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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15526
VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23 (https://dejure.org/2023,15526)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15.06.2023 - 5-IV-23 (https://dejure.org/2023,15526)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 5-IV-23 (https://dejure.org/2023,15526)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV- 19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    aa) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08).

    Eine Durchsuchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und - wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.;… Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151- IV-08; st. Rspr.).

    Nur wenn die Anordnung einer Durchsuchung erkennen lässt, dass das Fachgericht Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 30 Sächs- Verf verkannt hat, ist ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofes angezeigt (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]; Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 40-IV-06; st. Rspr.).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    Vom Ermittlungsrichter ist zu verlangen, dass im Durchsuchungsbeschluss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 137-IV-08

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Inhalt von Durchsuchungsbeschlüssen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    aa) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    Vom Ermittlungsrichter ist zu verlangen, dass im Durchsuchungsbeschluss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 90-IV-06

    Kanzleidurchsuchung wegen des Verdachts der bewusst falschen Abrechnung …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Er hat grundsätzlich auch die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so zu bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121- IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151-IV-08; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 121-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-19; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).

    Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-19; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 151-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Sein Einwand, die Durchsuchung sei in Bezug auf seine Wohnräume ohne eine richterliche Anordnung erfolgt, betrifft allein die Art und Weise der Durchsuchung, gegen die entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO fachgerichtlicher Rechtsschutz zu suchen ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151-IV-08).

    Er hat grundsätzlich auch die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so zu bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121- IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151-IV-08; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 82-IV-99
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-19; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; besonders …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Vom Ermittlungsrichter ist zu verlangen, dass im Durchsuchungsbeschluss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 13.03.2018 - 2 BvR 2990/14

    Durchsuchung von Wohnung und Geschäftsräumen (Wohnungsgrundrecht; Bezeichnung des …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Es spricht viel dafür, dass diese Angaben grundsätzlich nicht der Bestimmung der zu durchsuchenden Objekte, sondern vielmehr der bloßen Identifizierung des Beschwerdeführers dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.;… Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]).
  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 1219/07

    Durchsuchung (Berufsgeheimnisträger; Arztpraxis; Unzulässigkeit bei bloß vagem …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]).
  • BVerfG, 10.11.2017 - 2 BvR 1775/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen …

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von …

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 39-IV-19

    Durchsuchung, Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Auffindeverdacht

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20

    Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht Vorliegen einer …

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot; …

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 40-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 127-IV-08
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2024 - 24-IV-23

    Durchsuchung, Anfangsverdacht, Auswechselung, Nachbesseung in der Beschwerde

    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).

    Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - Vf. 56-IV-23 [HS]/Vf. 57-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 56-IV-23
    Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsuchung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; st. Rspr.).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137- IV-08; st. Rspr.).

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