Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
Normenkontrolle auf kommunalen Antrag betreffend Regelungen des Schulgesetzes und der Verordnung zum Ausgleich notwendiger Personalkosten für Horterzieher
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84
Krankenhausumlage
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Vielmehr darf er nur unter Beachtung des Wesensgehaltes der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion der Gemeinden in der verfassungsrechtlichen Ordnung Gegenstände regeln, die dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht unterfallen (vgl. BVerfGE 79, 127 [146]; 83, 363 [381 f.].Auch insoweit ist der Gesetzgeber an den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gebunden und hat den prinzipiellen Vorrang einer dezentralen vor einer staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen, der im Interesse überwiegender Gründe des Allgemeinwohls überwunden werden kann (vgl. BVerfGE 83, 363 [382]).
Die Personalhoheit als begriffliche Zusammenfassung der von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßten Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Personalbereich hat ihren Bezugspunkt in der Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung, deren Voraussetzung und notwendiges Mittel sie ist (vgl. auch BVerfGE 83, 363 [382]).
Unabhängig davon, ob schon das Rechtsstaatsprinzip Grundlage für ein Gleichbehandlungsgebot im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander ist, welches den Gesetzgeber verpflichtet, die Gemeinden untereinander grundsätzlich gleich zu behandeln (vgl. dazu BVerfGE 83, 363 [393]), ergibt sich jedenfalls dort, wo es um die Sachgerechtigkeit der gesetzlichen Regelungen gegenüber den einzelnen Gemeinden geht, ein Anspruch auf willkürfreie Behandlung aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 82 Abs. 2 SächsVerf. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit eingeschränkt werden.
- BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Vielmehr darf er nur unter Beachtung des Wesensgehaltes der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie und unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion der Gemeinden in der verfassungsrechtlichen Ordnung Gegenstände regeln, die dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht unterfallen (vgl. BVerfGE 79, 127 [146]; 83, 363 [381 f.].Dieser Kernbereich umfaßt freilich keinen gegenständlich bestimmten oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbaren Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen; garantiert ist also die Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises (vgl. BVerfGE 79, 127 [146]).
Seinen Bezugspunkt hat das Aufgabenverteilungsprinzip letztlich in der verfassungsrechtlichen Entscheidung für eine am Selbstbestimmungsrecht der Bürger orientierte, dezentrale Verwaltungsebene (vgl. BVerfGE 79, 127 [148 ff.]).
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 [151 f.]).
- BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62
Freiburger Polizei
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Jedenfalls aber gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in diesem Bereich die Befugnis, das Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen (BVerfGE 17, 172 [182]).Aber auch im Hinblick auf das genannte Aufgabenverteilungsprinzip ist die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit im Personalbereich mit Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf zu vereinbaren; der wegen des Zusammenhangs mit einer Erweiterung des Aufgabenkreises der Gemeinden sachlich gerechtfertigte Eingriff in ihre Personalhoheit tastet den Kernbereich ihrer nach Art. 82 Abs. 2 S. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf gewährleisteten Selbstverwaltung nicht an (vgl. BVerfGE 17, 172 [187]).
- BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64
Sorsum
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Diese umfaßt die Gesamtheit der Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des gesamten Schulwesens (vgl. BVerf- GE 26, 237 ff.), wozu auch die Personalauswahl und die Anstellung der Lehrer rechnet (vgl. für Art. 7 Abs. 1 GG: BVerfGE 26, 228, 240), nicht aber die Schulträgerschaft, die eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83
Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Ob die Regelung des Art. 85 Abs. 1 S. 1 SächsVerf nur die Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Gemeinden oder ebenfalls die Veränderung des Status von Selbstverwaltungsaufgaben umfaßt (vgl. auch § 2 Abs. 2 SächsGemO;… zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg siehe Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 71 Rn. 48 f.; vgl. im übrigen VerfGH NW, DVBl 1985, 685, 686; v. Mutius/Henneke, DVBl 1985, 689), braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein Verstoß aus anderen Gründen ausscheidet. - VerfGH Saarland, 10.01.1994 - Lv 2/92
Selbstverwaltungsrecht; Übertragung der Schulträgerschaft; Finanzierbarkeit; …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Die Regelung des § 16 Abs. 3 SchulG verstößt schon deshalb nicht gegen die Art. 85 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 SächsVerf, weil sie selber keine finanzwirksame Regelung trifft, sondern allein einen bestimmten Sachaspekt der Aufgabenwahrnehmung regelt, der allenfalls mittelbare finanzwirksame Auswirkungen hat (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 1994 - LV 2/92 - S. 11). - BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
Volksbefragung Hessen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 [151 f.]). - BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78
Schleswig-Holsteinische Ämter
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 [151 f.]). - BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Vor allem aber führt eine Verengung des Verfahrensgegenstandes auf förmliche Gesetze dazu, daß den Gemeinden zwar wegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b Hs. 2 GG der Weg zum Bundesverfassungsgericht bei der Rüge der Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG durch förmliche Gesetze versperrt ist, diese aber, nach Durchlaufen des Verfahrens nach § 47 VwGO innerhalb eines Jahres (BVerfGE 76, 107 [114 ff.]), bei untergesetzlichen Normen eine kommunale Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben können und ggf. erheben müssen, um eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie rügen zu können. - BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76
Rheda-Wiedenbrück
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 [151 f.]).
- OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21
Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv; …
Rn. 74 Insbesondere scheidet auch eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 SächsVerf schon deshalb aus, weil durch § 3a SächsCoronaSchVO keine Übertragung der Erledigung bestimmter staatlicher Aufgaben auf Träger der Selbstverwaltung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 SächsVerf erfolgt (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 23. Juni 1994 - Vf. 1-VIII-93 -).Eine unzureichende Kostendeckungs- und Finanzausgleichsregelung hätte zudem auch nicht die Verfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragung zur Folge, sondern würde nur entsprechende Regelungs- und Ausgleichspflichten des Freistaates begründen (SächsVerfGH, Urt. v. 23. Juni 1994 - Vf. 1-VIII-93 -).
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97
Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz
Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf sowie Art. 87 SächsVerf sind Ausprägungen des in Art. 82 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten Rechts der kommunalen Selbstverwaltungsträger (Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände, vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf), ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetzes unter eigener Verantwortung zu regeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [86]).Art. 85 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf verlangt insoweit nicht nur, dass sich der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Klarheit über die Zusatzbelastung verschafft, die den kommunalen Selbstverwaltungsträgern durch ihre Inpflichtnahme entstehen werden, sondern - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 1994 (JbSächsOVG 2, 79 [92 f.]) entschieden hat - auch, dass eine dieser Belastung inhaltlich Rechnung tragende Kostendeckungsregelung entweder bereits vorhanden ist oder aber in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung getroffen wird.
Die genannten Regelungen sollen in ihrem Zusammenwirken den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erhalten und verhindern, dass infolge der Übertragung von Pflichtaufgaben der Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben unangemessen verengt und damit die Eigenverantwortlichkeit von der finanziellen Seite her ausgehöhlt wird (vgl. bereits SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [90 f.]).
aa) Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Urteil vom 21. Juli 1994 (JbSächsOVG 2, 79 [92 f.]) entschieden hat, verlangt Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf nur, dass für die bei der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten der Aufgabenwahrnehmung eine Deckung vorgesehen oder ein Ausgleich geschaffen wird.
Diese dem Wortlaut wie dem Normzweck von Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf Rechnung tragende Auslegung entspricht zudem der Entstehungsgeschichte von Art. 85 und von Art. 87 SächsVerf (vgl. bereits SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [92 f.], sowie Wahl, SächsVBl. 1996, 298 [299 ff.]).
Daraus folgt indessen nicht, dass der Freistaat im Rahmen des Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf zugrundeliegenden Verursacherprinzips das Vorliegen einer vollständigen Kostendeckung bei jedem einzelnen Selbstverwaltungsträger anhand konkreter Einzelfallberechnungen zu ermitteln (vgl. bereits SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [93 f.]) oder gar die finanziellen Lasten einer etwa unwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der betroffenen Verwaltungsträger zu tragen hat.
Damit steht es dem Gesetzgeber insbesondere frei, den kommunalen Selbstverwaltungsträgern eigene aufgabenbezogene Einnahmen (etwa im Rahmen einer Abgabenerhebung) zu ermöglichen und den finanziellen Mehrbelastungsausgleich des Freistaates Sachsen auf die Höhe einer gegebenenfalls noch verbleibenden Deckungslücke zum gebotenen Vollausgleich zu beschränken (vgl. bereits SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [92, 94]).
Dies umfasst auch eine Einstandspflicht für eine ausreichende Finanzausstattung (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [90]) der Gemeinden, Landkreise und anderer Gemeindeverbände (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf).
- BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00
Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein
Rn. 111 Die Ansicht, der Gesetzgeber müsse die Kostentragungs- und Ausgleichsregelung nicht im jeweiligen Aufgabenübertragungsgesetz treffen, hat in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren (…vgl. Maurer, in: Henneke/Maurer/Schoch, Die Kreise im Bundesstaat, 1994, S. 139 m.w.N.) und wird etwa vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof bei vergleichbarer Verfassungslage geteilt (Sächs.VerfGH, JbSächsOVG 2, 79 ).Da die Landesverfassung aber kein derartig striktes Junktim gebietet, hätte ein Verstoß gegen Art. 49 Abs. 2 LV 1990 wie LV 1998 infolge fehlender oder unzureichender Ausgleichsbestimmungen nicht die Verfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragungsnorm zur Folge, sondern würde lediglich entsprechende Regelungs- und Ausgleichspflichten des Landes begründen (Sächs.VerfGH, JbSächsOVG 2, 79 ).
- StGH Hessen, 06.06.2012 - P.St. 2292
1. Die Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder …
Rn. 84 - Vgl. BVerfGE 103, 332 [365]; Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1961 - 9/1960, 2/1961 -, ESVGH 12/II, 6 [9]; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21.07.1994 - Vf. 1-VIII-93 -, S. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2004 - 4 S 2789/03 -, DÖV 2005, 433 [436]; Dreier, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rdnr. 159; Badenhop, NordÖR 2010, 282 [285]; Henkel, Die Kommunalisierung von Staatsaufgaben, 2010, S. 187 -.Rn. 90 - Vgl. BVerfGE 103, 332 [365]; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21.07.1994 - Vf. 1-VIII-93 -, S. 11; zu Art. 78 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Verfassung auch Brems, Die Aufgabenverlagerung des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Kommunen und die Frage der Finanzierungsfolgen, 2006, S. 167 ff. -.
- VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-VIII-04
Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen Regelungen der Gemeindeordnung des …
Darüber hinaus folgt aus der institutionellen Garantie kommunaler Selbstverwaltung ein verfassungsrechtliches Prinzip dezentraler Aufgabenverteilung, das vom Gesetzgeber zu beachten ist und für Angelegenheiten mit relevantem örtlichen Charakter ein Vorrang dezentraler, staatlich determinierter Aufgabenerfüllung begründet (SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - Vf. 1-VIII-93, JbSächsOVG 2, 79 [85 f.]; SächsVerfGH, Urteil vom 23. November 2000 - Vf. 62-II-99, JbSächsOVG 8, 37 [49]). - VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und …
Denn unter der Geltung des strikten Konnexitätsprinzips des Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf (Sächs- VerfGH JbSächsOVG 2, 79 [90 f.]; 4, 132 [135 f.]; 8, 17 [21 ff.]) ist eine verfassungsrechtlich erhebliche Schmälerung des Spielraums für die Wahrnehmung originärer Selbstverwaltungsangelegenheiten, wie sie in Bezug auf die Übertragung staatlicher Aufgaben befürchtet wird (…vgl. zu den Gefahren Nierhaus in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 28 Rn. 71;… Dreier, a.a.O., Art. 28 Rn. 120 f.; BVerfGE 119, 331 [354]), nicht anzunehmen (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 79 [90 f.]; 8, 17 [23 f.]; ebenso BbgVerfG LKV 2002, 323 [324]). - VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 105-VIII-98
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig (hier: …
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt das Recht auf Willkürfreiheit, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 1994 (JbSächsOVG 2, 79 [89]) entschieden hat, allerdings nicht aus Art. 18 der Sächsischen Verfassung, da Gemeinden - jedenfalls im hoheitlichen Bereich - nicht Träger eines Grundrechtes sein können.Regelungen, denen es an jeder Sachgerechtigkeit fehlt, können nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 79 [89]).
- VerfGH Sachsen, 25.04.2024 - 19-VIII-22
Erfolglose Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen Neuregelung des kommunalen …
Vor diesem Hintergrund bedarf es - wenn wie hier die finanzielle Mindestausstattung eingefordert wird - der substantiierten Darlegung, dass der Freistaat seiner Pflicht zu ihrer Gewährleistung gegenüber dem Antragsteller nicht nachgekommen ist und er seine ihm obliegenden Aufgaben deshalb nicht mehr (SächsVerfGH…, Urteil vom 23. November 2000 - Vf. 49-VIII-97 - juris Rn. 40; Urteil vom 21. Juli 1994 - Vf. 1-VIII-93, JbSächsOVG 2, 79 [94]) bzw. nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß - gegebenenfalls nach einem Überdenken der Prioritäten - erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007, BVerfGK 10, 365 [371]; Beschluss vom 15. Oktober 1985, BVerfGE 71, 25 [37]). - VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 62-II-99
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Gesetzes zur …
Darüber hinaus folgt aus der Rechtsinstitutionsgarantie kommunaler Selbstverwaltung ein verfassungsrechtliches Prinzip dezentraler Aufgabenverteilung, das vom zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu beachten ist und für Angelegenheiten mit relevantem örtlichen Charakter einen Vorrang dezentral-kommunaler vor zentraler, staatlich determinierter Aufgabenerfüllung begründet (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [85 f.]; vgl. BVerfGE 79, 127 [146 ff., 150, 153]; 83, 363 [382]). - VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 49-VIII-97 Dies umfasst auch eine Einstandspflicht für eine ausreichende Finanzausstattung (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [90]) der Gemeinden, Landkreise und anderer Gemeindeverbände (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf).
Insoweit bedarf es der substanziierten Darlegung, dass der Freistaat seiner Pflicht zur Gewährleistung zumindestens einer finanziellen Grundausstattung gegenüber der einzelnen Antragstellerin nicht nachgekommen ist und sie ihre Aufgaben deshalb nicht mehr erfüllen kann (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 2, 79 [90, 94]); auf die Finanzausstattung anderer Selbstverwaltungsträger oder den Umfang der den Kommunen insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel kommt es für die Zulässigkeit des Antrags nach Art. 90 SächsVerf dagegen nicht an.
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.1994 - 2 S 355/94
Einstweilige Anordnung, Sozialhilfe
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