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Weitere Entscheidung unten: BSG, 14.03.2017

Rechtsprechung
   BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5835
BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R (https://dejure.org/2019,5835)
BSG, Entscheidung vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R (https://dejure.org/2019,5835)
BSG, Entscheidung vom 12. März 2019 - B 13 R 35/17 R (https://dejure.org/2019,5835)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundessozialgericht

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 05.12.2012, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23 Abs 1 S 1 SGB 4, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinzuverdienst bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente - Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. M.T. K., 2. C. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 261
  • NZS 2019, 856
  • NZA-RR 2020, 55
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (26)

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter …

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Wird die Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt, erfolgt die Anrechnung als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht im Monat der Anspruchsentstehung (Anschluss an BSG vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R = BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18).

    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes, dh der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs. 1 S 1 und 2 SGB VI, letzterer in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554; vgl auch BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 12 mwN).

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung (…vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 - 35 mwN; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 21 ff mwN).

    Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 15 - 19;… Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57).

    Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (…vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18), fehlt es hier an Anhaltspunkten.

    Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - etwa für die Abgeltung von Mehrurlaub - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 18;… vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 - Juris RdNr 14).

    Rn. 22 § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI aF gebietet für die Ermittlung des verbleibenden Umfangs der Rentenzahlung eine Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen; dabei geht die Vorschrift ausdrücklich von einer monatlichen Betrachtung aus ("im Monat"; vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 24 mwN).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats an (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 24 ff).

    Rn. 27 Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 27).

    Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 25;… Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 37)..

    Rn. 28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt …

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung (vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 - 35 mwN;… BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 21 ff mwN).

    Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 40 - 44, 62;… vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45)..

    Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16) entschieden hat, kommt es unter Zugrundelegung einer funktionsdifferenten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI nicht entscheidend auf die tatsächliche Erbringung der Arbeit - ggf sogar auf Kosten der Gesundheit - an.

    Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (…vgl ausführlich BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57).

    Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65;… BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18), fehlt es hier an Anhaltspunkten.

    Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der Zeit nach dessen Beendigung zugeordnet (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 26 ff;… BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 75 f - Juris RdNr 15).

    Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (…vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 25; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 37)..

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn …

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Die Rechtsprechung des BSG, wonach eine Urlaubsabgeltung bei einem aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen ruhenden Arbeitsverhältnis keinen Hinzuverdienst darstelle (Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R), sei nicht auf den Fall des lediglich faktischen Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses übertragbar.

    Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (…im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 40 - 44, 62; vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45)..

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem vom LSG in Bezug genommenen Fall, bei dem aufgrund tarifvertraglicher Regelung mit dem Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit eine Unterbrechung der Beschäftigung eintrat (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 34).

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

    Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz …

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15).

    Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26).

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Rn. 28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (…BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).

    Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26).

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der Zeit nach dessen Beendigung zugeordnet (…vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 75 f - Juris RdNr 15).

    Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - etwa für die Abgeltung von Mehrurlaub - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (…vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 18; vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 - Juris RdNr 14).

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird im Urlaubsjahr "erdient"; ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371 - Juris RdNr 8 mwN).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Denn um eine indirekte Aushöhlung des Unabdingbarkeitsschutzes des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu vermeiden, muss § 13 BUrlG (europarechtskonform) dahingehend ausgelegt werden, dass auch der Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abbedungen werden darf (BAG Urteil vom 5.8.2014 - 9 AZR 77/13 - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 - "Schultz-Hoff" - Juris RdNr 56;… Schinz in: Hessler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl 2018, § 13 BUrlG, RdNr 48).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Rn. 28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (…BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Rn. 28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (…BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei …

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen …

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 999/12

    Rücktritt vom Prozessvergleich - gegenseitiger Vertrag

  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 812/96

    Erlaßvertrag - Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 585/13

    Urlaubsgeld - Fälligkeitsregelung in einem Formulararbeitsvertrag - …

  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges …

  • BAG, 29.01.1981 - 3 AZR 942/78
  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der …

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei …

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung …

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
  • BSG, 30.05.1956 - 7 RAr 132/55
  • BSG, 25.09.2025 - B 5 R 15/24 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und …

    Rn. 30 1. Ein Hinzuverdienst liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt dem Versicherten nicht nur während des Rentenbezugs zugeflossen ist, sondern einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis als einer der in § 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI iVm § 14 Abs. 1 SGB IV genannten Quellen des Hinzuverdienstes auch rechtlich zugeordnet werden kann (sog zeitlich-rechtliche Kongruenz; vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 19 ff;… BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 14 ff;… BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16, RdNr 39 ff).

    Die Entscheidungen des BSG aus den Jahren 2017 (…BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16), 2018 (…BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18) und 2019 (BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19) lagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1.7.2017 (Art. 9 Abs. 3 des Flexirentengesetzes) noch nicht vor.

    Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt folgt daraus, dass ein rentenschädlicher Hinzuverdienst seine rechtliche Grundlage in einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis hat (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 24;… BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 26).

    Der Entstehungszeitpunkt hängt hingegen von der Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale oder bereits im Voraus in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder - wie hier - einer Betriebsvereinbarung festgelegter Voraussetzungen ab (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 aaO;… BSG Urteil vom 26.4.2018 aaO)..

    Es genügt für die Annahme einer Beschäftigung iS von § 96a SGB VI, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag - ungeachtet der schuldrechtlichen Leistungsfreistellung - nicht suspendiert worden sind (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 18;… BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16, RdNr 65).

  • SG Berlin, 22.10.2024 - S 32 R 735/19

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung …

    Aufgrund dieser weiteren Begriffsbestimmung sind Arbeitsentgelt alle Einnahmen, die der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (BSG, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 35/17 R, Rn. 15 mwN; juris).

    Es muss also im Zeitpunkt des Rentenbezugs noch eine Beschäftigung vorgelegen haben und dieser muss die Einmalzahlung Urlaubsentgelt aufgrund Bestehens einer rechtlich-zeitlichen Kongruenz rechtlich zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 35/17 R, Rn. 16 mwN; juris).

    d) TV-N Berlin mit Ende März 2018 noch vor, und damit auch noch während des Rentenbezugs ab Januar 2018 (s. hierzu BSG, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 35/17 R, Rn. 17; BSG…, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R, Rn. 65, BSG…, Urteil vom 26.04.2018, Az. B 5 R 26/16 R, Rn. 18; juris).

    Und die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 und 2018 ist auch dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis rechtlich zuzuordnen (s. BSG, Urteil vom 12.03.2019, Az. B. 13 R 35/17, Rn. 17; BSG…, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R, Rn. 38 ff.; BSG…, Urteil vom 26.04.2018, B 5 R 26/16 R, Rn. 26; juris).

    Der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Urlaubsjahr 2017 ist erst mit Ende März 2018, dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und damit im Rentenbezugszeitraums entstanden, worauf es zum einen ankommt (s. BSG, Urteil vom 12.03.2019, AZ. B 13 R 35/17 R, Rn. 19 f.; juris) und ist zeitlich-rechtlich nicht dem Jahr 2017 wertend zuzuordnen, worauf es zum anderen ankommt (…s. BSG, a.a.O.); denn weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird im Urlaubsjahr "erdient" (…s. BSG, a.a.O.).

    Dabei ist alleine entscheidend, dass die Einnahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung steht (s. BSG, Urteil vom 12. März 2019, Az. B 13 R 35/17 R, Rn. 15; BSG…, Urteil vom 26. April 2018, Az. B 5 R 26/16 R, Rn. 19; juris).

    Entscheidend ist auch nach den BSG-Entscheidungen vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R, Rn. 48, vom 26.04.2018, Az. B 5 R 26/16 R, Rn. 23 und vom 12.03.2019, Az. B 13 R 35/17 R, Rn. 19 ganz wesentlich für die wertende Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und nicht zu dem abgegoltenen Urlaubsjahr selbst, dass dieser Urlaubsabgeltungsanspruch keine tatsächliche Arbeitsleistung voraussetzt und daher nicht "erdient" ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20
    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, also der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X iVm § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, vgl. auch BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 13 bei juris).

    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG…, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG…, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Die zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 18 bei juris).

    Maßgeblich für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist allerdings nicht der Zuflussmonat, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 23 bei juris; BSG…, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 26 bei juris).

    Ob diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 25 ff. bei juris), oder es in bestimmten Konstellationen auf den Monat der Auszahlung durch den Arbeitgeber ankommt (vgl. dazu BSG…, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 25 bei juris) kann hier dahinstehen, weil sowohl die Auszahlung der Urlaubsabgeltung als auch der Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Kalendermonat November 2016 erfolgt sind und auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (30.11.2016) in diesem Monat liegt.

  • LSG Bayern, 22.07.2020 - L 13 R 91/20

    Rentenversicherung: Anrechnung von Hinzuverdienst aus Gehalt während …

    Zwar könne der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung im Sinne von § 96a SGB VI grundsätzlich auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R -).

    Zudem hat das BSG noch mit Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - auch zur früheren Rechtslage entschieden, dass es für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und des Bezugs der Zahlung zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

    Allerdings hat das BSG schon zu der bis 30.06.2017 geltenden Rechtslage zuletzt mit Urteil vom 12.03.2019 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es hierauf nicht ankommt, sondern entscheidend für die Anrechnung der Monat der Anspruchsentstehung ist.

    Wenn man also mit dem BSG (Urteil vom 12.03.2019 a.a.O.) für den maßgebenden Anrechnungszeitraum darauf abstellt, wann die Ansprüche auf das Arbeitsentgelt bzw. die Auszahlung des Wertguthabens entstanden bzw. fällig geworden sind, ist hinsichtlich der laufend gezahlten Entgelte auf die Monate Januar und Februar 2018 abzustellen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen …

    Nur in diesem Fall kann die Rente ihrer Funktion als Kompensation für auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen gerecht werden (vgl. zur bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R; Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/17 R; Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R).

    Für die Urlaubsabgeltung hat das BSG bereits entschieden, dass diese aufgrund ihres engen inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis diesem rechtlich zuzuordnen ist (…BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 45ff.; selbst dann wenn die Auszahlung der Urlaubsabgeltung weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist: BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 19ff.).

    Neben der Zuordnung zu einem Beschäftigungsverhältnis hat eine Zuordnung des Hinzuverdienstes zu einem konkreten Anrechnungszeitraum zu erfolgen (vgl. BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 21ff).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2026 - L 7 R 95/21

    Einhaltung der Jahresfrist als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Aufhebung eines …

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 35/17 R) sei die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat des Zuflusses, sondern im Monat ihrer Entstehung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

    Rn. 12 Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12. März 2019 (B 13 R 35/17 R) und darauf, dass der Vorsitzende im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die geltende Einjahresfrist abgelaufen und eine nochmalige Aufhebung nicht mehr möglich sei.

    Diese war nach Maßgabe des § 96a SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2474) - a. F. auf die Erwerbsminderungsrente der Klägerin im Monat der Anspruchsentstehung, mithin im August 2016, als Hinzuverdienst anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 35/17 R -, juris Rz. 23 ff.).

  • BSG, 22.07.2020 - B 13 R 17/19 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung in der Sache ohne Entscheidung über …

    Rn. 6 In der Rechtsprechung des BSG ist ferner geklärt, dass bei Überschreiten der für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze die festgesetzte Rentenhöhe nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X aufzuheben ist (vgl zuletzt Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112, 114 und Senatsurteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 13 und). Gleichermaßen geklärt ist, dass die für die Aufhebung geltende Jahresfrist (vgl § 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) erst zu laufen beginnt, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2024 - 5 Sa 212/23

    Urlaubsabgeltung - befristete Rente - Mitwirkungsobliegenheit - Krankheit

    Es verhält sich umgekehrt: Sobald dem Rentner aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis Urlaubsabgeltung zufließt, ist diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 96a SGB VI bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze unter Umständen auf die gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen (vgl. BSG 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - NZS 2019, 856).
  • BSG, 19.01.2022 - B 5 R 199/21 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - …

    Rn. 10 Der Kläger bringt vor, das BSG habe in der Entscheidung vom 12.3.2019 (B 13 R 35/17 R) den Rechtssatz aufgestellt, unter Geltung von § 96a SGB VI aF sei für die Anrechnung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst auf den Monat der Anspruchsentstehung abzustellen und die Anrechnung erfolge in diesem Monat.

    Zwar mag ausgehend vom Beschwerdevorbringen manches dafür sprechen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags am 28.4.2016 der spätest mögliche Zeitpunkt für die Entstehung des Auszahlungsanspruchs aus beiden Wertguthaben war und daher ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung insoweit eine Zuordnung zum April 2016 in Betracht kommen könnte (vgl dazu, dass unter Geltung von § 96a SGB VI aF zwischen der grundsätzlichen Zuordnung eines Arbeitsentgelts zum Beschäftigungsverhältnis und seiner exakten Zuordnung zu einem "Monat des Rentenbezugs" zu unterscheiden ist, BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 21 ff).

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer …

    Rn. 10 Es fehlt aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung sowohl mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris;… BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24 und - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 25 und - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 26, jeweils mwN) und zur Einordnung von Abfindungen als Versorgungsbezüge (…BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21;… BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 und - B 12 KR 18/14 R - juris;… BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 16) als auch mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Auslegung von Vergleichen (zB BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RAr 5/88 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 20).
  • SG Hannover, 08.07.2019 - S 6 R 1001/16

    Klage gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Erstattung …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2025 - L 8 R 346/22
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2024 - L 3 R 325/22

    Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.08.2024 - L 12 R 54/23
  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 284/21

    Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen …

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 60/20 B

    Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der …

  • BSG, 25.09.2023 - B 5 R 46/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren …

  • BSG, 27.10.2020 - B 12 KR 64/20 B

    Verbeitragung einer Einmalzahlung zur Beendigung eines Rechtsstreits über die …

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2024 - L 2 R 1534/23
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Rechtsprechung
   BSG, 14.03.2017 - B 13 R 35/17 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10397
BSG, 14.03.2017 - B 13 R 35/17 B (https://dejure.org/2017,10397)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2017 - B 13 R 35/17 B (https://dejure.org/2017,10397)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2017 - B 13 R 35/17 B (https://dejure.org/2017,10397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsminderungsrente; Verfahrensrüge; Überraschungsentscheidung; Gewissenhafter Prozessbeteiligter; Allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sachlage und Rechtslage

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Erwerbsminderungsrente

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

    Auszug aus BSG, 14.03.2017 - B 13 R 35/17 B
    Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18 mwN).
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.03.2017 - B 13 R 35/17 B
    Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4; Nr. 21 RdNr 4).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 281/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, …

    Auszug aus BSG, 14.03.2017 - B 13 R 35/17 B
    Hat das Gericht sich jedoch hinsichtlich bestimmter Sach- oder Rechtsfragen geäußert, so kann es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung dieser Frage seine Entscheidung gründen, weil dies eine Überraschungsentscheidung im obigen Sinne darstellen würde (vgl BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 2 U 281/08 B - Juris RdNr 6 mwN).
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