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| VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 06.08.2020 - 5 A 228/20
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114- IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 46-IV-17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 40-IV-20
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 40-IV-20 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 30.11.2017 - 122-IV-17
Begründungserfordernisse zur Einlegungsfrist
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 172-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Unabhängig davon wäre ein Ablehnungsgesuch, das zur Begründung lediglich Ausführungen enthält, die zur Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 97-IV-19; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - Vf. 84-IV-16; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08). - VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Eine Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits dann als unzulässig, wenn die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist und damit verspätet vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV- 08). - VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 97-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Unabhängig davon wäre ein Ablehnungsgesuch, das zur Begründung lediglich Ausführungen enthält, die zur Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 97-IV-19; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - Vf. 84-IV-16; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08). - VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 84-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
Unabhängig davon wäre ein Ablehnungsgesuch, das zur Begründung lediglich Ausführungen enthält, die zur Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 97-IV-19; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - Vf. 84-IV-16; Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08). - VG Leipzig, 21.01.2020 - 7 K 2537/17
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 52-IV-21 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 5-IV-21
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 47-IV-21
Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund Nichterfüllen der …
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 43-IV-21 Die Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 - Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).
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