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| OLG Frankfurt, 10.08.1994 - 17 W 22/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Bamberg, 22.02.2017 - 2 WF 18/17
Anwaltszwang im Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen
Rn. 9 Damit bleibt festzuhalten, dass in Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen gem. §§ 120 FamFG, 888 ZPO Anwaltszwang besteht, so dass die sofortige Beschwerde gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gem. § 114 FamFG eingreift, was vorliegend für den Antragsgegner nicht der Fall ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.1993, 11 W 1/93 - juris; OLG Koblenz NJW-RR 1988, 1279; OLG Koblenz WRP 1985, 292; OLG Nürnberg MDR 1984, 58; OLG Köln FamRZ 1995, 312; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.1994, 17 W 22/94 - juris; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1292). - OLG Dresden, 08.10.2020 - 4 W 744/20 Die Parteien müssen sich mithin zur Erwirkung von gerichtlichen Entscheidungen gem. §§ 887 - 890 ZPO durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt vertreten lassen, eine Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 569 Abs. 3 ZPO ist nicht zulässig (…Zöller/Vollkommer, aaO., § 78 Rn. 24;… § 888 Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 2 WF 18/17 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. August 1994 - 17 W 22/94 -, Rn. 8, juris; OLG München NJW 1977, 909).
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