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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16   

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OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16 (https://dejure.org/2016,72025)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 U 72/16 (https://dejure.org/2016,72025)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 15 U 72/16 (https://dejure.org/2016,72025)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahin gehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 12).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Entscheidung vom 28.9.2004 (VI ZR 305/03, juris Rn. 13 - Reitturnier) bei der Frage einer konkludenten Einwilligung zur Bildveröffentlichung in einem Bericht über ein "bildfremdes" Ereignis nicht darauf abgestellt, ob und welche Bildinschrift die verwendeten Bildnisse aufwiesen.

    Wenn aber eine Person - wie hier die Klägerinnen - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 305/03, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 - 7 U 39/11, juris Rn. 17).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung dann vorliegt, wenn sich die Wortberichterstattung nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weiteres möglich ist.

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13

    Bildberichterstattung über ein Mieterfest gehört zur Zeitgeschichte

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.4.2014 (VI ZR 197/13, juris Rn. 11 - Mieterfest) kann die von ihr vertretene Ansicht zur Frage der Reichweite einer Einwilligungserklärung ebenfalls nicht stützen.

    Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2014 - VI ZR 197/13, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 33).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 108/10, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Wenn die Eltern der Klägerinnen auch nicht darin eingewilligt haben, dass das Foto im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung des hier vorliegenden Inhalts veröffentlicht wird, so muss das konkludente Einverständnis mit einer anlassbezogenen Veröffentlichung aber jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.2002 - 1 BvR 354/98, juris Rn. 21).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 33).
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 72/16
    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 13.4.2010 - VI ZR 125/08, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Gerade knapp gehaltene Sachaussagen in allgemein abgefassten Bildunterschriften können so dazu führen, dass die damit vermittelten Informationen als (eigenständige) "Kurzberichterstattung" bei der gebotenen Abwägung die Bildnisveröffentlichung zumindest isoliert nicht mehr rechtfertigen können (Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v. [NZB zurückgewiesen durch BGH - VI ZR 473/16]; Senat v. 18.05.2017 - 15 U 182/16 und 184/16).
  • OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 182/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der minderjährigen Tochter

    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13).

    Ergibt diese Auslegung der Umstände des Einzelfalls aber, dass sich die Einwilligung im Zweifel nur auf eine Berichterstattung mit einem bestimmten Inhalt bzw. zu einem bestimmten Thema bezieht, führt das Fehlen einer solchen Berichterstattung im konkreten Einzelfall dann sachlogisch dazu, dass die Veröffentlichung jedenfalls nicht nach § 22 S. 1 KUG wegen Vorliegens einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist (vgl. auch bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Denn bei der Frage der Reichweite der konkludenten Einwilligung geht es um die Auslegung einer Willenserklärung, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (vgl. auch Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Jedoch ist diese Entscheidung - unabhängig von dem Umstand, dass es nicht um die Frage der Reichweite einer konkludent erteilten Einwilligung, sondern um die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ging - auf Sachverhalte der vorliegenden Art nicht übertragbar (vgl. dazu auch bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    aa) Dabei kann die Beklagte sich - wie der Senat (Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.) bereits ausgeführt hat - nicht schon darauf berufen, dass das Bildnis nur aus der Sozialsphäre der Klägerin stammt, die sich freiwillig mit ihrer Mutter auf die Filmpremiere begeben hat.

    Auch darf eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis mit neutralen Fotos der beteiligten Personen bebildert werden (vgl. etwa Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich das Erfordernis einer umfassenden Berichterstattung über das Ereignis nicht entnehmen, so dass es auf den Umfang derselben nicht ankomme, greift dies im Ergebnis nicht durch (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Denn die vorliegende Entscheidung prüft keine neuen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, sondern führt lediglich die nach der Rechtsprechung gebotene Abwägung bei Beantwortung der Frage durch, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt (vgl. erneut Senat Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16 n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

  • OLG Köln, 18.05.2017 - 15 U 184/16

    Eingriff in das Recht am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes

    Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (OLG Hamburg v. 28.06.2011 - 7 U 39/11, AfP 2012, 166; Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 13).

    Ergibt diese Auslegung der Umstände des Einzelfalls aber, dass sich die Einwilligung im Zweifel nur auf eine Berichterstattung mit einem bestimmten Inhalt bzw. zu einem bestimmten Thema bezieht, führt das Fehlen einer solchen Berichterstattung im konkreten Einzelfall dann sachlogisch dazu, dass die Veröffentlichung jedenfalls nicht nach § 22 S. 1 KUG wegen Vorliegens einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist (vgl. auch bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Denn bei der Frage der Reichweite der konkludenten Einwilligung geht es um die Auslegung einer Willenserklärung, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (vgl. auch Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Jedoch ist diese Entscheidung - unabhängig von dem Umstand, dass es nicht um die Frage der Reichweite einer konkludent erteilten Einwilligung, sondern um die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ging - auf Sachverhalte der vorliegenden Art nicht übertragbar (vgl. dazu auch bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    aa) Dabei kann die Beklagte sich - wie der Senat (Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.) bereits ausgeführt hat - nicht schon darauf berufen, dass das Bildnis nur aus der Sozialsphäre der Klägerin stammt, die sich freiwillig mit ihren Eltern auf die Filmpremiere begeben hat.

    Auch darf eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis mit neutralen Fotos der beteiligten Personen bebildert werden (vgl. etwa Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    ee) Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung vorliegen kann, wenn sich die Wortberichterstattung gar nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus im Umkehrschluss gerade nicht gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weitere Voraussetzungen möglich wäre (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich das Erfordernis einer umfassenden Berichterstattung über das Ereignis nicht entnehmen, so dass es auf den Umfang derselben nicht ankomme, greift dies im Ergebnis nicht durch (vgl. bereits Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

    Dies geschieht jedoch auf Grundlage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so dass die Frage, ob und in welchem Maße eine Einwilligung auf eine bestimmte künftige Art der Veröffentlichung begrenzt werden kann, nicht grundsätzlich zu beantworten ist (vgl. Senat v. 13.10.2016 - 15 U 72/16, n.v., v. 09.02.2016 - 15 U 180/15, n.v.).

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Rechtsprechung
   SG Leipzig, 13.12.2017 - S 15 U 72/16   

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SG Leipzig, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - S 15 U 72/16 (https://dejure.org/2017,74545)
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