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Rechtsprechung
   FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,28037
FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22 AO (https://dejure.org/2022,28037)
FG Münster, Entscheidung vom 21.09.2022 - 12 V 26/22 AO (https://dejure.org/2022,28037)
FG Münster, Entscheidung vom 21. September 2022 - 12 V 26/22 AO (https://dejure.org/2022,28037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Säumniszuschlag - Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (37)

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22
    Rn. 10 Mit ihrem daraufhin am 04.01.2022 bei Gericht gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung macht die Antragstellerin geltend, die Vollziehung der in den Abrechnungsbescheiden zur Körperschaftsteuer 2017 und 2018 sowie zur Umsatzsteuer 2014 ausgewiesenen Säumniszuschlägen sei nach den Beschlüssen des BFH vom 26.05.2021 (Az. VII B 13/21), vom 10.06.2021 (Az. VII B 54/21) und vom 31.08.2021 (Az. VII B 69/21) sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) in voller Höhe aufzuheben.

    Rn. 37 (3) Der BFH hat - vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG - wiederholt entschieden, dass gegen die Höhe der in § 233a AO und in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssätze ab dem Jahr 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die eine Aussetzung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21, BFH/NV 2022, 209; vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BStBl II 2018, 415;… vom 11.02.2020 - VIII B 131/19, BFH/NV 2020, 507;… vom 04.07.2019 - VIII B 128718,BFH/NV 2019, 1060 …und vom 03.09.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279).

    Der BFH hat weiter festgestellt, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen (BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21, BFH/NV 2022, 209 …und vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177; BFH-Urteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21, BFH/NV 2022, 209 …und vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326; zur Einordnung von Säumniszuschlägen als Druckmittel mit Zinscharakter: BFH-Urteile vom 29.08.1991 - V R 78/86, BStBl II 1991, 906 und vom 25.02.1997 - VII R 15/96, BStBl II 1998, 2).

    Ob und inwieweit der weitere Zweck, den Verwaltungsaufwand auszugleichen, hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist bislang nicht entschieden (BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - VII B 13/21, BFH/NV 2022, 209).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22
    Rn. 48 Zu Sanktionen wegen Nichtbeachtung von Steuervorschriften ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind unter anderem die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302).

    Rn. 49 (aa) Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der EuGH bejaht, wenn die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, sofern der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302).

    Diesen Gesichtspunkt der antragsgemäßen Herabsetzung oder des Erlasses der Sanktion bei Vorliegen besonderer Umstände hat der EuGH auch im Urteil Farkas unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalanwalts Bobek in Rz 63 seiner Schlussanträge vom 10.11.2016 (EU:C:2016:864) als maßgebend dafür erachtet, dass eine Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22
    Rn. 10 Mit ihrem daraufhin am 04.01.2022 bei Gericht gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung macht die Antragstellerin geltend, die Vollziehung der in den Abrechnungsbescheiden zur Körperschaftsteuer 2017 und 2018 sowie zur Umsatzsteuer 2014 ausgewiesenen Säumniszuschlägen sei nach den Beschlüssen des BFH vom 26.05.2021 (Az. VII B 13/21), vom 10.06.2021 (Az. VII B 54/21) und vom 31.08.2021 (Az. VII B 69/21) sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) in voller Höhe aufzuheben.

    Mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Fortgeltung der Regelung des § 233a AO bis zum 31.12.2018 sei zudem bisher nicht hinreichend geklärt, ob eine Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen aus europarechtlichen Gründen geboten sei.

    Rn. 35 (2) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 158, 282) entschieden, dass die Regelung des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt.

    Rn. 36 Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen.

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur …

    Rn. 47 (c) Zu Säumniszuschlägen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, verhalten sich auch finanzgerichtliche Entscheidungen entsprechend (FG Münster, Beschlüsse vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357; vom 21.09.2022, 12 V 26/22, juris).

    Diese Vergleichbarkeit kann auf der Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/14) zwar auf der einen Seite die Aussetzung der Säumniszuschläge wegen bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken ab dem 01.01.2019 rechtfertigen, auf der anderen rechtfertigt diese Vergleichbarkeit gleichermaßen, dass die vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge trotz der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Fortgeltungsanordnung des BVerfG nicht ausgesetzt werden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.05.2022, 5 V 507/22, EFG 2022, 1357; vgl. auch FG Münster, Beschluss vom 21.09.2022, 12 V 26/22 AO, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2023 - 3 LZ 168/23

    Zusammengefasster Beitragsbescheid bei Auflistung von Beitragspflichtigen …

    1 Satz 1 AO entbrannt (dies bejahend: OVG Münster…, Beschluss vom 29. April 2022 - 14 B 403/22 -, juris Rn. 3; verneinend: FG Münster, Beschluss vom 21. September 2022 - 12 V 26/22 AO -, juris Rn. 34).
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