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   VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20   

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https://dejure.org/2020,40482
VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20 (https://dejure.org/2020,40482)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2020 - 119-IV-20 (https://dejure.org/2020,40482)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 119-IV-20 (https://dejure.org/2020,40482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht Vorliegen einer Verletzung des Antragstellers in seinem Grundsrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf im Zusammenhang mit dem Verdacht des mehrfachen gewerbsmäßigen Betrugs

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    b) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume wie Rechtsanwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 17).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24).

    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 16).

    (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 17).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 39-IV-19

    Durchsuchung, Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Auffindeverdacht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 25; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]).

  • BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 223/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 25; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]).

    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 16).

    Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2010 (2 BvR 223/10).

  • BVerfG, 10.11.2017 - 2 BvR 1775/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24).

    Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16; Beschluss vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 3044/09 - juris Rn. 15).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 180/03

    Zu den Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt werde, ist von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten, wenn sie - wie hier - nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1245/01 - juris Rn. 6; Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 180/03 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08 - juris Rn. 8).

    Die spätestens bei der Anklageerhebung in der Anklageschrift erforderliche Bekanntgabe der Beweisgrundlagen dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 180/03 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 08.03.2004 - 2 BvR 27/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 17).

    vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 25) lässt der Durchsuchungsbeschluss konkrete strafbare Verhaltensweisen erkennen.

  • BVerfG, 29.01.2015 - 2 BvR 497/12

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Ermittlungsverfahren gegen einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 16).

    Die in Betracht kommenden Straftaten waren von ihrem Unrechtsgehalt her nicht lediglich im unteren Bereich anzusiedeln, mithin nicht geringfügig, und offenbarten - eine Bestätigung des Verdachts unterstellt - ein nachhaltiges und planvolles Vorgehen des Beschwerdeführers zusammen mit der Mitbeschuldigten W. Als geringfügig gelten Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 19).

  • BGH, 15.01.1985 - VI ZR 65/83

    Vertragliche Sorgfaltspflicht - Anwaltliche Sorgfaltspflicht -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Im Übrigen liegen im Hinblick auf die Umstände der Abmahnungen und unter Berücksichtigung der generellen Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur genauen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - VI ZR 65/83 - juris Rn. 13) zureichende Anhaltspunkte vor, um hier zulässigerweise aus einem grundsätzlich nicht strafbaren Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen.
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvR 2393/12

    Durchsuchung (Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20
    Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund fehlender Eilbedürftigkeit angezeigt (zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 BvR 2393/12 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1801/06

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei (Strafverteidiger; Tatverdacht der Beleidigung

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 127-IV-08
  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 3044/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsanordnung (Tatverdacht; bloße

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 2013/00

    Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei und der dabei

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem OWi-Verfahren wegen eines

  • BVerfG, 28.09.2008 - 2 BvR 1800/07

    Verletzung von Art 13 Abs 1 und Abs 2 GG durch Anordnung der Durchsuchung des

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 137-IV-08

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Inhalt von Durchsuchungsbeschlüssen

  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05

    Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; besonders

  • BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01

    Fehlende Rechtswegerschöpfung im Hinblick auf vermeintliche, da zu allgemein

  • BGH, 18.12.2008 - StB 26/08

    Begründungsanforderungen bei Anordnung einer Durchsuchung (Darlegung der

  • BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvR 2928/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Wohnungsgrundrecht; Kontrollfunktion des

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 56-IV-23
    Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121IV-18; st. Rspr.).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151IV-08; st. Rspr.).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
    inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 59-IV-22
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151IV-08; st. Rspr.).
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