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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.09.2009 - I-13 U 168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2532
OLG Köln, 30.09.2009 - I-13 U 168/04 (https://dejure.org/2009,2532)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2009 - I-13 U 168/04 (https://dejure.org/2009,2532)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 2009 - I-13 U 168/04 (https://dejure.org/2009,2532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 488; HGB § 128; HGB § 130
    Eintrittspflicht des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    HGB § 128 ; HGB § 230
    Haftung des Gesellschafters eines in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft organisierten Immobilienfonds für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftungsumfang des Gesellschafters eines in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft organisierten Immobilienfonds für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eintrittspflicht des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 102
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer …

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Nach der neuen Rechtsprechung des BundesgerichtsIes (BGHZ 142, 315 ff; BGHZ 146, 341 ff; BGH WM 2006, 187) hat ein Neugesellschafter - anders als noch nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime - für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich und über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus auch dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund nicht vorliegt.

    Anders ist allerdings zu entscheiden, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und erst recht dann, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen musste, weil sie aus der Natur der Gesellschaft heraus typischerweise vorhanden sind (BGH WM 2006, 187).

  • KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07

    GbR: Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem …

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Ihnen ist eine bestimmte Reihenfolge der Inanspruchnahme von Grundstück und Gesellschafter nicht zu entnehmen (so zutreffend auch der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in WM 2009, 744; Tz. 66 des juris-Ausdrucks).

    Was den Umfang der quotalen Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft angeht, folgt der Senat der in Rechtsprechung (Kammergericht, 24. ZS, WM 2009, 744; nicht rechtskräftig - vgl. das beim BGH anhängige Verfahren XI ZR 3/09; Kammergericht, 26. ZS Urteil vom 18.4.2007 - 26 U 31/06; OLG Braunschweig, Urteil vom1.3.2007 - 7 U 66/06) und Literatur (Lehleiter/Hoppe, BKR 2008, 323 mit weiteren Nachweisen zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Fn. 5; anders Barchewitz, MDR 2007, 1176) überwiegend vertretenen Auffassung, wonach Bezugsgröße für die Haftung von Gesellschaftern einer Fonds-GbR für die durch diese begründeten Verbindlichkeiten bei Vereinbarung einer quotalen Haftung grundsätzlich der ursprüngliche Nominalbetrag des Darlehens und nicht die jeweils aktuell bestehende (und unter Umständen durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung reduzierte) Restforderung ist.

  • BGH, 15.02.2007 - XI ZR 431/04

    Ansprüche der Gesellschafter gegenüber kreditgewährenden Banken aus Vertrag mit …

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Der BGH hat in einem dem vorliegenden gleichgelagerten Fall (XI ZR 431/04) inzwischen entschieden, dass jedenfalls die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1993 geschlossenen Darlehensverträge wirksam sind, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kredit für die gewerbliche Tätigkeit der GbR bestimmt war, nicht gegen §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG verstößt und durch eine etwaige Nichtigkeit der Darlehensergänzungsvereinbarung vom 1./8.12.1997 nicht berührt wird.

    Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH in dem gleichgelagerten Parallelfall (XI ZR 431/04) ist inzwischen schließlich auch geklärt, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines behaupteten Aufklärungsverschuldens von vornherein nicht in Betracht kommen.

  • LG Düsseldorf, 20.11.2008 - 38 O 61/08

    Zulässigkeit der Einräumung eines Rückgaberechts bei eBay

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Demgegenüber berücksichtige die Beklagte - im Rahmen der inzwischen u.a. gegen ihn als Darlehensnehmer erhobenen Zahlungsklage vor dem Landgericht Berlin (38 O 61/08) - weder den zutreffenden Stand der Restschuld noch den Objektwert.

    Im vorliegenden Fall ist über die von der Beklagten erhobene Leistungsklage vor dem Landgericht Berlin (38 O 61/08) noch nicht streitig verhandelt worden.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Nach der neuen Rechtsprechung des BundesgerichtsIes (BGHZ 142, 315 ff; BGHZ 146, 341 ff; BGH WM 2006, 187) hat ein Neugesellschafter - anders als noch nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime - für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich und über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus auch dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund nicht vorliegt.
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Nach der neuen Rechtsprechung des BundesgerichtsIes (BGHZ 142, 315 ff; BGHZ 146, 341 ff; BGH WM 2006, 187) hat ein Neugesellschafter - anders als noch nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime - für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich und über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus auch dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund nicht vorliegt.
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Zudem kommt es dann nicht zu einem Wegfall des Feststellungsinteresses, wenn für die Feststellungsklage im Gegensatz zur Leistungsklage bereits Entscheidungsreife besteht (BGH NJW 1999, 1544; NJW 2006, 515), wie es hier der Fall ist.
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage …

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    In einem solchen Fall entfällt mit diesem Zeitpunkt das Feststellungsinteresse und der Feststellungskläger ist gehalten, seine damit unzulässig gewordene Klage für erledigt zu erklären (BGH NJW 1994, 3107; NJW 1973, 1500;… Zöller, Zivilprozessordnung, 26.Auflage 2007, § 256 ZPO Rdn. 7 d).
  • KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07

    BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler …

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    Die Gegenauffassung (Kammergericht, 4. Zivilsenat, NZG 2009, 299) geht demgegenüber davon aus, dass die quotale Haftung sich im Sinne einer echten Teilschuld immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der GbR und nicht auf die anfängliche Schuld beziehe und unverändert bleibe, bis die gesamte Restforderung gegenüber der Gesellschaft diese Summe, die sich aus der Quote an der anfänglichen Darlehensschuld der Gesellschaft ergab, unterschreite.
  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer …

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04
    In einem solchen Fall entfällt mit diesem Zeitpunkt das Feststellungsinteresse und der Feststellungskläger ist gehalten, seine damit unzulässig gewordene Klage für erledigt zu erklären (BGH NJW 1994, 3107; NJW 1973, 1500;… Zöller, Zivilprozessordnung, 26.Auflage 2007, § 256 ZPO Rdn. 7 d).
  • OLG Hamm, 16.09.2008 - 26 U 31/06

    Teilbarkeit einer Leistung, die ein Surrogat für den ursprünglichen …

  • OLG Hamburg, 01.08.2006 - 7 U 66/06
  • KG, 29.06.2010 - 4 U 78/09

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Quotale Haftung der Gesellschafter auf die …

    37 Diese quotale Haftung gem. § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) ist ausgehend vom Wortlaut sowie der Interessenlage (§§ 133, 157 BGB) - entsprechend der Entscheidung des Senats vom 11. November 2008 (4 U 12/07, NZG 2009, 299-302; a.A.: 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008, - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121 und 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008 - 26 U 41/07 nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urt. v. 30. September 2009 - 13 U 168/04, NZG 2010, 102-103) dahingehend zu verstehen, dass sich Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der Gesellschaft bezieht.

    39 Der in der Rechtsprechung vertretenen abweichende Auffassung (vgl. 24. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 12. November 2008 - 24 U 102/07 -, ZIP 2009, 1118-1121; 26. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 11. Februar 2008, - 26 U 41/07 -, nicht veröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 30. September 2009, - 13 U 168/04 -, NZG 2010, 102-103), wonach für die Haftung der Gesellschafter stets die ursprünglich vereinbarten Darlehenssummen nebst Zinsen und Kosten maßgebend sei, ist nicht zu folgen.

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