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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 15-IV-23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,13233
VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 15-IV-23 (https://dejure.org/2024,13233)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.05.2024 - 15-IV-23 (https://dejure.org/2024,13233)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2024 - 15-IV-23 (https://dejure.org/2024,13233)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (34)

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 15-IV-23
    (1) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19;… vgl. Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 15 Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370]).

    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Ferner verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 45-IV-09 [HS]/Vf. 46-IV-09 [e.A.]; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 15-IV-23
    (1) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19;… vgl. Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 15 Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370]).

    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Ferner verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

  • BVerfG, 08.03.2017 - 2 BvR 2282/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Begründung einer …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 15-IV-23
    Sie verbietet, in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis gegen den Beschuldigten Maßnahmen zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris Rn. 13;… Beschluss vom 5. April 2010 - 2 BvR 366/10 - juris Rn. 6; Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [371]).

    Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 64-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 45-IV-09 [HS]/Vf. 46-IV-09 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16 - juris Rn. 13).

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 22-IV-23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslagenentscheidung im …

    Allerdings hat das Amtsgericht seine Auslagenentscheidung weder im Beschluss vom 3. April 2023 begründet noch die fehlende Begründung in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 25. April 2023 nachgeholt (insoweit anders in den Sachverhalten, die den Beschlüssen vom heutigen Tag - Vf. 14-IV-23, Vf. 15-IV-23 - zugrunde lagen).
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