Rechtsprechung
| EuGH, 27.03.1990 - 10/88 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Entscheidung 87/541/EWG vom 21. Oktober 1987
- EU-Kommission
Italien / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 5; Verordnungen Nrn . 1201/82 und 1215/83 des Rates; Verordnung Nr . 1262/83 der Kommission, Artikel 1
1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Kalbungsprämie - Bearbeitung der Anträge durch die Behörden der Mitgliedstaaten - Keine gemeinschaftsrechtlich festgesetzte Frist - Wahrung einer dem Ziel der Prämienregelung angemessenen Frist - EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Aufhebung der Entscheidung 87/541/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1987
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsbehörden und den nationalen Behörden; Gemeinschaftsregelung bei Kalbungsprämien; Gebot der Eindeutigkeit und der Vorhersehbarkeit; Gewährleistung der korrekten Durchführung des Gemeinschaftsrechts im ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Entscheidung 87/541/EWG vom 21. Oktober 1987
1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Kalbungsprämie - Bearbeitung der Anträge durch die Behörden der Mitgliedstaaten - Keine gemeinschaftsrechtlich festgesetzte Frist - Wahrung einer dem Ziel der Prämienregelung angemessenen Frist - ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
EAGFL - Kalbungsprämien.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1990 - 10/88
- EuGH, 27.03.1990 - 10/88
Wird zitiert von ... (10)
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
(19) - Der Begriff des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung, auf den hier verwiesen wird, bedeutet insbesondere, daß die Verwaltungstätigkeit so umfassend sein muß, daß die "Behörde, wenn sie ... entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen" (Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235); allgemeiner wird auch auf die Sachdienlichkeit des Verhaltens der Verwaltung hingewiesen, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229, Randnr. 13: "Der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verlangt, daß die Frist rechtzeitig mitgeteilt wird"); vgl. auch Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 14/88 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3677) und Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603): Die Sorgfaltspflicht "bedeutet, daß die Mitgliedstaaten die zur raschen Behebung von Unregelmässigkeiten bestimmten Maßnahmen ergreifen müssen" (Randnr. 12).(21) - Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, zitiert in Fußnote 16. Vgl. auch die Darstellung des einschlägigen Organisationssystems durch Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4834); vgl. insbesondere den ersten Abschnitt der Schlussanträge "Vorbemerkungen allgemeiner Art".
Für eine Betrachtung von der anderen Seite her vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83 (Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931), Urteile vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen 55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 und 703) (nur Ausgaben, für die der Mitgliedstaat nachweist, daß sie tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, können vom EAGFL erstattet werden).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
In solchen Fällen, wie in Rechtssache C-10/88 und Rechtssache C-14/88, Italien/Kommission40.40 - In der Rechtssache C-14/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229, betreffend Gebuncnprämien für Kälber kam ich in meinen Schlußanträgen vom 16. Januar 1990 zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Unrecht die Finanzierung von Ausgaben unter Berufung auf eine von ihr konkret ausgefüllte angemessene Frist für die Zahlung dieser Prämie abgelehnt halle, da sie die Frist den Mitgliedstaaten erst nach Ablauf des Jahres, auf das sich die streitigen Beträge bezogen, mitĘctcilt hatte.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00
Cooperativa Lattepiù
{FN:63} - Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85 (Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18) und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229, Randnr. 13).
- EuG, 13.03.2003 - T-125/01
José Martí Peix / Kommission
Außerdem falle die Festsetzung von Verjährungsfristen nicht in das uneingeschränkte Ermessen der Kommission, sondern in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229, abgekürzte Veröffentlichung). - Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-409/03
SEPA
{FN:17} - Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229). - EuG, 11.12.1996 - T-70/94
Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der …
144 Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß die Kommission bei der Erfuellung der ihr nach Artikel 155 des Vertrages und Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 obliegenden Verpflichtungen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung beachten müsse und daß Entscheidungen, die unter Verstoß gegen diesen Grundsatz getroffen würden, ungültig seien (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229). - EuG, 03.02.2000 - T-46/98
CCRE / Kommission
In bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung die Gewißheit und Vorhersehbarkeit der Gemeinschaftsregelung ein Erfordernis dar, das mit besonderer Strenge zu beachten ist, wenn es um eine Regelung mit möglichen finanziellen Auswirkungen geht (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229), doch kann dieser Grundsatz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die anwendbare Regelung eindeutig die Möglichkeit der Rückforderung des Zuschusses in Fällen vorsieht, in denen die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten worden sind (Urteil Interhotel/Kommission, Randnr. 61). - Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-16/90
Eugen Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen. - Dumping - Bürsten und Pinsel - …
Siehe z. B. Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88 (Italien/Kommission, Slg. 1990, 1229, Randnr. 13), im Rahmen der Verwaltung des EAGFL-Fonds; Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677), und vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84 (Man Sugar, Slg. 1985, 2889), im Rahmen des Systems von Ausfuhrlizenzen; Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache 64/82 (Tradax Graanhandel/Kommission, Slg. 1984, 1359), im Rahmen der Festsetzung von Einfuhrabschöpfungen; die Urteile vom 13. Juli 1965 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 894), und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 46/85 (Manchester Steel/Kommission, Slg. 1986, 2351, insbes. Randnrn. 11 und 15), auf dem Gebiet des EGKS-Vertrags; Urteile vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551, Randnrn. 12 bis 13), vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80 (Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, Randnrn. 18 und 20), und vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75 (Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395, insbes. Randnrn. 11 und 17), auf dem Gebiet des Beamtenrechts. - EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Italien / Kommission
14 Die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229 ) ein zweites Erfordernis dar. - Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Es kann nicht behauptet werden, daß die Kommission die italienischen Behörden nicht früh genug vor den Folgen des Unterbleibens von Maßnahmen zur schnellen Wiedereinziehung der zuviel getätigten Zahlungen gewarnt hätte (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229).
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Rechtsprechung
| AG Kandel, 28.04.1988 - C 10/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1989, 505
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Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL - Kalbungsprämien
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1990 - 10/88
- EuGH, 27.03.1990 - 10/88
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