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   EuGH, 24.09.1985 - 181/84   

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EuGH, 24.09.1985 - 181/84 (https://dejure.org/1985,690)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.1985 - 181/84 (https://dejure.org/1985,690)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 1985 - 181/84 (https://dejure.org/1985,690)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Man (Sugar) / IBAP

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT - HAUPTPFLICHT UND NEBENPFLICHT - GLEICHE SANKTION - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Man (Sugar) / IBAP

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Zucker; Ausfuhr von Zucker in Drittländer; Rechtsgültigkeit des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1880/83/EWG betreffend eine Hauptdauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weisszucker; ...

  • Judicialis

    Verordnung 1880/83/EWG Art. 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1880/83/EWG Art. 6 Abs. 3
    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT - HAUPTPFLICHT UND NEBENPFLICHT - GLEICHE SANKTION - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ausfuhrerstattungen - Verfall der Kaution - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1986, 340
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.02.1983 - 66/82

    Fromançais / FORMA

    Auszug aus EuGH, 24.09.1985 - 181/84
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromençais/FORMA, Slg. 1983, 395) entschieden hat, ist, um festzustellen, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, in erster Linie zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich sind.
  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus EuGH, 24.09.1985 - 181/84
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromençais/FORMA, Slg. 1983, 395) entschieden hat, ist, um festzustellen, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, in erster Linie zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich sind.
  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 18.92

    Zulässigkeit der Einlagerung von Rindfleisch durch private Lagerhalter vor

    Auszugehen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften von dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, daß jede den Adressaten der Gemeinschaftsnormen auferlegte Last sich im Rahmen des zur Verwirklichung der Ziele Erforderlichen halten muß und nur das geringstmögliche Opfer seitens des einzelnen fordern darf (vgl. Urteile vom 20. Februar 1979 - Rs. 122/78 - Slg. 1979, 677; vom 23. Februar 1983 - Rs. 66/82 - Slg. 1983, 395; vom 24. September 1985 - Rs. 181/84 - Slg. 1985, 2889).

    Im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Gewährung von Beihilfen unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwischen der Verletzung von Hauptpflichten oder Pflichten von "grundlegender Bedeutung", an deren Erfüllung der Erwerb des Anspruchs auf Beihilfe geknüpft ist, und der Verletzung von Nebenpflichten, die im wesentlichen administrativer Natur sind, also z.B. die Kontrolle zur Einhaltung von Hauptpflichten sicherstellen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - Rs. 240/78 - Slg. 1979, 2137; Urteile vom 2. Dezember 1982 a.a.O. und vom 24. September 1985 a.a.O.).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-161/96

    Südzucker

    Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man [Sugar], Slg. 1985, 2889, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537), nach der, sofern eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen Hauptpflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung für das ordnungsgemäße Funktionieren des fraglichen Systems von grundlegender Bedeutung sei, und Nebenpflichten, d. h. Pflichten vornehmlich administrativer Natur, unterscheide, die Verletzung einer Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der gleichen strengen Folge belegt werden könne wie die einer Hauptpflicht.

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im wesentlichen administrativer Natur ist, so kann sie nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht (vgl. insbesondere die Urteile Man [Sugar], Randnr. 20, und Maas, Randnr. 15).

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Das FG habe eine willkürliche sowie grob fehlerhafte Entscheidung getroffen und die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --MAN (Sugar)/IBAP-- (EuGHE 1985, 2889) und vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi-- (EuGHE 2001, I-6493) nicht beachtet.
  • FG Hamburg, 10.01.2006 - IV 3/02

    Ausfuhrerstattung und Tierschutz: Versagung der Ausfuhrerstattung wegen

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Wie die Kommission zu Recht vorträgt, bedeutet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall, daß die Belastungen, die den Unternehmen auferlegt werden, damit sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht abstellen, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften, angemessen und erforderlich ist [zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz siehe insbesondere Urteil vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man (Sugar), Slg. 1985, 2889, Randnr. 20].
  • FG Hamburg, 12.01.2006 - IV 38/04

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Feststellung, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen zu prüfen, ob die Sanktion die Grenzen dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 35; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 12; vgl. auch Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

    Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Sanktion, die mit der streitigen Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt wird, der Bedeutung dieses Zweckes entspricht und ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. EuGH , Urteil vom 11.7.2001 - C-210/00 -, juris, Rdnr. 59; Urteil vom 6.7.2000 - C-356/97 -, juris, Rdnr. 36; Urteil vom 27.6.1990 - C-118/89 -, juris, Rdnr. 10; Urteil vom 29.1.1998 - C-161/96 -, juris, Rdnr. 31; Urteil vom 24.9.1985 - 181/84 -, juris, Rdnr. 20).

  • EuG, 10.07.1991 - T-76/89

    Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Wie die Kommission zu Recht vorträgt, bedeutet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall, daß die Belastungen, die den Unternehmen auferlegt werden, damit sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht abstellen, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften, angemessen und erforderlich ist [zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz siehe insbesondere Urteil vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man (Sugar), Slg. 1985, 2889, Randnr. 20].

    Wie die Kommission zu Recht vorträgt, bedeutet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im vorliegenden Fall, daß die Belastungen, die den Unternehmen auferlegt werden, damit sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht abstellen, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften, angemessen und erforderlich ist [zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz siehe insbesondere Urteil vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man (Sugar), Slg. 1985, 2889, Randnr. 20].

  • BFH, 19.03.1996 - VII R 104/95

    Unmögliche Tarifierung von C-Zucker mangels Erfüllung der

    Der Gerichtshof hat, im Zusammenhang mit dem Verfall der Kaution bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen, erkannt, daß zu unterscheiden ist zwischen Hauptpflichten, deren Einhaltung für das "gute Funktionieren" eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist und deren Verletzung ohne Verstoß gegen den vorbezeichneten Grundsatz mit dem vollständigen Verfall der Kaution verknüpft sein kann, und Nebenpflichten von im wesentlichen administrativer Natur, deren Verletzung nicht zu der gleichen strengen Folge führen darf wie die Nichterfüllung einer Hauptpflicht (Urteile vom 24. September 1985 Rs. 181/84, Slg. 1985, 2897, 2903, und vom 27. November 1986 Rs. 21/85, Slg. 1986, 3551, 3556).

    Hauptpflicht ist die Ausfuhr (Urteil in der Rechtssache 181/84); sie ist hier erfüllt.

  • EuG, 29.11.2005 - T-33/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER

    Dieser Grundsatz verlange, dass jede Handlung der Kommission nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung eines legitimen Zieles erforderlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man [Sugar], Slg. 1985, 2889, Randnr. 20).
  • BFH, 07.12.2004 - VII R 39/03

    Nachweis der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren

    Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur ist, so kann die Nichtbeachtung der Nebenpflicht nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer ebenso strengen Sanktion belegt werden wie die Nichtbeachtung der Hauptpflicht (vgl. EuGH-Urteile vom 24. September 1985 Rs. 181/84 --Man Sugar--, EuGHE 1985, 2889 Rdnr. 20, sowie in EuGHE 1998, I-281 Rdnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1989 - 22/88

    Industrie- en Handelsonderneming Vreugdenhil BV und Gijs van der Kolk - Douane

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 6/04

    Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren ; Durchführung

  • BFH, 07.12.2004 - VII R 5/04

    Zollrechtlich erforderliche Kontrollen zur Ausfuhr von Zuchtrindern in das

  • VG Oldenburg, 18.04.2000 - 2 B 704/00

    Tötungsanordnung für Galloway-Rinder; Begriffsbestimmung "Tier" im Sinne der

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
  • BFH, 07.12.2004 - VII R 4/04

    Einfuhr lebender Rinder; Nachweis der Beachtung des Tierschutzes

  • EuG, 07.11.2002 - T-141/99

    Vela / Kommission

  • BFH, 11.07.2000 - VII B 23/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei

  • BFH, 04.07.1996 - VII R 4/96

    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

  • FG Hamburg, 18.04.2005 - IV 307/01

    Rohtabakprämie: Kürzung der Rohtabakprämie wegen unzutreffender Parzellenangabe

  • FG Hamburg, 29.04.2003 - IV 39/01

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen:

  • FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 239/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 96/97

    Abfertigung von Rindern - Zollrechtlich freier Verkehr - Reinrassige Zuchtrinder

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-87/92

    Hoche GmbH gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-16/90

    Eugen Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen. - Dumping - Bürsten und Pinsel -

  • EuG, 26.09.2002 - T-199/99

    Sgaravatti Mediterranea / Kommission

  • EuGH, 29.05.1997 - C-69/94

    Frankreich / Kommission

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 320/02

    Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

  • EuG, 04.07.2002 - T-340/99

    Arne Mathisen / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.1994 - C-433/92

    Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Otto Frick GmbH & Co. KG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-329/01

    British Sugar

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1997 - C-161/96

    Südzucker Mannheim/Ochsenfurt AG gegen Hauptzollamt Mannheim. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-240/90

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89

    Belgischer Staat gegen Philipp Brothers SA. - Vorschüsse auf Ausfuhrerstattungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1989 - 345/88

    Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft gegen Butterabsatz Osnabrück-Emsland

  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 187/01

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1990 - C-118/89

    Firma Otto Lingenfelser gegen Bundesrepublik Deutschland. - Destillation von Wein

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1989 - 358/87

    Kurt Drewes gegen Bezirksregierung Lüneburg. - Prämien für die Nichtvermarktung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1987 - 314/85

    Foto-Frost gegen Hauptzollamt Lübeck-Ost. - Unzuständigkeit der nationalen

  • FG Hamburg, 27.06.2005 - IV 398/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem

  • FG Hamburg, 26.05.2005 - IV 228/03

    Rohtabakprämie: Kürzung der Rohtabakprämie wegen unvollständiger Parzellenangabe

  • FG Hamburg, 10.08.2005 - IV 339/02

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Ausfuhr der Erstattungsware aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-131/00

    Nilsson

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-69/94

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Milch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1987 - 327/85

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • FG Hamburg, 23.06.1998 - IV 801/97

    Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 (it. a)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-256/90

    Mignini SpA gegen Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-199/90

    Italtrade SpA gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo

  • BFH, 12.12.1989 - VII R 94/87
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1987 - 77/86

    The Queen gegen H. M. Commissioners of Customs and Excise, ex parte: The National

  • FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 289/01

    Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

  • FG Hessen, 17.10.1996 - 7 K 1125/93

    Antrag einer Spedition auf Erlass von Eingangsabgaben aus Billigkeitsgründen;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.09.1984 - B 181.84   

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baugenehmigung - Nachbargrundstück - Nutzung - Beeinträchtigung - Rücksichtnahmegebot - Befreiung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BauGB § 31 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 37
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1985 - 181/84   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1985 - 181/84 (https://dejure.org/1985,11302)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.06.1985 - 181/84 (https://dejure.org/1985,11302)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 1985 - 181/84 (https://dejure.org/1985,11302)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen, ex parte E. D. & F. Man (Sugar) Ltd gegen Intervention Board for Agricultural Produce (IBAP).

    Ausfuhrerstattungen - Verfall der Kaution - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1985 - 181/84
    Wie der Gerichtshof aber in seinem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni/FORMA, Slg. 1979, 677) festgestellt habe, verbiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine derartige Regelung.

    Ihre Rechtsprechung zu diesem Grundsatz und zu den Kriterien, nach denen sich seine Anwendung vor allem dann richten muß, wenn es sich darum handelt, die Übereinstimmung einer Sanktion mit den Zwecken der Vorschrift zu beurteilen, in der sie vorgesehen ist, steht im Einklang mit dieser Schlußfolgerung (vgl. insbesondere die bereits zitierten Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 und vom 21. Juli 1979 in der Rechtssache 240/78).

  • EuGH, 21.06.1979 - 240/78

    Atalanta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1985 - 181/84
    Außerdem sei die Strafe im Verhältnis zu einem Verstoß, der ohne Zweifel verzeihlich sei, übermäßig; vielmehr müsse eine Gemeinschaftsverordnung, wie allgemein bekannt sei, die Möglichkeit vorsehen, die Sanktion der Bedeutung des Verstoßes anzupassen, für die sie bestimmt sei (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979, Rechtssache 240/78, Atalanta/Produktschap voor Vee en Vlees, Sig.

    Ihre Rechtsprechung zu diesem Grundsatz und zu den Kriterien, nach denen sich seine Anwendung vor allem dann richten muß, wenn es sich darum handelt, die Übereinstimmung einer Sanktion mit den Zwecken der Vorschrift zu beurteilen, in der sie vorgesehen ist, steht im Einklang mit dieser Schlußfolgerung (vgl. insbesondere die bereits zitierten Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 und vom 21. Juli 1979 in der Rechtssache 240/78).

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