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| OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16 |
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Nr 1000 RVG-VV; Nr 1003 RVG-VV; § 106 S 2 VwGO; § 162 VwGO; § 93 S 1 VwGO
Einigungsgebühr; Gesamt-Gegenstandswert; Mitvergleichen; Verbindungsbeschluss; gerichtlicher Vergleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 01.06.2016 - 6 E 25/16
- OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2015 - 6 B 131/15
Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. April 2016 dahin geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin in den Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf.Rn. 3 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss war auf Anträge der Antragstellerin hin für die beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen und vergleichsweise beendeten Eilverfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 (Veranlagungsjahr 2010 Monate Februar bis Dezember) ein Gesamtbetrag von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattender außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO in Höhe von 24.641,40 EUR festgesetzt worden, der sich bezogen auf jedes Eilverfahren aus Verfahrensgebühren, Einigungsgebühren und Telekommunikationspauschalen ohne Umsatzsteuer zusammensetzte.
Hier war eine einheitliche 1, 0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4, 1003 VV auf der Basis der summierten Einzelgegenstandswerte (maßgeblich hierfür: Einzelstreitwerte, vgl. § 32 Abs. 1 RVG) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 als faktischen "Gesamtvergleichswerts" von 382.498 EUR nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (2.853 EUR) festzusetzen.
Dies hatte in dem Verfahren 6 B 131/15 zu erfolgen.
Hingegen durfte nicht - wie aber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2016 geschehen - die Summe der Einigungsgebühren, die jeweils aus den Einzelgegenstandswerten (Einzelstreitwerten) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 folgten (10.618 EUR), festgesetzt werden.
Rn. 6 Zwar lag in diesem Stadium nicht nur noch ein Verfahren (6 B 131/15) vor, welches die Gegenstände aller zehn anderen, ursprünglich selbständigen Verfahren umfasst hätte.
Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 zu dem "führenden" Verfahren 6 B 131/15 zu gemeinsamer Entscheidung hinzuverbunden worden wären, und ein hierfür erforderlicher förmlicher Verbindungsbeschluss i.S.d. § 93 Satz 1 VwGO ist gerade nicht ergangen.
Rn. 8 Der Senat deutet den objektiven Inhalt des - einheitlichen - Vergleichsbeschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO vom 3. November 2015 aufgrund gebotener sachgerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahin, dass damit nur ein Vergleich in dem Verfahren 6 B 131/15 geschlossen und anlässlich dessen in diesem zusätzlich jeweils eine vergleichsweise Regelung zu den weiteren anhängig gewesenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 getroffen, d.h. in diesen Vergleich mit aufgenommen ("einbezogen") worden ist (…vgl. zur Einbeziehung Bischof, a.a.O., Rdnr. 32;… Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nrn. 1003, 1004 VV Rdnrn. 71, 74, 95 f.).
Dann fällt die 1, 0-Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Gegenstandswerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (…vgl. Bischof, a.a.O.;… Müller-Rabe, a.a.O., Rdnrn. 71, 73), hier mithin im Verfahren 6 B 131/15.
Rn. 9 Für die gefundene Auslegung spricht, dass nur ein Vergleichsbeschluss erlassen worden ist und sich dessen Urschrift in der Gerichtsakte des Verfahrens 6 B 131/15 befindet, während zu den Gerichtsakten der übrigen, mitverglichenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 jeweils nur eine Beschlussabschrift genommen worden ist.
Der Annahme, dass der einheitliche Vergleich in Wahrheit nur im Verfahren 6 B 131/15 zustande gekommen ist, steht die Angabe der Aktenzeichen aller betroffenen Verfahren bereits im Rubrum des Beschlusses ("6 B 131/15 bis 6 B 141/15") und in den Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 4. November 2015 nicht entgegen.
Diese Angabe allein zwingt nicht zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Deutung des Beschlusses, dass dadurch jeweils gleichzeitig in elf verschiedenen Eilverfahren (6 B 131/15 bis 6 B 141/15) ein gleichartiger gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, es sich dabei also um einen bloßen Sammelbeschluss (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. Januar 1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334;… Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 5) handele.
Dass für das Verfahren 6 B 131/15 die gleiche Regelung (Musterprozessvereinbarung) wie für die übrigen zehn Eilverfahren vorgeschlagen wurde, weist nicht zwangsläufig auf elf gesonderte parallele Vergleiche hin.
- VG Halle, 22.06.2015 - 6 B 141/15
Unterrichtsgenehmigung - Anforderungen an den Eintritt der Genehmigungsfiktion
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Unter Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. April 2016 dahin geändert, dass die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin in den Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf.Rn. 3 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss war auf Anträge der Antragstellerin hin für die beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen und vergleichsweise beendeten Eilverfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 (Veranlagungsjahr 2010 Monate Februar bis Dezember) ein Gesamtbetrag von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattender außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO in Höhe von 24.641,40 EUR festgesetzt worden, der sich bezogen auf jedes Eilverfahren aus Verfahrensgebühren, Einigungsgebühren und Telekommunikationspauschalen ohne Umsatzsteuer zusammensetzte.
Hier war eine einheitliche 1, 0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4, 1003 VV auf der Basis der summierten Einzelgegenstandswerte (maßgeblich hierfür: Einzelstreitwerte, vgl. § 32 Abs. 1 RVG) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 als faktischen "Gesamtvergleichswerts" von 382.498 EUR nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (2.853 EUR) festzusetzen.
Hingegen durfte nicht - wie aber im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. April 2016 geschehen - die Summe der Einigungsgebühren, die jeweils aus den Einzelgegenstandswerten (Einzelstreitwerten) der Verfahren 6 B 131/15 bis 6 B 141/15 folgten (10.618 EUR), festgesetzt werden.
Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 zu dem "führenden" Verfahren 6 B 131/15 zu gemeinsamer Entscheidung hinzuverbunden worden wären, und ein hierfür erforderlicher förmlicher Verbindungsbeschluss i.S.d. § 93 Satz 1 VwGO ist gerade nicht ergangen.
Rn. 8 Der Senat deutet den objektiven Inhalt des - einheitlichen - Vergleichsbeschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO vom 3. November 2015 aufgrund gebotener sachgerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahin, dass damit nur ein Vergleich in dem Verfahren 6 B 131/15 geschlossen und anlässlich dessen in diesem zusätzlich jeweils eine vergleichsweise Regelung zu den weiteren anhängig gewesenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 getroffen, d.h. in diesen Vergleich mit aufgenommen ("einbezogen") worden ist (…vgl. zur Einbeziehung Bischof, a.a.O., Rdnr. 32;… Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nrn. 1003, 1004 VV Rdnrn. 71, 74, 95 f.).
Rn. 9 Für die gefundene Auslegung spricht, dass nur ein Vergleichsbeschluss erlassen worden ist und sich dessen Urschrift in der Gerichtsakte des Verfahrens 6 B 131/15 befindet, während zu den Gerichtsakten der übrigen, mitverglichenen Verfahren 6 B 132/15 bis 6 B 141/15 jeweils nur eine Beschlussabschrift genommen worden ist.
Der Annahme, dass der einheitliche Vergleich in Wahrheit nur im Verfahren 6 B 131/15 zustande gekommen ist, steht die Angabe der Aktenzeichen aller betroffenen Verfahren bereits im Rubrum des Beschlusses ("6 B 131/15 bis 6 B 141/15") und in den Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 4. November 2015 nicht entgegen.
Diese Angabe allein zwingt nicht zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Deutung des Beschlusses, dass dadurch jeweils gleichzeitig in elf verschiedenen Eilverfahren (6 B 131/15 bis 6 B 141/15) ein gleichartiger gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, es sich dabei also um einen bloßen Sammelbeschluss (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. Januar 1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334;… Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 5) handele.
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2015 - 3 S 2432/14
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Das Erinnerungsverfahren ist mangels einer Nummer in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) gerichtsgebührenfrei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris Rdnr. 18).
- OVG Niedersachsen, 11.06.2007 - 2 OA 433/07
Zuständigkeit des Berichterstatters beziehungsweise Einzelrichters für die …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Rn. 1 Die nach §§ 165, 151 VwGO i.V.m. §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 16. Juni 2016, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (vgl. Senatsbeschl. v. 10. Februar 2014 - 13 OA 27/14 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; 2. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 11. Juni 2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rdnr. 3), ist begründet. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93
Sammelbeschluß; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2 …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Diese Angabe allein zwingt nicht zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Deutung des Beschlusses, dass dadurch jeweils gleichzeitig in elf verschiedenen Eilverfahren (6 B 131/15 bis 6 B 141/15) ein gleichartiger gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei, es sich dabei also um einen bloßen Sammelbeschluss (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. Januar 1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334;… Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 93 Rdnr. 5) handele. - OLG Köln, 29.11.1972 - 2 W 105/72
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Es handelt sich dabei um das vom Antragsgegner an einem Beispiel veranschaulichte "Mitvergleichen" von Gegenständen weiterer, bereits anhängiger Verfahren anlässlich der vergleichsweisen Beilegung eines Verfahrens (…vgl. dazu Bischof, in: ders./Jungbauer u.a., RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 1003 VV Rdnrn. 31 f.;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. April 2008 - 1 O 38/08 -, juris Rdnr. 4; OLG Köln, Beschl. v. 29. November 1972 - 2 W 105/72 -, MDR 1973, 324;… Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, RVG Nr. 1000 VV Rdnr. 66). - OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 183/15
Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Ebenso wenig spricht für diese Deutung der Umstand, dass die einzelnen Regelungen des Vergleichs inhaltlich dahin gehen, sich bezogen auf das Obsiegen bzw. Unterliegen sowie die Kostenlast in allen elf Eilverfahren gleichermaßen am Ausgang des Bezugsverfahrens 6 B 130/15 (Veranlagungsjahr 2010 Monat Januar) zu orientieren, das später mit der Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den dort ergangenen Beschluss vom 10. November 2015 durch Beschluss des Senats vom 10. Februar 2016 - 13 ME 183/15 - seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2008 - 1 O 38/08
Gegenstandswert bei Einigung für mehrere Rechtsstreitigkeiten
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.08.2016 - 13 OA 130/16
Es handelt sich dabei um das vom Antragsgegner an einem Beispiel veranschaulichte "Mitvergleichen" von Gegenständen weiterer, bereits anhängiger Verfahren anlässlich der vergleichsweisen Beilegung eines Verfahrens (…vgl. dazu Bischof, in: ders./Jungbauer u.a., RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 1003 VV Rdnrn. 31 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29. April 2008 - 1 O 38/08 -, juris Rdnr. 4; OLG Köln, Beschl. v. 29. November 1972 - 2 W 105/72 -, MDR 1973, 324;… Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, RVG Nr. 1000 VV Rdnr. 66).
- OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17
Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr; …
Die 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000.1003 VV RVG fällt nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte der verglichenen Verfahren an - und zwar in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird -, wenn eine (einheitliche) Einigung vorliegt, in die anderweitige anhängige Ansprüche einbezogen worden sind (ebenso wie Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 - juris).Rn. 8 Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG…, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2ff.; Beschluss vom 8.7.2013 - 5 OA 136/13 - Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet.
Rn. 20 Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände "mitverglichen" werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (…Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71;… Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1, 0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (…Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32;… in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle…, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15).
Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle…, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15;… vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).
Werden nämlich in mehreren Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Beteiligten anhängig sind, jeweils einzelne verfahrensbezogene Vergleiche geschlossen, fällt in jedem Verfahren nach den Einzelwerten eine gesonderte Einigungsgebühr an (…Enders, a. a. O., Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).
Dann fällt die 1, 0-fache Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar nur in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamm…, Beschluss vom 25.9.2008 - II-6 WF 289/08, 6 WF 289/08 -, juris Rn. 9f.;… Bischof, a. a. O., Rn. 32;… in diesem Sinne auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, Nr. 1000 VV RVG Rn. 66), hier also im Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren).
- OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19
Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten …
Rn. 14 Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG…, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2 bis 4; Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1;… Beschluss vom 18.4.2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 8), ist zulässig, aber unbegründet. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 9 E 181/21
Berechnung der Einigungsgebühr hinsichtlich Festsetzung eines einheitlichen …
Rn. 16 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 20 (zwei Hauptsacheverfahren und ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren), unter Bezugnahme auf Beschluss vom 11. August 2016 - 13 OA 130/16 - juris; OVG MV, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 O 38/08 - juris Rn. 4 (Haupt- und Eilrechtsschutz);. - OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 9 OA 245/19
Beitragsbescheid; besondere Mitwirkung; Erledigungsgebühr; nachträgliche Heilung; …
Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das (erfolgreiche) Beschwerdeverfahren und wegen des Fehlens eines entsprechenden Gebührentatbestandes für das erstinstanzliche Erinnerungsverfahren nicht an (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 - juris Rn. 10). - OVG Niedersachsen, 26.02.2026 - 5 OA 106/25
Erfolglose Beschwerde mangels Anspruchs auf Festsetzung eines …
c) Der Verweis der Beschwerde auf den Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7, dem sich der 5. Senat mit Beschluss vom 18. April 2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 18 ff., angeschlossen hat, ändert hieran nichts.
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