Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 17.08.2020 - 7 L 388/20
- VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (17)
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5- IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV- 16; st. Rspr.).
In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19 m.w.N.).
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV- 17; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).
Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).
- VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5- IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV- 16; st. Rspr.).
In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19 m.w.N.).
- BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Zudem sind konkrete Umstände, die gegen die - mittlerweile wohl bereits begonnene - Beschulung des Beschwerdeführers zu 3) in der Aufnahmeschule oder in besonderem Maße für eine Beschulung in der Erstwunschschule sprechen könnten, etwa - gar durchgreifende - Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32; VerfGH NRW…, Beschluss vom 12. November 2019 - 47/19.VB-3 - juris Rn. 22), weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).
- VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 22-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV- 17; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber bereitgestellten verfahrensrechtlichen Instrumente des Eilrechtsschutzes sind die Fachgerichte gehalten, diesen Maßgaben zu entsprechen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV- 16; st. Rspr.). - OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08
Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Der Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache steht auch nicht entgegen, dass die Vorfrage, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst Kriterien für die Aufnahme in ein Gymnasium verbindlich hätte regeln müssen, durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung verneint wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris Rn. 9;… Beschluss vom 28. August 2020 - 2 B 281/20 - juris Rn. 6). - VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Eilantrages zur …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27). - VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12
Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]). - VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 45-IV-19
Verfassungsmäßige Vergabe von Kopfnoten auf Schulzeugnissen im Freistaat Sachsen; …
- OVG Sachsen, 28.08.2020 - 2 B 281/20
Aufnahme in eine weiterführende Schule (Gymnasium); Festlegung der …
- VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 66-IV-15
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 130-IV-20
Geltendmachung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in …
- VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
- VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf …
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den …
Zwar werden mit der Verfassungsbeschwerde Rügen geltend gemacht, die auch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 jeweils m.w.N.), doch beruhen die angefochtenen Entscheidungen gerade nicht auf den Eigentümlichkeiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. - VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden
Zwar werden mit der Verfassungsbeschwerde Rügen geltend gemacht, die auch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55- IV-19 jeweils m.w.N.), doch beruhen die angefochtenen Entscheidungen gerade nicht auf den Eigentümlichkeiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. - VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 2-IV-22 Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BbgVerfG…, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 78/20 - juris Rn. 19; vgl. VerfGH NRW…, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 36/22.VB-1 - juris Rn. 5).
In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 9-IV-22 Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BbgVerfG…, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 78/20 - juris Rn. 19; vgl. VerfGH NRW…, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 36/22.VB-1 - juris Rn. 5).
In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22 Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55- IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).
In diesem Fall darf ein Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55- IV-19 m.w.N.).
- OVG Sachsen, 25.08.2025 - 2 B 163/25
Schulaufnahme an Oberschule; Härtefall; Wechselmodell; Hauptwohnsitz
Während der Besuch einer bestimmten Schulart für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 SächsVerf von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme an einer bestimmten Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 23. April 2020 - Vf. 178-IV-20 -, juris Rn. 16).
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