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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958

Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.1958 - 10/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,650
EuGH, 13.06.1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,650)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,650)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,650)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; EWG-Vertrag Art. 48

  • EU-Kommission PDF

    Meroni / EGKS Hohe Behörde

    VERTRAG, ARTIKEL 33, 36
    1 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, TRAGWEITE UND BEDEUTUNG

  • EU-Kommission

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, società in accomandita semplice gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Schrott; Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes; Übertragung von hoheitlichen Befugnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, TRAGWEITE UND BEDEUTUNG - [VERTRAG, ARTIKEL 33, 36]

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den …

    {FN:38} - Urteil Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8).

    {FN:41} - Urteil Meroni/Hohe Behörde (EU:C:1958:8, S. 78 und 79).

  • EuG, 20.09.2019 - T-755/17

    Deutschland/ ECHA - REACH - Stoffbewertung - BENPAT - Persistenz - Entscheidung …

    Sie habe sich damit auch über die Rechtsprechung (Urteile vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, und vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 10/56, EU:C:1958:8) hinweggesetzt (zweiter Klagegrund).

    Rn. 136 Als Neuntes macht die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend, die Widerspruchskammer habe gegen die vom Gerichtshof in der Rechtsprechung festgelegten Grundsätze, wonach die Kommission Entscheidungen nicht beliebig auf Unionsagenturen übertragen dürfe (Urteile vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, und vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 10/56, EU:C:1958:8), verstoßen.

    Rn. 138 Als Erstes ist, soweit sich die Bundesrepublik Deutschland auf die Urteile vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), und vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), beruft, festzustellen, dass diese Urteile einen Fall betrafen, in dem Befugnisse von der Kommission übertragen worden waren.

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    The actions seeking annulment of the resolution scheme in respect of Banco …

    Rn. 270 Schließlich fügen die Klägerinnen in ihren Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen noch hinzu, dass die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59 dem SRB unverhältnismäßige Befugnisse einräume, die das Verschwinden solventer Finanzinstitute aus nicht gerechtfertigten Gründen verursachen könnten, was dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), zuwiderlaufe.
  • EuG, 23.10.2024 - T-396/22

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und …

    - drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verstoßes gegen das "Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung", den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze;.

    Rn. 20 Der dritte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Art. 16 und 17 der Charta und die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, viertens ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und fünftens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 dieser Verordnung gerügt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des …

    {FN:74} - Urteile vom 13. Juni 1958, Meroni (9/56, Slg. 1958, 11, und 10/56, Slg. 1958, 53).
  • EuG, 23.10.2024 - T-398/22

    Deutsche Bank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und Währungsunion …

    - zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verstoßes gegen das "Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung", den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die rechtsstaatlichen Anforderungen, die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze sowie Art. 114 Abs. 1 und 2 AEUV;.

    Rn. 20 Der zweite Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Art. 16 und 17 der Charta und die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, viertens ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und fünftens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 dieser Verordnung gerügt werden.

  • EuG, 23.10.2024 - T-401/22

    DZ Bank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und Währungsunion - …

    - drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verstoßes gegen das "Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung", den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze;.

    Rn. 20 Der dritte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Art. 16 und 17 der Charta und die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, viertens ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und fünftens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 dieser Verordnung gerügt werden.

  • EuG, 23.10.2024 - T-403/22

    DZ Bank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und Währungsunion - …

    - drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verstoßes gegen das "Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung", den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze;.

    Rn. 20 Der dritte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Art. 16 und 17 der Charta und die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, viertens ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und fünftens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 dieser Verordnung gerügt werden.

  • EuG, 23.10.2024 - T-404/22

    Deutsche Kreditbank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und …

    - drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verstoßes gegen das "Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung", den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze;.

    Rn. 20 Der dritte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Art. 16 und 17 der Charta und die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, viertens ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und fünftens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 dieser Verordnung gerügt werden.

  • EuG, 23.10.2024 - T-397/22

    Bayerische Landesbank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und …

    - drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verstoßes gegen das "Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung", den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze;.

    Rn. 20 Der dritte Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Art. 16 und 17 der Charta und die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, viertens ein Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und fünftens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 dieser Verordnung gerügt werden.

  • EuG, 23.10.2024 - T-400/22

    Berlin Hyp/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • EuG, 23.10.2024 - T-399/22

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ SRB (Contributions ex ante 2022) - …

  • EuG, 23.10.2024 - T-402/22

    DZ Hyp/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-256/23

    ECHA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Art. 293 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-404/12

    Rat und Kommission / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network …

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion …

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 45/21

    Keine Eröffnung des deutschen Verwaltungsrechtsweges für die Durchsetzung von …

  • EuG, 17.07.2024 - T-142/22

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion …

  • EuG, 17.07.2024 - T-396/21

    Deutsche Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-378/00

    Kommission / Parlament und Rat

  • EuG, 22.11.2018 - T-688/16

    Janssen-Cases/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,6105
Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,6105)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.03.1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,6105)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. März 1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,6105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,6105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EU-Kommission

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56
    II - Zusätzlicher Grund der Klage 9/56: Schätzung von Amts wegen.

    Die Klagegründe und Argumente der Sache 10/56 werden in der Sache 9/56 inhaltlich identisch geltend gemacht.

    An dieser Stelle ist anzumerken, daß im hier in Betracht kommenden Zeitraum die Hohe Behörde die infolge Fehlens der Einstimmigkeit in den Conseils von Büro und Kasse nicht ergangenen Beschlüsse einmal durch eigene Entscheidung ersetzt hat; es handelt sich um die Entscheidung Nr. 9/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 5. März 1956, S. 25 ).

    nur in der Rechtssache 9/56 ferner:.

    II - ZUSÄTZLICHER GRUND DER KLAGE 9/56: SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN.

    Wie ich in der Einleitung zu meinen heutigen Ausführungen erwähnte, wird in der Rechtssache 9/56 gegen die individuelle Entscheidung vom 24. Oktober 1956 ein Vorwurf erhoben, der - ebenso wie die Tatsachen, auf die er gestützt wird - in der Rechtssache 10/56 nicht gegeben ist und daher zu einer nur für die Sache 9/56 isolierten Behandlung Veranlassung gibt.

    In der Rechtssache 9/56 mußte bei der Prüfung der Rechtsgrundlage für die Schätzung von Amts wegen bereits auf die zugrunde gelegten allgemeinen Beschlüsse der Kasse und des Büros zurückgegriffen werden.

    Es handelt sich um die Entscheidungen Nr. 9/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 5. März 1956, S. 25 ) und 34/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 28 vom 11. Dezember 1956, S. 381 ).

    Die erstgenannte Entscheidung Nr. 9/56, die für den in diesen Prozessen behandelten Zeitraum Anwendung gefunden hat - sie galt für die Monate November 1955 bis Januar 1956 - , ist wie folgt begründet:.

    Hätte die Hohe Behörde den Beitragssatz selbst festgesetzt, so hätte sie ihre Entscheidung nach Artikel 15 des Vertrages begründen und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlichen müssen, wie sie es bei der Entscheidung Nr. 9/56 auch getan hat.

    Der Kläger der Rechtssache 9/56 behauptet, daß diese Empfehlungen sämtlich nicht verwirklicht worden seien, während der Kläger der Rechtssache 10/56 drei dieser Empfehlungen für nicht erfüllt hält.

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß in diesem Falle die Hohe Behörde den Beitragssatz über einen gewissen Betrag hinaus nicht mehr erhöht und eher ein Nachziehen der Preise der Gemeinschaft in Kauf genommen hätte; dafür scheint die bereits zitierte Begründung der Entscheidung Nr. 9/56 einen Anhaltspunkt zu geben, in der betont wird, daß es notwendig ist, die Ausgleichsbelastung möglichst niedrig zu halten und das Gleichgewicht der Preise nur innerhalb vernünftiger Grenzen zu erhalten.

    Zur Zeit, als die Hohe Behörde diese Entscheidung Nr. 9/56 traf, hatte der Beitragssatz zwar schon eine Höhe von 9 EZU-Rechnungseinheiten erreicht; jedoch hat die Hohe Behörde, wie erwähnt, nicht den Beitragssatz selbst festgesetzt, sondern nur ein Element für den Ausgleichspreis.

    Die in der Rechtssache 9/56 angefochtene Entscheidung ist ebenfalls aus diesen beiden Gründen und drittens noch insoweit fehlerhaft, als sie auf einer Schätzung der umlagepflichtigen Schrottkäufe des Klägers durch die Kasse beruht, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt.

    In der Rechtssache 9/56:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2025 - C-602/22

    ABLV Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

    {FN:37} Vgl. hierzu die Ausführungen des Generalanwalts Roemer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Meroni/Hohe Behörde (9-56, ECLI:EU:C:1958:4, S. 115 f.).
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