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   VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18   

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VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18 (https://dejure.org/2019,18729)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.06.2019 - 121-IV-18 (https://dejure.org/2019,18729)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 121-IV-18 (https://dejure.org/2019,18729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG, § 28 SächsVerfGHG
    SächsVerf, SächsVerfGHG

  • VerfGH Sachsen

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2009 - 137-IV-08

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Inhalt von Durchsuchungsbeschlüssen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    dd) Die Möglichkeit einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) unmittelbar durch den Sicherstellungs- und Herausgabebeschluss wird vom Beschwerdeführer schon deswegen nicht hinreichend dargetan, weil den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitts des Ersten Buchs der Strafprozessordnung keine objektiv berufsregelnde Tendenz entnommen werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08).

    Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 3. April 2018 (282 ER 05 Gs 1236/18) und des Landgerichts Leipzig vom 19. November 2018 (8 Qs 40/18) verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. a) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume wie Anwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 93-IV-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    (1) Vom Ermittlungsrichter ist zu verlangen, dass im Durchsuchungsbeschluss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 82-IV-99
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    Die als verletzt gerügte Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf inhaltsgleich verbürgt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt, und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; Beschluss vom 31. März 2005 - Vf. 120-IV-04; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 162 [173]; st. Rspr.).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06).

    So stellt eine Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt wegen des Vertrauens, das ihm seine Mandanten entgegenbringen, regelmäßig einen besonders gewichtigen Eingriff nicht nur in seine Privatsphäre, sondern auch in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und in das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 und 1258/94 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 10.11.2017 - 2 BvR 1775/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27).

    Insbesondere mussten die Umstände des vorliegenden Falles - auch im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG entwickelten speziellen Anforderungen an die Rechtfertigung von Durchsuchungsmaßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27 m.w.N.) - den Ermittlungsbehörden nicht Anlass geben, vor der Durchführung einer Durchsuchung in Wohn- und Geschäftsräumen den Anzeigeerstatter oder den Beschwerdeführer zu vernehmen.

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    des Providers möglicherweise gespeicherten E-Mails nicht am insoweit subsidiären Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen ist, sondern allein an dem vom rechtskundigen Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch hinreichend der Sache nach konkludent als verletzt gerügten Art. 27 SächsVerf. In seinem Anwendungsbereich, der an die Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009, BVerfGE 124, 43 [54 f.]), enthält Art. 27 SächsVerf bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009, BVerfGE 124, 43 [56 f.]; Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [358]; Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [364]; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [188 f.]).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 90-IV-06

    Kanzleidurchsuchung wegen des Verdachts der bewusst falschen Abrechnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 3. April 2018 (282 ER 05 Gs 1236/18) und des Landgerichts Leipzig vom 19. November 2018 (8 Qs 40/18) verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. a) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume wie Anwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf. 93-IV-07; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06).

    Er hat grundsätzlich auch die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so zu bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; st. Rspr.).

  • BVerfG, 29.01.2015 - 2 BvR 497/12

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Ermittlungsverfahren gegen einen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    Als geringfügig gelten Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 19).

    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, BVerfGE 113, 29 [47 ff.]; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 127-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    VerfGH, Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 40-IV-06; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 (HS); st. Rspr.).

    Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Steuerbehörden, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren oder eine Außenprüfung vorzunehmen, und die darüber hinaus behauptete generelle Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers genügt schon deshalb nicht, weil das Kooperationsangebot nicht in gleicher Weise geeignet ist wie die Durchsuchung (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1, § 148 StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt wird, und der Berufstätigkeit zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, BVerfGE 113, 29 [48]).

    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, BVerfGE 113, 29 [47 ff.]; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; st. Rspr.).

  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05

    Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 223/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18
    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 25).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 40-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 77-IV-15
  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; besonders

  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 983/94

    Richterliche Durchsuchungsanordnung - Strafprozeß - Nötigung im Straßenverkehr -

  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvR 2393/12

    Durchsuchung (Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

  • VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 120-IV-04
  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 13 durch Verwerfung der Beschwerde gegen

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 1219/07

    Durchsuchung (Berufsgeheimnisträger; Arztpraxis; Unzulässigkeit bei bloß vagem

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 93-IV-07
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20

    Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht Vorliegen einer

    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    b) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume wie Rechtsanwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rn. 17).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24).

    Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 - juris Rn. 18; Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2928/10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 16).

    (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 15.06.2023 - 5-IV-23
    Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Beschluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8. Juni 2022 und des Landgerichts vom 22. Dezember 2022 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. aa) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Arbeits- und Geschäftsräume gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08).

    Eine Durchsuchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und - wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151IV-08; st. Rspr.).

    Nur wenn die Anordnung einer Durchsuchung erkennen lässt, dass das Fachgericht Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 30 SächsVerf verkannt hat, ist ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofes angezeigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]; Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 40-IV-06; st. Rspr.).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; st. Rspr.).

    Vom Ermittlungsrichter ist zu verlangen, dass im Durchsuchungsbeschluss ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Hierdurch wird er zu Eingriffen in Art. 27 Abs. 1 SächsVerf ermächtigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 - juris Rn. 24; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [341]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [309 Rn. 228]).
  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 56-IV-23
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; st. Rspr.).

    Eine Durchsuchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und - wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 - juris Rn. 12; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [197 f.]; Beschluss vom 10. November 1981, BVerfGE 59, 95 [97]).

    Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 119-IV-20; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 151IV-08; st. Rspr.).

    Nur wenn die Anordnung einer Durchsuchung erkennen lässt, dass das Fachgericht Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 30 SächsVerf verkannt hat, ist ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofes angezeigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 127-IV-08 [HS]; Beschluss vom 20. April 2006 - Vf. 40-IV-06; st. Rspr.).

    Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Vf. 90-IV-06; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 82-IV-99).

    Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - Vf. 5-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 25. Juni 2009 - Vf. 137IV-08; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von

    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03; st. Rspr.).

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Ihn trifft die Pflicht sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976, BVerfGE 42, 212 [220]; Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51 f.]; st. Rspr.).

    Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 39-IV-19

    Durchsuchung, Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Auffindeverdacht

    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.).

    - Vf. 121-IV-18; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 - juris Rn. 24; Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27).

    Wird ein für die Durchsuchung hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin angenommen, haben die Ermittlungsbehörden - auch im Lichte der besonderen Anforderungen an die Rechtfertigung von Durchsuchungsmaßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 - 2 BvR 1775/16 - juris Rn. 27 m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.) - auch keine naheliegenden grundrechtsschonenden Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterlassen.

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
    Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 121-IV-18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 - juris Rn. 25 m.w.N.).
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