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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 28.10.2022

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35341
OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19 (https://dejure.org/2020,35341)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.10.2020 - 1 U 39/19 (https://dejure.org/2020,35341)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 1 U 39/19 (https://dejure.org/2020,35341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung bei Kollision eines PKW mit einem Fahrradfahrer mit unsicherer Fahrweise

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • KG, 12.09.2002 - 12 U 9590/00

    Ersatz aus einem Straßenverkehrsunfall resultierender materieller und …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19
    Zudem hat der Beklagte zu 1. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2017 eingeräumt, lediglich einen Seitenabstand von 0, 5 - 1, 0m eingehalten zu haben; dies war bereits vor der Änderung von § 5 Abs. 4 StVO angesichts der Fahrweise der Klägerin verkehrsordnungswidrig (KG, Urteil vom 12.09.2002, Az. 12 U 9590/00, Juris).

    Deshalb hätte der Beklagte zu 1. mit derartigen Fahrbewegungen rechnen müssen (KG, Urteil vom 12.09.2002, Az. 12 U 9590/00, Juris); das Verhalten der Klägerin hat deshalb den ersten Anschein zulasten eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. nicht zerstört.

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19
    Auf eine wie auch immer geartete Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 17.10.2017, Az. VI ZR 423/16, Juris).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19
    Ein diesbezüglicher richterlicher Hinweis war neben dem Bestreiten der Beklagten nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. IX ZR 207/05, Juris).
  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 U 88/13

    Vorsicht beim Einparken und Rechtsüberholen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19
    Rn. 17 Zwar teilt der Senat die Auffassung der Vorderrichterin, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR als angemessen erscheint (OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2019, Az. 11 U 87/16; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. 9 U 88/13, jeweils Juris).
  • OLG Schleswig, 16.08.2019 - 11 U 87/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung und Schmerzensgeld: Sturzunfalls eines …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 39/19
    Rn. 17 Zwar teilt der Senat die Auffassung der Vorderrichterin, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR als angemessen erscheint (OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2019, Az. 11 U 87/16; OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. 9 U 88/13, jeweils Juris).
  • LG Bonn, 18.12.2020 - 1 O 334/18

    Feststellungsinteresse - Betriebsgefahr - Mitverschulden - Pedelec - …

    Rn. 24 Infolge der dadurch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden vollständigen Ausheilung der unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung können über die bezifferten Hilfsanträge hinausgehende Folgeschäden des Klägers ausgeschlossen werden, so dass es an dem für die Erhebung der isolierten Feststellungsklage erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt (BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 19/13 = juris Rd.18f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.10.2020 - 1 U 39/19 = BeckRS 2020, 30045 Rd.20;… Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 17.Aufl. 2020, § 256 Rd.29 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,59665
OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19 (https://dejure.org/2022,59665)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2022 - 1 U 39/19 (https://dejure.org/2022,59665)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2022 - 1 U 39/19 (https://dejure.org/2022,59665)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01

    Anforderungen an die Darlegung eines Schadens aus falscher anwaltlicher Beratung; …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19
    Grundsätzlich ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein pflichtgemäßes Verhalten der Beklagten (Aufstellung eines fehlerfreien Sanierungskonzeptes) nicht zu dem tatsächlich eingetretenen Schaden (Insolvenz der P+S mit den klägerseits behaupteten Vermögensschäden für die Klägerin und die Zedentin) geführt hätte, denn grundsätzlich hat die Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGH Urteil vom 19.01.2006, Az. IX ZR 232/01).

    Weder legt die Klägerin einem Beweis zugängliche Tatsachen dar, die, wenn sie zuträfen, die hypothetische Umsetzung des von der Klägerin für fehlerfrei gehaltenen Alternativkonzeptes erwarten ließen (dazu unter aa.) noch trägt sie Tatsachen vor, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche hypothetische Umsetzung des Alternativkonzeptes bieten (BGH Urteil vom 19.01.2006, Az. IX ZR 232/01) (dazu unter bb.).

    Gerade an die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01).

    Eine Vermutung dafür, dass Dritte an einem beratungsgerechten Verhalten des Ratsuchenden in erforderlicher Weise mitwirken, ist ausgeschlossen, weil insofern regelmäßig nicht davon auszugehen ist, dass im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des Dritten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, wie dies beim Ratsuchenden der Fall ist (für den Ratsuchenden: BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19
    Der Tatrichter muss und darf bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden, ob der Indizienbeweis also schlüssig ist (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10).

    Hierfür sind die äußeren Umstände darzulegen, die unmittelbarer Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10).

  • LG Hamburg, 24.01.2019 - 326 O 227/13

    Sanierungsberatung: Pflichtverletzungen des Sanierungsberaters; Kausalität …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2019, Az. 326 O 227/13, wird zurückgewiesen.

    das am 24.01.2019 verkündete und am 28.01.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer: 326 O 227/13, abzuändern und wie folgt zu erkennen:.

  • BGH, 09.01.2020 - IX ZR 61/19

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflicht auf eine notwendige Einschaltung eines …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19
    Jedenfalls in einem Urteil vom 09.01.2020 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung darauf gestützt, dass für die hypothetische Handlungsalternative die Mitwirkung eines Dritten erforderlich gewesen wäre und diese nicht positiv festgestellt werden konnte (BGH, Urteil vom 09.01.2020 - IX ZR 61/19).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19
    Hinweise muss ein Gericht erteilen, wenn es Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 6.12.2006 - XII ZB 99/06).
  • RG, 22.02.1906 - VI 216/05

    Ist eine Eideszuschiebung über hypothetische innere Tatsachen des Delaten …

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.10.2022 - 1 U 39/19
    Wäre der Zeuge selbst zur Entscheidung berufen, so könnte der Umstand, dass er heute der Meinung ist, in einem hypothetischem Fall in bestimmter Weise gehandelt zu haben, als Indiz dafür in Betracht kommen, dass er damals wirklich so gehandelt haben würde (RG, Urteil vom 22.02.1906, Rep. VI 216/05, RGZ 62, 415, 416 f.).
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