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   BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98   

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BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98 (https://dejure.org/1999,944)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1999 - 2 ABR 68/98 (https://dejure.org/1999,944)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 (https://dejure.org/1999,944)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626 Abs. l; EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. l; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsratsmitglied - Außerordentliche Kündigung - Strafrechtliche Verurteilung - Fehlende Rechtskraft der Verurteilung - Zustimmungsersetzung - Erneutes Zustimmungsersetzungsverfahren - Nicht rechtskräftiges Strafurteil - Neue Tatsache

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrVG § 103 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 1; ; EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; MRK Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneutes Zustimmungsersetzungsverfahren nach rechtskräftiger Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags - nicht rechtskräftiges Strafurteil als neue Tatsache?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen sexueller Belästigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wiederholter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen sexueller Belästigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1132
  • MDR 2000, 339
  • NZA 2000, 158
  • BB 1999, 2197
  • BB 2000, 306
  • DB 1999, 2014
  • DB 2000, 229
  • JR 2000, 484
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Die Unschuldsvermutung steht zwar vor der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung weder einer Tat-, noch einer Verdachtskündigung entgegen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18, 26 f. = AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 3 c der Gründe).

    Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sie arbeitsrechtlich ohne jede Bedeutung wäre; vielmehr ist sie als verfassungsrechtliche Wertung bei der Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 626 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und findet so mittelbar Eingang in das Privatrecht (vgl. Lücke, BB 1997, 1842, 1845; Weber, SAE 1996, 57; Belling, Anm. zu AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, unter III).

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    b) Ob die nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beteiligten zu 3) als eine solche neue Tatsache anzusehen wäre, wenn die Arbeitgeberin nun nicht mehr eine Tatkündigung, sondern eine Verdachtskündigung beabsichtigen würde (vgl. zu der gebotenen Unterscheidung der Verdachts- von der Tatkündigung zuletzt Senatsurteil vom 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 a und b der Gründe, mwN), erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.

    Diese Auslegung des Zustimmungsersuchens durch das Landesarbeitsgericht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl., allerdings zur Revision im Urteilsverfahren, Senatsurteil vom 20. August 1997, aaO, zu II 1 b der Gründe), ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Arbeitgeberin hat mit ihrer Rechtsbeschwerde insoweit auch keine Rügen erhoben.

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Für sich genommen ist das nicht rechtskräftige Strafurteil nicht geeignet, eine Tatkündigung zu rechtfertigen; vielmehr haben die Arbeitsgerichte im Kündigungsschutzprozeß bzw. wie hier im Zustimmungsersetzungsverfahren ohne Bindung an das Strafurteil den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO; vgl. Senatsurteil vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23, aaO, zu B II 4 und III 3 b dd der Gründe).

    Insoweit ist im Vorfeld einer Kündigung das Strafurteil zwar eine neue Tatsache, die verdachtsverstärkend (bis hin zur Begründung der Überzeugung des Arbeitgebers von der Tatbegehung) wirken kann (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1992, aaO, zu B II 3 d bb der Gründe; Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP Nr. 26, aaO, zu II 3 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 04.09.1998 - 11 TaBV 44/98

    Bindungswirkung eines rechtskräftig zu Lasten eines Arbeitgebers abgeschlossenen

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 TaBV 44/98 - Beschluß vom 4. September 1998.

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1998 - 11 TaBV 44/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Unabhängig von den eigentlichen Tatvorwürfen könnte die Weiterbeschäftigung eines strafrechtlich nicht rechtskräftig verurteilten Arbeitnehmers für den Arbeitgeber erst dann im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar werden, wenn die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Druckkündigung vorliegen würden (vgl. zur Druckkündigung zuletzt Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 274/95

    Kündigung wegen ausländerfeindlicher Flugblätter

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Insoweit ist im Vorfeld einer Kündigung das Strafurteil zwar eine neue Tatsache, die verdachtsverstärkend (bis hin zur Begründung der Überzeugung des Arbeitgebers von der Tatbegehung) wirken kann (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1992, aaO, zu B II 3 d bb der Gründe; Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP Nr. 26, aaO, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Diesem Rückgriff steht die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht entgegen, denn zwischen den Tatvorwürfen und der neuen Tatsache des strafrechtlichen Unwerturteils besteht insoweit ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang (vgl. - allerdings zu einer als Gesamtverhalten zu würdigenden Kette von Pflichtverletzungen - Senatsurteile vom 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383 und vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 4 und 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 145/90

    Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Zwar könnte hier deshalb etwas anderes gelten, weil die erst nach Schluß der Anhörung in der Beschwerdeinstanz erfolgte Verwerfung der Revision des Beteiligten zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1998 unstreitig und offenkundig ist (vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - BAGE 65, 147, 150 f. = AP Nr. 21 zu § 554 ZPO; BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - LM § 387 BGB Nr. 53; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 93 Rz 3 in Verbindung mit § 73 Rz 31; derselbe in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rz 22 ff., mwN; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 96 Rz 13).
  • BAG, 27.01.1977 - 2 ABR 77/76

    Beschlußverfahren - Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Betriebsratmitglied

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    f) Im vorliegenden Verfahren kann die inzwischen eingetretene Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung des Beteiligten zu 3) als neue Tatsache nicht berücksichtigt werden, obwohl die Arbeitgeberin den Betriebsrat auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt vergeblich um Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3) ersucht hatte, von daher also nicht an einem Nachschieben gehindert wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Januar 1977 - 2 ABR 77/76 - AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74

    Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 ABR 68/98
    Diesem Rückgriff steht die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht entgegen, denn zwischen den Tatvorwürfen und der neuen Tatsache des strafrechtlichen Unwerturteils besteht insoweit ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang (vgl. - allerdings zu einer als Gesamtverhalten zu würdigenden Kette von Pflichtverletzungen - Senatsurteile vom 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383 und vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 4 und 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 132/73

    Aufrechnungsverbot in AGB im Konkursfall

  • BAG, 08.06.2000 - 2 ABR 1/00

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -.

    Ein weiteres, von der Arbeitgeberin nach der Verurteilung des Beteiligten zu 3) durch das Amtsgericht Wipperfürth eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren blieb in drei Instanzen erfolglos (vgl. Senatsbeschluß 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 38).

    a) Die gemäß § 322 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG mit dem Beschluß des Senats vom 16. September 1999 (aaO) eingetretene materielle Rechtskraft der den Antrag zurückweisenden Entscheidung in dem Vorverfahren steht der Berücksichtigung der erst nach der letzten Anhörung in den Tatsacheninstanzen dieses Vorverfahrens rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegen.

    Der Senat hat in dem Verfahren 2 ABR 68/98 die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund ihrer Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren nicht als neue Tatsache berücksichtigt (16. September 1999 aaO zu II 2 f der Gründe).

    Dies war im Verfahren 2 ABR 68/98 aufgrund der Erforderlichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen nicht möglich.

    Der Senat hat im Beschluß vom 16. September 1999 (aaO zu II 2 e der Gründe) angenommen, daß die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen einer im Betrieb begangenen Straftat in Verbindung mit der vorgeworfenen Tat als neue Tatsache an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen, weil sie den Betriebsfrieden gefährden kann.

    Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 16. September 1999 (aaO) ausgeführt hat, ist ein Strafurteil ohne Rückkoppelung an die eigentlichen Tatvorwürfe nicht geeignet, ein persönliches Defizit des Arbeitnehmers (fehlende Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Eignung) zu belegen, das als personenbedingter Grund zur Kündigung berechtigen würde.

    Selbst nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Unschuld geltend zu machen (Senat 16. September 1999 aaO zu II 2 e der Gründe).

    Erforderlich ist substantiierter Vortrag (Senat 16. September 1999 aaO zu II 2 e der Gründe).

    Ergibt danach die Prüfung durch die Arbeitsgerichte, daß auf der Grundlage der Schilderung des Arbeitnehmers der Tatvorwurf unberechtigt, nach der Darstellung des Arbeitgebers dagegen die strafgerichtliche Schuldfeststellung zutreffend ist, sind die Vorwürfe gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Beweismittel durch eine erneute Beweisaufnahme ein weiteres Mal aufzuklären (Senat 16. September 1999 aaO zu II 2 e der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 24/16

    Wiederholungskündigung - Kündigungsgrund der sexuellen Belästigung

    Die Beklagte beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf den Beschluss des BAG vom 16.09.1999 (NZA 2000, 158).

    Das BAG (16.09.1999 a. a. O.) hat also angenommen, dass die (noch) nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Betriebsratsmitglieds keine Tatsache ist, die eine Ersetzung einer Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zulassen würde, wenn bereits in einem früheren Verfahren die Zustimmungsersetzung rechtskräftig mit der Begründung versagt wurde, die Tatvorwürfe seien nicht erwiesen.

    Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 16.9.1999 (NZA 2000, 158) ausgeführt hat, ist ein Strafurteil ohne Rückkoppelung an die eigentlichen Tatvorwürfe nicht geeignet, ein persönliches Defizit des Arbeitnehmers (fehlende Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Eignung) zu belegen, das als personenbedingter Grund zur Kündigung berechtigen würde.

    Selbst nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Unschuld geltend zu machen (Senat [16.9.1999], NZA 2000 158 [zu II 2e]).

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren; auch die Arbeitsgerichte haben den Sachverhalt ohne Bindung an das Strafurteil selbst aufzuklären und zu bewerten (BAG 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 23 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 zu B II 4 a der Gründe; 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 zu II 2 c der Gründe).

    Ob und inwieweit eine erneute Kündigung nach einer strafgerichtlichen Verurteilung auch noch nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Entscheidung über eine Tatkündigung möglich ist (vgl. Senat 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 - aaO), ist eine vom Lauf der Ausschlußfrist vor einer rechtskräftigen Entscheidung zu unterscheidende andere Rechtsfrage (Senat 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 - aaO zu II 2 a der Gründe).

  • ArbG Cottbus, 30.05.2013 - 3 Ca 317/13

    Außerordentliche Kündigung wegen Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis

    aa) Zur Frage, inwieweit allein die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen, hat sich das BAG in zwei Entscheidungen vom 08.06.2000 (2 ABR 1/00) und vom 16.09.1999 (2 ABR 68/98) geäußert: "Maßgeblich ist, ob der rechtskräftige Schuldspruch unter Berücksichtigung der Tatvorwürfe eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auslösen kann.
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

    Schon im Senatsurteil vom 14. Februar 1996 (AP, aaO, zu II 3 der Gründe) hat der Senat betont, die Rechtskraft der Verurteilung habe der Arbeitgeber nicht abzuwarten brauchen, dadurch würde nur eine zusätzliche Gewißheit erbracht, die wiederum als neue Tatsache in Betracht komme, um innerhalb der Frist des § 626 BGB ggf. erneut unter Wahrung der Ausschlußfrist kündigen zu können (vgl. dazu auch BAG Beschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Köln, 29.11.2005 - 9 (3) Sa 1079/04

    außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Weiterbeschäftigungsanspruch

    Sowohl unter dem Aspekt verhaltens- als auch unter dem personenbedingter Gründe ist immer auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten oder - hier nicht von Bedeutung - den Verdacht der Tatbegehung abzustellen (vgl. BAG, Beschluss vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -).

    Die abschließende Bewertung des Sachverhalts durch die dafür zuständige und sachverständige Strafgerichtsbarkeit schlägt auch auf die arbeitsrechtliche Rechtslage durch (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2012 - 9 Sa 177/12

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen strafgerichtlicher Verurteilung -

    a) Die Berufungskammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 16.9.1999 -2 ABR 68/98- EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 40; Beschluss vom 8.6.2000 -2 ABR 1/00- EzA § 15 KSchG nF Nr. 50) hinsichtlich der Frage, wie sich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auswirkt, wenn der der vorangegangenen Kündigung zugrunde gelegte Tatvorwurf im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte.

    Da keine Bindung der Arbeitsgerichte an das Strafurteil und die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen besteht (§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 EGZPO; BAG 16.9.1999 aaO.), kann der Arbeitgeber ergänzend auf die eigentlichen Tatvorwürfe Bezug nehmen.

  • LAG München, 07.02.2012 - 6 Sa 631/11

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK steht dem Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht entgegen (BAG v. 6.12.2001 - 2 AZR 496/00, NZA 2002, 847; BAG v. 16.9. 1999 - 2 ABR 68/98, NZA 2000, 158).
  • LAG Niedersachsen, 20.03.2009 - 10 TaBV 71/08

    Unbegründete Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen

    Der Arbeitgeber kann Kündigungsgründe, die ihm nach Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bekannt werden, in das Verfahren einführen, wenn er sie vorher dem Betriebsrat mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG 16.9.1999 - 2 ABR 68/98 - BAGE 92, 289 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 40; ErfK/Kania, 9. Aufl. 2009, § 103 BetrVG Rz. 14; KR/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rz. 216).
  • LAG Düsseldorf, 08.12.1999 - 12 TaBV 35/99

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach

    Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieben erfolglos (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1998, 11 TaBV 44/98, BAG, Beschluss vom 16.09.1999, 2 ABR 68/98, z. V. v.).
  • ArbG Freiburg, 22.07.2009 - 12 Ca 187/08

    Außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Weitergabe der Lösungshinweise für

  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2005 - 5 TaBV 3/05

    Zustimmungsersetzung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - Anforderungen

  • VG Frankfurt/Main, 23.04.2001 - 23 L 905/01

    Verdachtskündigung - zur Vorgreiflichkeit des arbeitsgerichtlichen

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