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   VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19   

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https://dejure.org/2020,13457
VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19 (https://dejure.org/2020,13457)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2020 - 72-IV-19 (https://dejure.org/2020,13457)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 72-IV-19 (https://dejure.org/2020,13457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von Wohnungen darin nicht benannter Dritter als "typische Begleitmaßnahme" i.R.e. richterlichen Anordnung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ordnungswidrigkeitenverfahren (hier: Überschreitung der ...

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 2748/14

    Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Daher ist im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen in der Regel nach den Wertungen des Gesetzgebers zurückhaltender Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 46 Rn. 10, vor § 59 Rn. 108).

    Dabei sind - unabhängig davon, ob es sich um eine Durchsuchung bei einem Betroffenen oder einer dritten Person handelt - unter anderem die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts, die Auffindewahrscheinlichkeit, etwa bereits vorliegendes oder anderweitig zu gewinnendes Beweismaterial, Inhalt und Umfang der Anordnung, die Art der betroffenen Räumlichkeiten und Schutzvorkehrungen zur Beschränkung der Maßnahme zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 34 f. m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Ihn trifft die Pflicht sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976, BVerfGE 42, 212 [220]; Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51 f.]; st. Rspr.).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 82-IV-99
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt, und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch die richterliche Anordnung nach deren Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; Beschluss vom 31. März 2005 - Vf. 120-IV-04; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 162 [173]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 39-IV-19

    Durchsuchung, Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Auffindeverdacht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Ihn trifft die Pflicht sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976, BVerfGE 42, 212 [220]; Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51 f.]; st. Rspr.).

    Die richterliche Anordnung hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51 f.]; Beschluss vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 - juris Rn. 12; vgl. auch Gornig in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 13 Rn. 83).

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Ordnungswidrigkeitenrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Bußgeldgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Juni 1964, BVerfGE 18, 85 [92 f.]; Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [128]).

  • BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 440/14

    Durchsuchung bei einer GmbH wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Dies umfasst die genaue Angabe der konkret zu durchsuchenden Räumlichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 16; Papier in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand März 2014, Art. 13 Rn. 33).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass der zuständige Richter in Eilfällen allein aufgrund mündlich übermittelter Informationen entscheidet und die Durchsuchung auch ausnahmsweise mündlich anordnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06 - juris Rn. 4; Urteil vom 20. Februar 2001, BVerfGE 103, 142 [154]; zur entsprechenden fachgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005, NJW 2005, 1060; Bruns in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 105 Rn. 3; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 105 Rn. 3; Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 105 Rn. 15).

    Dieses weite Verständnis ist vor dem Hintergrund des Art. 30 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich geboten, weil nur bei solcher Auslegung die durch die einfachrechtlichen Vorschriften bezweckten verfahrensmäßigen Garantien des Wohnungsgrundrechts zu wahren sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971, BVerfGE 32, 54; Urteil vom 20. Februar 2001, BVerfGE 103, 142 [150]; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 2005, NJW 2005, 3295 [3296 f.]; Bruns, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt, und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch die richterliche Anordnung nach deren Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; Beschluss vom 31. März 2005 - Vf. 120-IV-04; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 162 [173]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 120-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt, und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch die richterliche Anordnung nach deren Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; Beschluss vom 31. März 2005 - Vf. 120-IV-04; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 162 [173]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 2267/06

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

    Kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem OWi-Verfahren wegen eines

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 68-IV-10
  • BVerfG, 27.07.2007 - 2 BvR 1994/02

    Anforderungen an die Begründung einer Durchsuchungsanordnung;

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 47-IV-15
  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr

  • VerfGH Berlin, 13.11.2013 - VerfGH 24/11

    Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art 28 Abs. 2 Verf BE)

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

  • BGH, 15.10.1985 - 5 StR 338/85

    Gewaltsame Behinderung einer Durchsuchung - Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 162-IV-16
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20

    Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht Vorliegen einer

    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 17).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 59-IV-22
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und die Beschwerdeführerinnen die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnten, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
    inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; st. Rspr.).

    Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; st. Rspr.).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 56-IV-23
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121IV-18; st. Rspr.).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 1216/19

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19 m.w.N.).
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