Weitere Entscheidung unten: BSG, 27.08.2009

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   BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R   

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BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R (https://dejure.org/2012,5626)
BSG, Entscheidung vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R (https://dejure.org/2012,5626)
BSG, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R (https://dejure.org/2012,5626)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Der Rentenversicherungsträger darf eine Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt regeln (Anschluss an BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4).

    Der daraufhin vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 25.2.2010 (B 13 R 76/09 R) angerufene Große Senat (GrS) hat durch Beschluss vom 31.8.2011 (GS 2/10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 52 Nr. 4 vorgesehen) entschieden:    .

    aa) Die Beklagte hat die Verrechnung zu Recht durch Verwaltungsakt geregelt (vgl BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 52 Nr. 4 vorgesehen - RdNr 15 ff).

    Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt bei einem Verrechnungs-Bescheid darin, dass die durch sie erklärte Verrechnung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten (hier des Klägers) hat, diesen nämlich hinsichtlich der im Rentenbescheid festgelegten Art und Weise der Erfüllung (dh - wie in der Regel, vgl § 47 SGB I - durch Überweisung auf das dort benannte Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut) modifiziert (vgl § 48 Abs. 1 S 1 SGB X) und zum Erlöschen bringt, soweit die Verrechnung reicht und wirksam wird (Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - RdNr 17; BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO - RdNr 15).

    Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 SGB I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten - dem Sozialleistungsempfänger - in dieser Form ihrer Art nach zusteht (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - aaO; BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO) .

    (3) Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (s hierzu BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO - RdNr 16 ff).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 76/09 R

    Vorlage an den Großen Senat - Verrechnung - Erklärung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Der daraufhin vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 25.2.2010 (B 13 R 76/09 R) angerufene Große Senat (GrS) hat durch Beschluss vom 31.8.2011 (GS 2/10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 52 Nr. 4 vorgesehen) entschieden:    .

    Die Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen liegt bei einem Verrechnungs-Bescheid darin, dass die durch sie erklärte Verrechnung eine unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten (hier des Klägers) hat, diesen nämlich hinsichtlich der im Rentenbescheid festgelegten Art und Weise der Erfüllung (dh - wie in der Regel, vgl § 47 SGB I - durch Überweisung auf das dort benannte Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut) modifiziert (vgl § 48 Abs. 1 S 1 SGB X) und zum Erlöschen bringt, soweit die Verrechnung reicht und wirksam wird (Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - RdNr 17; BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO - RdNr 15).

    Die Erklärung einer Verrechnung nach § 52 SGB I enthält schließlich eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihrem Adressaten - dem Sozialleistungsempfänger - in dieser Form ihrer Art nach zusteht (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - aaO; BSG - GrS - vom 31.8.2011 - aaO) .

    d) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht - ebenso wie die Aufrechnung - im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "Kann" in § 52 Halbs 1 und § 51 Abs. 1 Halbs 1, Abs. 2 Halbs 1 SGB I um ein sog "Ermessens-Kann" (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - RdNr 18; vgl bereits BSG vom 16.9.1981 - BSGE 52, 98, 102 = SozR 1200 § 51 Nr. 11 S 27; BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr. 5 S 11; BSG vom 21.7.1988 - BSGE 64, 17, 23 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 39; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2009 - L 17 R 48/09 - juris RdNr 52; LSG Baden-Württemberg vom 2.7.2009 - L 10 R 2467/08 - juris RdNr 19; ebenso Seewald in Kasseler Komm, SGB I, § 51 RdNr 13a, Stand Einzelkommentierung Oktober 2010; Pflüger in juris PK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 51 RdNr 64-67, Stand Einzelkommentierung Januar 2012 mwN - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 51 SGB I in BT-Drucks 7/868, S 32: "Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seines Ermessens, ob und in welchem Umfang er aufrechnet, auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen; ...") .

  • BSG, 11.10.1979 - 3 RK 88/77

    Ermessen des Sozialleistungsträgers - Aufrechnung - Pfändungsschutzgrenze

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger (vgl grundlegend BSG vom 19.1.1978 - BSGE 45, 271, 273 ff = SozR 1200 § 51 Nr. 3 S 4 ff; BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr. 5 S 10 f; BSG vom 27.3.1996 - BSGE 78, 132, 135 f = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5 S 17 f) , wenn dem Versicherten bestimmte "systemerhaltende" Gegenansprüche (Beitragsansprüche, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegengehalten werden können.

    d) Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht - ebenso wie die Aufrechnung - im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "Kann" in § 52 Halbs 1 und § 51 Abs. 1 Halbs 1, Abs. 2 Halbs 1 SGB I um ein sog "Ermessens-Kann" (vgl Vorlagebeschluss des Senats vom 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - RdNr 18; vgl bereits BSG vom 16.9.1981 - BSGE 52, 98, 102 = SozR 1200 § 51 Nr. 11 S 27; BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr. 5 S 11; BSG vom 21.7.1988 - BSGE 64, 17, 23 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 39; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2009 - L 17 R 48/09 - juris RdNr 52; LSG Baden-Württemberg vom 2.7.2009 - L 10 R 2467/08 - juris RdNr 19; ebenso Seewald in Kasseler Komm, SGB I, § 51 RdNr 13a, Stand Einzelkommentierung Oktober 2010; Pflüger in juris PK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 51 RdNr 64-67, Stand Einzelkommentierung Januar 2012 mwN - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 51 SGB I in BT-Drucks 7/868, S 32: "Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seines Ermessens, ob und in welchem Umfang er aufrechnet, auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen; ...") .

    aa) Nach der Begründung im Widerspruchsbescheid (vgl § 95 SGG) hat die Beklagte erkannt, dass ihr im Rahmen der nach § 52 SGB I zu treffenden Verrechnungs-Entscheidung Ermessen zusteht und sie nicht verpflichtet ist, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs. 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen (vgl in diesem Sinne bereits BSG vom 11.10.1979 - SozR 1200 § 51 Nr. 5 S 11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.10.2007 - L 8 B 1205/07

    Verrechnung von Beitragsforderungen; Altersrentner; Vollstreckungsschutz;

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Dies folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der "Vollstreckung" bietet (LSG Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris RdNr 28; Brandenburgisches OLG vom 20.5.1998 - 13 U 35/97 - juris RdNr 15; OLG Celle vom 12.5.2000 - 4 W 85/00 - juris RdNr 19; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 53).

    Die Verrechnung ist aber - ebenso wie die Aufrechnung - keine Maßnahme der "Vollstreckung" iS der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung (vgl BGH vom 26.5.1971 - NJW 1971, 1563; BVerwG vom 13.10.1971 - DÖV 1972, 573, 574; BFH vom 3.11.1983 - BFHE 140, 9 f; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris RdNr 22, 28; FG Düsseldorf vom 10.11.2004 - 18 K 321/04 AO - juris RdNr 21; Martini in juris PR-InsR 19/2009 vom 24.9.2009, Anm 1 unter C) .

  • BGH, 26.05.1971 - VIII ZR 137/70

    Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Viehbetreibers -

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Die Verrechnung ist aber - ebenso wie die Aufrechnung - keine Maßnahme der "Vollstreckung" iS der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung (vgl BGH vom 26.5.1971 - NJW 1971, 1563; BVerwG vom 13.10.1971 - DÖV 1972, 573, 574; BFH vom 3.11.1983 - BFHE 140, 9 f; LSG Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris RdNr 22, 28; FG Düsseldorf vom 10.11.2004 - 18 K 321/04 AO - juris RdNr 21; Martini in juris PR-InsR 19/2009 vom 24.9.2009, Anm 1 unter C) .

    Zwar ist die Verrechnung - ebenso wie die Aufrechnung - ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (vgl BGH vom 26.5.1971, aaO; BGH vom 13.6.1995 - BGHZ 130, 76, 80 mwN) .

  • OLG Celle, 12.05.2000 - 4 W 85/00

    Gesamtvollstreckungsverfahren mit beschränkter Restschuldbefreiung: Behandlung

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Dies folgt bereits daraus, dass diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut Schutz nur gegen konkrete Maßnahmen der "Vollstreckung" bietet (LSG Berlin-Brandenburg vom 4.10.2007 - L 8 B 1205/07 ER - juris RdNr 28; Brandenburgisches OLG vom 20.5.1998 - 13 U 35/97 - juris RdNr 15; OLG Celle vom 12.5.2000 - 4 W 85/00 - juris RdNr 19; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 53).

    Dass das (beschränkte) Restschuldbefreiungsverfahren des § 18 Abs. 2 S 3 GesO darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen (OLG Celle vom 12.5.2000 - 4 W 85/00 - juris RdNr 19; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl 1998, § 18 RdNr 105), steht der sich aus § 51 Abs. 2 SGB I ergebenden Aufrechnungs- bzw Verrechnungsbefugnis nicht entgegen.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    An den hierin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG selbst dann gebunden, wenn sie eine solche Zuordnung aufgrund rechtssystematischer Erwägungen für unzutreffend oder aus praktischen Überlegungen heraus für unerwünscht halten sollten (vgl Wolff/Brink in Bader/Ronellenfitsch, Komm zum VwVfG, 2010, § 35 RdNr 28 f; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 35 RdNr 13 - beide unter Hinweis auf BVerwGE 70, 77, 82; zur Respektierung der gesetzgeberischen Grundentscheidung s auch BVerfGE 128, 193, 210) .
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R

    Keine Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtantritt einer angebotenen

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ( BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2, RdNr 13 mwN, stRspr) .
  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, RdNr 26).
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R
    Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss ( BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 38; BSG vom 17.12.2009 - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2, RdNr 13 mwN, stRspr) .
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 19/99 R

    Ermessensausübung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86

    Pfändung von Arbeitslosengeld

  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

  • BSG, 27.03.1996 - 14 REg 10/95

    Einschränkungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I , Aufrechnung gegen

  • SG Dortmund, 21.02.2008 - S 26 R 320/06

    Rentenversicherung

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2009 - L 10 R 2467/08

    Aufrechnung - richtige Klageart - Ausübung von Ermessen - hinreichende Begründung

  • BSG, 16.09.1981 - 4 RJ 107/78

    Aufrechnungsbescheid - Verfahren

  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 16.81

    Schutzbereich - Anordnung - Rechtsqualität - Entscheidungsform

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2009 - L 33 R 204/09

    Verrechnung; Insolvenz; Restschuldbefreiungsphase

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 20/98 R

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Hinterbliebenenrente - Wirklichkeitsmaßstab -

  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

  • BFH, 03.11.1983 - VII R 38/83

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Aufrechnung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - L 17 R 48/09

    Aufrechnung in der Wohlverhaltensphase i. S. des Insolvenzrechts auf der

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 20/91

    Lebensunterhalt - Hilfe - Kindergeld - Aufrechnung

  • BFH, 03.11.1983 - VII R 153/82

    Aufrechnung - Abrechnungsbescheid

  • BSG, 19.01.1978 - 4 RJ 47/77
  • FG Düsseldorf, 10.11.2004 - 18 K 321/04

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in finanzgerichtlichen

  • OLG Brandenburg, 20.05.1998 - 13 U 35/97

    Rückzahlung einer Darlehensrestschuld ; Ersatz von Schäden nicht ordnungsgemäßer

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R

    Erklärung der Verrechnung - Verwaltungakt

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 SF 1/09 S

    Wirksamkeit einer Ermächtigung zur Durchführung der Verrechnung; Erklärung durch

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 62/02 R

    Beitrittsgebiet - Invalidenrente - Sozialzuschlag - Dynamisierungsanspruch

  • BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 146/09 B

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; analoge Anwendbarkeit des § 96

  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 16/87

    Teilanerkenntnis - Angenommen - Rente - Kanadier - Kindererziehung

  • LSG Bayern, 21.03.2018 - L 13 R 25/17

    Verrechnung mit einer Beitragsforderung nach erteilter Restschuldbefreiung

    Die Auffassung der Beklagten stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R).

    Da bereits mit einer Aufhebung dieses Bescheides dem Klagebegehren des Klägers entsprochen wird, bedarf es daneben keiner mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der ungekürzten Rente (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5).

    Dies steht einer Verrechnung durch den Rentenversicherungsträger mit unpfändbaren Teilen der Rentenzahlungsansprüche des Schuldners (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) aber nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R -, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.02.2012 - Az.: B 13 R 85/09 R -, das zur Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung - GesO - ergangen ist).

    Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw. Verrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsforderungen nach § 51 Abs. 2 SGB I und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB I verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Beitrags- oder Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw. verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben (BSG, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).

    Schließlich ist der Bescheid auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Die Forderung der Beigeladenen ist darin aufgeschlüsselt nach Haupt- und Nebenforderungen und der Bezeichnung der hierüber ergangenen Bescheide konkret bezeichnet (BSG, Urteil vom 07.02.2012, a.a.O.).

    Dabei hat er neben den Interessen des Berechtigten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen auch den Zweck der Sozialleistung zu berücksichtigen; es handelt sich insoweit nicht nur um ein sog. "Ermächtigungs-Kann" (BT-Drucks. 7/868 S. 32; BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R - sowie KassKomm/Siefert, 96. EL September 2017, SGB I, § 51 Rn. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 19 AS 1286/17

    SGB-II -Leistungen

    Bei der Aufrechnung handelt es sich um einen der Zwangsvollstreckung ähnlichen, außergerichtlichen Zugriff auf die Gegenforderung, um eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - L 22 R 228/11

    Verrechnung - Aufrechnung - Ermessen - Anhörung - Bestimmtheit - Folgebescheide

    Mit der durch die Klage anzustrebende Aufhebung dieser streitgegenständlichen Verrechnungsverwaltungsakte und der Aufrechnung stünde fest, dass die auf- und verrechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an die Klägerin auszuzahlen wären (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, RdNr 30).

    Dem Rechtsschutzbegehren ist mit der isolierten Anfechtungsklage ausreichend gedient (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, RdNr 30).

    Dies entspricht dem Charakter der Auf-/Verrechnung als sozialrechtliche Ermessensentscheidung, die bei jeder Neuregelung des Umfangs der Beträge eine erneute Ermessensbetätigung erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R, RdNr 66f), die den gesamten Umfang der Ermessensentscheidung betreffen muss, wie auch die gerichtliche Kontrolle der Neuregelung der Auf-/Verrechnung die Ermessensausübung auf Ermessensfehler hin vollständig umfassen muss.

    Anders als im Urteil des BSG vom 7. Februar 2012 (B 13 R 85/09 R, RdNr 33) waren in den Bescheiden des vorliegenden Falls nicht jeweils andere Verrechnungszeiträume verfügt, denn die Verrechnungsentscheidungen waren stets für die Zukunft offen geregelt worden.

    Eine solche ist gegeben, wenn der zur Auf- bzw Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Auf- bzw Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, RdNr 55).

    Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, RdNr 55 mwN).

    Gegen diese Ansicht sprechen die Ausführungen des BSG auch im zitierten Urteil vom 7. Februar 2012 (B 13 R 85/09 R).

    Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht ebenso wie die Aufrechnung im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "Kann" in § 52 Halbs 1 und § 51 Abs. 1 Halbs 1, Abs. 2 Halbs 1 SGB I um ein sogenanntes "Ermessens-Kann" (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, RdNr 65 mwN; Pflüger in juris PK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 51 RdNr 64-67, Stand Einzelkommentierung Januar 2012 mwN - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 51 SGB I in BT-Drucks 7/868, S 32: "Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seines Ermessens, ob und in welchem Umfang er aufrechnet, auch den Zweck der einzelnen Sozialleistung zu berücksichtigen ...").

    Mit der Einräumung "echten Ermessens" steht dem die Verrechnung durch Verwaltungsakt regelnden Leistungsträger eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Auf- und Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers angemessen berücksichtigen zu können (BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, RdNr 66).

    Denn in beiden Fällen treten dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung ein; die Bescheide sind im Hinblick auf die Ermessensausübung nicht hinreichend begründet i.S. des § 35 Abs. 1 S 3 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, RdNr 71 mwN).

    Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine (gesonderte) Begründung verzichtet werden kann, liegen hier nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R, RdNr 72); die Beklagten haben zu keinem Zeitpunkt der Klägerin irgendwelche Ermessensgedanken, geschweige denn hinreichend konkrete Interessenabwägungen offenbart, so dass insbesondere § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nicht greift.

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Rechtsprechung
   BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18373
BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B (https://dejure.org/2009,18373)
BSG, Entscheidung vom 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B (https://dejure.org/2009,18373)
BSG, Entscheidung vom 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B (https://dejure.org/2009,18373)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R

    Berufsunfähigkeit - Einordnung in das Mehrstufenschema - Fachschulausbildung -

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung (zusammenfassend BSG vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R, Juris RdNr 33) gilt für die Beurteilung einer BU auch für Angestelltenberufe ein Mehrstufenschema.

    Nach dem Vortrag des Klägers ist das LSG anders vorgegangen als das BSG in seinem Urteil vom 29.7.2004 (B 4 RA 5/04 R).

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Die ursprünglich für die Arbeiterrentenversicherung entwickelte Rechtsprechung zum Mehrstufenschema ist erst allmählich auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (ausgehend vom BSG-Urteil vom 24.3.1983, BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; weiter durch das Urteil vom 22.2.1990, BSGE 66, 226, 228 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 mwN).

    Es liegt zeitlich vor der Leitentscheidung des BSG vom 24.3.1983 (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107) als Beginn der Anwendung des Mehrstufenschemas auch für Angestelltentätigkeiten.

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Dies ist nicht der Fall, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite in dem entschiedenen Fall verkannt oder schlicht nicht beachtet haben sollte (s BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Die Bedeutung der tariflichen Einstufung wiederum ist seit Anfang der 90er Jahre herausgearbeitet worden (ausgehend vom Senatsurteil vom 28.5.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, daran anschließend Senatsurteil vom 17.12.1991, BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Die ursprünglich für die Arbeiterrentenversicherung entwickelte Rechtsprechung zum Mehrstufenschema ist erst allmählich auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (ausgehend vom BSG-Urteil vom 24.3.1983, BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; weiter durch das Urteil vom 22.2.1990, BSGE 66, 226, 228 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 14/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Die Bedeutung der tariflichen Einstufung wiederum ist seit Anfang der 90er Jahre herausgearbeitet worden (ausgehend vom Senatsurteil vom 28.5.1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, daran anschließend Senatsurteil vom 17.12.1991, BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).
  • BSG, 26.11.1975 - 5 BKn 5/75

    Berufungsgericht - Amtsermittlungspflicht - Stellung eines Beweisantrages -

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Entsprechender Vortrag ist jedoch von vornherein irrelevant, weil sich die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wonach eine fehlende Sachaufklärung (Verletzung des § 103 SGG) einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag voraussetzt, sich nicht dadurch umgehen lässt, dass man als Verfahrensfehler einen fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit eines derartigen Antrags rügt (BSG vom 26.11.1975, SozR 1500 § 160 Nr. 13 S 11 f).
  • BSG, 18.12.1990 - 5a RKn 5/87

    Berufsunfähigkeit eines Vertriebenen, der die deutsche Sprache nicht beherrscht

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    Diese Rechtsprechung hat der 8. Senat des BSG - als Nachfolgesenat des 5a. Senats für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig - später übernommen (s zB Urteil vom 18.12.1990, BSGE 68, 87, 89 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9).
  • BSG, 14.07.1982 - 5a RKn 7/81

    Zumutbarkeit einer Tätigkeit; Entgeltdifferenz; Qualitätsunterschied;

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B
    ("Qualitätsabstand, Wertunterschied") Insoweit beruft sich der Kläger auf das BSG-Urteil vom 14.7.1982 (BSGE 54, 37 = SozR 2200 § 1246 Nr. 95), in dem der 5a. Senat des BSG (zuständig für die knappschaftliche Rentenversicherung) entschieden hatte, dass einem Versicherten, der zuletzt als Rechnungsprüfer nach einer Gehaltsgruppe entlohnt worden sei, die erst nach langjähriger Berufserfahrung habe erreicht werden können und als höchste Tarifgruppe im Allgemeinen den - nur von Wenigen erreichten - Höhepunkt der beruflichen Laufbahn dargestellt habe, Tätigkeiten einer solchen Gehaltsgruppe nicht zumutbar seien, der Berufsanfänger nach bestandener Prüfung als kaufmännische Angestellte angehörten.
  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 29/11

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.

    Im Bereich der Angestellten sind damit folgende Stufen zu unterscheiden (vgl. zusammenfassend BSG, Beschluss vom 27. August 2009, Az.: B 13 R 85/09 B):.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2013 - L 2 R 236/13

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer verweigerten

    Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächstniedrigeren Stufe (BSG, B.v. 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B).

    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (BSG, B.v. 27. August 2009, aaO).

    Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt (BSG, B.v. 27. August 2009, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2017 - L 2 R 437/15
    Im Ergebnis sind - sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe - folgende Stufen zu unterscheiden: 1. Stufe: ungelernte Berufe, 2. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, 3. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren, 4. Stufe: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen; zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung, 5. Stufe: Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen, 6. Stufe: Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (BSG, Beschluss vom 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B -, juris).

    Zumutbar sind hiernach alle Tätigkeiten auf derselben qualitativen oder der nächstniedrigeren Stufe (BSG, B.v. 27. August 2009 - B 13 R 85/09 B).

    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (BSG, B. v. 27. August 2009, aaO).

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