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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4432
OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.08.2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. August 2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 70 Abs 1 S 2 StPO, § 70 Abs 2 StPO, § 161a Abs 2 StPO, § 310 Abs 1 StPO
    Weitere Beschwerde gegen Ordnungshaft und gegen Erzwingungshaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeugenaussage; Zeugenschaftliche Vernehmung; Aussageverweigerungsrecht; Ordnungshaft; Erzwingungshaft

  • Judicialis

    StGB § 306a; ; StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StPO § 55; ; StPO § 310 Abs. 1; ; StPO § 70 Abs. 2; ; StPO § 161 a Abs. 2; ; StPO § 52 Abs. 1; ; StPO § 55 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unberechtigte Aussageverweigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 382
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 16.07.1997 - 16 Wx 190/97

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00
    Sie ist somit ein bloßer Annex der eigentlich das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1989, 2703; 1998, 462; OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 18.8.1999 - 2 Ws 99/99 -).
  • OLG Frankfurt, 18.08.1999 - 2 Ws 99/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00
    Sie ist somit ein bloßer Annex der eigentlich das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1989, 2703; 1998, 462; OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 18.8.1999 - 2 Ws 99/99 -).
  • BGH, 16.12.1988 - StB 47/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00
    Sie ist somit ein bloßer Annex der eigentlich das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1989, 2703; 1998, 462; OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 18.8.1999 - 2 Ws 99/99 -).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00
    Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren einer Freiheitsbeschränkung regeln, müssen so ausgelegt werden, daß das Ergebnis der Auslegung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit Rechnung trägt; dies spricht für die Beschwerdefähigkeit eines bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzuges (vgl. BGH, NJW 1989, 2702 ff; OLG Frankfurt a.M., a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Aussageverweigerungsrecht: Erzwingungshaftanordnung wegen grundlosen

    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 26.05.2006 - 2 Ws 48/06

    Erzwingungshaft; weitere Beschwerde; Verhaftung; Besetzung Bußgeldsenat;

    Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Freiheitsbeschränkungen, insbesondere auch auf die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung sämtlicher Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 2000 in 2 Ws 88/00, Beschlüsse des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 11. Februar 1999 in 4 Ws 35/99 und vom 14. September 1999 in 4 Ws 311/99 sowie die bereits oben zitierten Beschlüsse des 1. und 3. Senats, jeweils auch unter Bezugnahme auf OLG Hamm NStZ 1992, 443 = NZV 1992, 419 = VRS 83, 279; vgl. ferner auch OLG Rostock a.a.O. sowie OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 382 unter Abgrenzung zur nicht entgegen stehenden Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000, 26, die eine weitere Beschwerde betreffend den hier nicht vorliegenden Fall der Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO betraf; vgl. ferner die nahezu einhellige Kommentarliteratur, u.a. KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rdn. 24; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 96 Rdn. 22; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 310 Rdn. 10; Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., § 310 Rdn. 5, jeweils m. w. N.; kritisch allerdings LR-Matt, StPO, 25. Aufl., § 310 Rdn. 43 abweichend von der noch in der Vorauflage vertretenen Meinung).
  • KG, 30.11.2012 - 4 Ws 130/12

    Ordnungshaft nach § 70 StPO keine Verhaftung

    Die für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angeordnete Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt - anders als die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO (vgl. KG, StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382; OLG Hamburg, NStZ 2010, 716) - keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
  • KG, 14.02.2008 - 3 Ws 31/08

    Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft

    Dies spreche dafür, einem bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft nicht die Beschwerdefähigkeit zu versagen (siehe auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 382).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4373
OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4373)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4373)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. April 2000 - 2 Ws 102/00 (https://dejure.org/2000,4373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 337
  • StV 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Soweit das Rechtsmittel durch Schriftsatz des Verteidigers vom 21.03.2000 erhoben wurde, ist es nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung, die auf das bestehende Vertrauensverhältnis, die Kostentragungslast sowie das Auswahlrecht des Beschuldigten nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO verweist, als Beschwerde im Namen des Angeklagten zu behandeln, zumal als bekannt vorauszusetzen ist, dass dem Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht zusteht (BVerfGE 39, 238, 242).

    Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (BVerfG NJW 1975, 1015, 1016).

    Die Auswahl des weiteren Pflichtverteidigers ist Sache des Gerichtsvorsitzenden, der nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne dass der Anwalt, der die Verteidigung führen will, seine Beiordnung durchsetzen könnte und ohne dass der Angeklagte einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts hat (BVerfGE 39, 238, 242, 243; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47 f).

  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).

    Insbesondere zwingt die Verhinderung eines Verteidigers nicht zur Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1992, 247 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f ).

  • OLG Stuttgart, 26.03.1996 - 2 Ws 60/96

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.

    Dabei ist allerdings dem Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207 f).

  • OLG Frankfurt, 09.10.1985 - 3 Ws 867/85

    Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; Prozessuale Fürsorgepflicht;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1989 - VI 13/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Auswahl des weiteren Pflichtverteidigers ist Sache des Gerichtsvorsitzenden, der nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne dass der Anwalt, der die Verteidigung führen will, seine Beiordnung durchsetzen könnte und ohne dass der Angeklagte einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts hat (BVerfGE 39, 238, 242, 243; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47 f).
  • OLG Frankfurt, 08.08.1996 - 3 Ws 633/96

    Anfechtung der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Angeklagten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1985 - 1 Ws 1123/85

    Wahlmandat; Niederlegung; Vertagung der Hauptverhandlung; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.
  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).
  • OLG Hamm, 23.06.1978 - 6 Ws 338/78
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
    Für den vorliegenden Fall besteht ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers, um die Verhandlung auch während der vorübergehenden Verhinderung des erstbestellten Verteidigers sicherzustellen und damit dem in Haftsachen bestehenden Beschleunigungsgebot genüge zu tun ( OLG Hamm NJW 1978, 1986).
  • OLG Frankfurt, 14.10.1994 - 3 Ws 697/94

    Entpflichtung des Verteidigers; Behebbarkeit von Terminschwierigkeiten; Anwalt

  • OLG Düsseldorf, 23.03.1999 - 1 Ws 246/99
  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in

    Ein solcher wichtiger Grund kann in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 02.03.06, 2 BvQ 10/06, BeckRS 2006 21822; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 337 f).
  • OLG Köln, 03.11.2006 - 2 Ws 550/06

    Rechtsbehelf eines Angeklagten gegen die Bestellung eines anderen, weiteren

    Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kann insbesondere mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Hauptverhandlung oder aus sonstigen Gründen prozessualer Fürsorge geboten sein (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Frankfurt StV 1991, 9;HansOLG Hamburg StV 2000, 409, 410; OLG Karlsruhe StV 2001, 557, 558; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 141, Rdn. 1).
  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

    Der Senat schließt sich deshalb der Mehrheit der Oberlandesgerichte an, die bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Kostenentscheidung treffen (z.B. OLG Zweibrücken Beschluss v. 5.6.2001 - 1 Ws 305/01; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.12.2003 - 1 Ws 588/03; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2000 - 2 Ws 364/00; KG Berlin Beschluss vom 9.11.2001 - 4 Ws 190/01;OLG Karlsruhe Beschluss v. 11.4.2000 - 2 Ws 102/00; OLG Nürnberg Beschluss vom 23.7.2001 - Ws 760/01 jeweils mitgeteilt bei juris; OLG Bamberg Beschluss v. 20.1.1999 - Ws 934/98; a.A. generell bei Zwischenentscheidungen OLG Hamburg NStZ 1991, 100/101; Beschluss vom 22.6.2000 - 2 Ws 160/00; Michaelowa ZStW 94, 969 ff.; die Strafsenate des OLG München entscheiden uneinheitlich).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 315/05

    Pflichtverteidiger; Abberufung; zweiter Pflichtverteidiger; Auswahlermessen des

    Vielmehr ist eine damit einhergehende Beeinträchtigung durch die Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens und im Interesse einer wirkungsvollen und vor allem in Haftsachen zügigen staatlichen Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2001, 557; OLG Frankfurt, StV 1993, 348).
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Rechtsprechung
   OLG München, 04.02.2000 - 2 Ws 102/00, 2 Ws 102/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21777
OLG München, 04.02.2000 - 2 Ws 102/00, 2 Ws 102/2000 (https://dejure.org/2000,21777)
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2000 - 2 Ws 102/00, 2 Ws 102/2000 (https://dejure.org/2000,21777)
OLG München, Entscheidung vom 04. Februar 2000 - 2 Ws 102/00, 2 Ws 102/2000 (https://dejure.org/2000,21777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts des Verurteilten bei Nichterscheinen dieser Verabredung in dem Protokoll über die Verhandlung; Zulässigkeit einer vorab getroffenen Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 188
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 3 Ws 141/10

    Beweiskraft des fehlenden Negativattests

    Diese Beeinflussung muss aber wie sonstige (unzulässige) Einwirkungen auf die Willensbildung des Rechtsmittelberechtigten etwa Irreführung oder gar Drohung erwiesen sein, um die Unwirksamkeit des Verzichts zu bewirken; nicht behebbare Zweifel - wie hier - gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2006, 83; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 307; OLG München, StV 2000, 188; Meyer-Goßner, § 302 Rn 22; Paul, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 302 Rn 13).
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