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   VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 105-IV-10   

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https://dejure.org/2011,36730
VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 105-IV-10 (https://dejure.org/2011,36730)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13.01.2011 - 105-IV-10 (https://dejure.org/2011,36730)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 105-IV-10 (https://dejure.org/2011,36730)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 99-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 105-IV-10
    Sie hat von der Möglichkeit, gegen das Urteil gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st.
  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 45-IV-22
    Ob die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Rüge der Gehörsverletzung in sich mangels erforderlicher Substantiierung (vgl. § 28 SächsVerfGHG) unzulässig wäre, ist dabei nicht von Belang (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10).

    Soweit es ein Beschwerdeführer unterlassen hat, hinsichtlich des angegriffenen Urteils die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 40-IV-21; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Urteils neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 102-IV-19
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20. August 2019 (3 T 359/19) gemäß § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 11-IV-06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).

    Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10 - juris Rn. 8).

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 2-IV-17
    a) Vorliegend rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. In diesen Fällen gehört die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 53-IV-18

    Anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung einer Behauptung; Erschütterung der

    Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, so gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 8-IV-17
    a) Die einfachrechtliche Anhörungsrüge gehört zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg, wenn mit der Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf geltend gemacht wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 80-IV-10; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 45-IV-18

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. In diesen Fällen gehört die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 2-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 30-IV-20
    a) Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. In diesen Fällen gehört die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 94-IV-11
    Die fehlende Entscheidung über die Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - derzeit unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV-10; st. Rspr.).
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