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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23197
OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2021,23197)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.07.2021 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2021,23197)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2021,23197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland (Sekundärmigration)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Griechenland; grundsätzliche Bedeutung; Unzulässigkeitsentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung eines dort anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland (Sekundärmigration)

  • rechtsportal.de

    Abschiebung eines dort anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteilen vom 19.3.2019 (C-163/17, Jawo, und C-297/17, Ibrahim u.a.) die Maßstäbe bei Rückführungen von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten im Dublin-Raum präzisiert und "angemahnt", nicht vorschnell eine Extremsituation im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC anzunehmen.

    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].

    Auch dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".[EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 98][EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 98] Auch dem ist unschwer zu entnehmen, dass die individuellen Umstände in den Blick zu nehmen sind.

  • OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19

    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].

    Dabei geht es lediglich um eine statistische Aussage, die die Beklagte und die Gerichte nicht davon entbindet, jeweils den konkreten Einzelfall zu betrachten.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 12][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 12] Deswegen lässt sich die durch den Kläger angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein für alle nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.

  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20

    Syrien: Dublin Griechenland; Keine unzumutbaren Lebensverhältnisse für nicht …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2020 - 3 K 768/20 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 5 Mit Urteil vom 14.12.2020 - 3 K 768/20 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteilen vom 19.3.2019 (C-163/17, Jawo, und C-297/17, Ibrahim u.a.) die Maßstäbe bei Rückführungen von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten im Dublin-Raum präzisiert und "angemahnt", nicht vorschnell eine Extremsituation im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC anzunehmen.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].
  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte; …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].
  • OVG Saarland, 20.03.2020 - 2 A 2/20

    Abschiebungsverbote für Griechenland (Sekundärmigration)

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].
  • OVG Saarland, 28.03.2019 - 2 A 150/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, juris].
  • OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20

    Abschiebungsverbote für Italien; Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Zulassung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.[Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 u.a. - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 u.a. - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • VG Berlin, 01.09.2021 - 35 K 112.21
    Die Entscheidung bedarf stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. bspw. OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 10/21 - juris;… Rn. 12 ff.).
  • VG Saarlouis, 14.10.2021 - 3 K 1379/19

    Syrien: Griechenland: kein Abschiebungsverbot für ledigen, jungen und gesunden …

    2 9 Urteile der Kammer vom 17.05.2019 - 3 K 2121/18 - (Bulgarien) und vom 05.06.2018 - 3 K 1335/17 (Dänemark), vom 26.01.2018 - 3 K 1536/17 -(Rumänien) unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -(Bulgarien) 3 0 vgl. nur Kammerurteil vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-; zuletzt Urteile vom 26.03.2021 -3 K 836/20-, und vom 23.04.2021 -3 K 857/20-; in diesem Zusammenhang: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.07.2021 - 2 A 10/21 juris, und 06.08.2021 - 2 A 382/20 - a.A. OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021, 11 A 1564/20.A, juris 31 auf die sich die noch aktuelleren Publikationen, zuletzt insbesondere Accord Griechenland: Versor­ gungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internati­ onalem Schutzstatus, 26.08.2021, im Wesentlichen beziehen antwortliches Handeln geprägt und wird der Kläger eine große Eigeninitiative entfalten müssen, um sich ein Leben in Griechenland zu organisieren und aufzubauen.
  • VG München, 05.07.2024 - M 6 S 24.31735

    Afghanistan: Dublin Griechenland: Unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; …

    Insgesamt bewerten inzwischen auch mehrere Gerichte die Lage in Griechenland nicht mehr als dermaßen prekär, wie dies über Jahre hinweg einhellige Auffassung in der Rechtsprechung war (etwa: OVG des Saarlandes Beschluss vom 15.7.2021, Az.: 2 A 10/21; VG Braunschweig Beschluss vom 15.6.2023, Az.: 2 B 140/23; anders nun: VG Cottbus U.v. 6.2.2024 Az.: 5 K 307/20; VG Ansbach B.v. 23.2.2024, Az.: AN 17 S 23.50064; VG Frankfurt oder Urteil vom 28.2.2024, Az.: 8 K 727/823; VG Würzburg, B.v.29.2.2024, Az.: W 1 S 24.30257; VG Ansbach, B.v.30.4.2024, Az: AN 17 S 24.50258).
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https://dejure.org/2022,60916
BVerwG, 17.05.2022 - 2 A 10.21 (https://dejure.org/2022,60916)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2022 - 2 A 10.21 (https://dejure.org/2022,60916)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 2 A 10.21 (https://dejure.org/2022,60916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18

    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge; …

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 A 10.21
    Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,74534
VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2021,74534)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 19.05.2021 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2021,74534)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2021,74534)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3b; AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 3; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Kolumbien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen vermeintlicher Bedrohung durch FARC-Mitglieder; Keine Vorverfolgung; Unglaubhaftes und widersprüchliches Vorbringen; Verweis auf interne Schutzmöglichkeit

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (18)

  • EGMR, 23.08.2016 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (vgl. EGMR, Urteile vom 23.8.2016 - 59166/12 [J.K. and others v. Sweden] - HUDOC Rn. 83).

    Allerdings muss gezeigt werden, dass die Gefahr real ist und die Behörden des Empfangsstaates nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch die Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen (vgl. EGMR, Urteile vom 23.8.2016, a. a. O., Rn. 80).

    aa) Zwar kann eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebungszielstaat für sich genommen in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn die Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer Person im Zielstaat besteht (vgl. EGMR, Urteil vom 23.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    [ENG]

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können aber in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013 - 60367/10 [S. H. H. v. United Kingdom] - HUDOC Rn. 75).

    Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat hingegen primär auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen, hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen weniger strengen Maßstab für besser geeignet, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 77).

    Danach muss die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Anfälligkeit für Fehlbehandlungen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 89 ff.).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 - Asylmagazin 2018, 376 = juris Rn. 8).

    bb) Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, a. a. O., Rn. 9;… Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn. 23 und 25).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - HU- DOC Rn. 173).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der sachliche Schutzbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK über denjenigen des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG nicht hinaus, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 25).
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27.5.2008 - 26565/05 [N. v. United Kingdom] - HUDOC Rn. 44).
  • EGMR, 11.01.2007 - 1948/04

    Somalia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteil vom 11.1.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] - HUDOC Rn. 141).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 19; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU [sog. "Qualifikationsrichtlinie"]).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …

    Auszug aus VG Osnabrück, 19.05.2021 - 2 A 10/21
    Für die Annahme eines solchen genügen allein innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, nicht aus (vgl. zur Definition BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht; …

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag - …

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung …

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in …

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen …

  • BVerwG, 29.11.1996 - 9 B 293.96

    Vorliegen von Revisionzulassungsgründen - Nachweispflicht des Asylsuchenden …

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VG Lüneburg, 22.07.2024 - 1 A 37/23

    Kolumbien: Widersprüchliches Vorbringen; Inländische Fluchtalternative; …

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sei es die FARC, die ELN oder aber andere kriminelle Banden und Täter, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen (…st. Rspr. der Kammer, zuletzt etwa Urt. v.26.4.2024 - 1 A 196/22 - Urt. v. 11.9.2023 - 1 A 177/22 - Urt. v. 7.6.2023 - 1 A 172/21 - Urt. v. 3.5.2023 - 1 A 30/22 - Urt. v. 3.4.2023 - 1 A 147/21 - Urt. v. 1.3.2023 - 1 A 115/21 - Urt. v. 6.2.2023 - 1 A 268/20 - Urt. v. 31.1.2023 - 1 A 45/21 -, alle n.v.;… ebenso u.a. VG Oldenburg, Urt. v. 6.10.2021 - 13 A 116/21 -, juris;… VG Stade, Urt. v. 7.7.2021 - 6 A 3758/17 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 19.5.2021 - 2 A 10/21 -, juris).
  • VG Lüneburg, 03.05.2024 - 1 A 213/22

    Kolumbien: interner Schutz für Ehepaar in einer der Großstädte möglich; …

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sei es die FARC, die ELN oder aber andere kriminelle Banden und Täter, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen (…st. Rspr. der Kammer, zuletzt etwa Urt. v. 11.9.2023 - 1 A 177/22 - Urt. v. 7.6.2023 - 1 A 172/21 - Urt. v. 3.5.2023 - 1 A 30/22 - Urt. v. 3.4.2023 - 1 A 147/21 - Urt. v. 1.3.2023 - 1 A 115/21 - Urt. v. 6.2.2023 - 1 A 268/20 - Urt. v. 31.1.2023 - 1 A 45/21 -, alle n.v.;… ebenso u.a. VG Oldenburg, Urt. v. 6.10.2021 - 13 A 116/21 -, juris;… VG Stade, Urt. v. 7.7.2021 - 6 A 3758/17 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 19.5.2021 - 2 A 10/21 -, juris).
  • VG Lüneburg, 11.09.2023 - 1 A 177/22

    Kolumbien: interner Schutz für alleinstehenden Mann in einer der Großstädte …

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sei es die FARC, die ELN oder aber andere kriminelle Banden und Täter, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen (…st. Rspr. der Kammer, zuletzt etwa Urt. v. 7.6.2023 - 1 A 172/21 - Urt. v. 3.5.2023 - 1 A 30/22 - Urt. v. 3.4.2023 - 1 A 147/21 - Urt. v. 1.3.2023 - 1 A 115/21 - Urt. v. 6.2.2023 - 1 A 268/20 - Urt. v. 31.1.2023 - 1 A 45/21 -, alle n.v.;… ebenso u.a. VG Oldenburg, Urt. v. 6.10.2021 - 13 A 116/21 -, juris;… VG Stade, Urt. v. 7.7.2021 - 6 A 3758/17 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 19.5.2021 - 2 A 10/21 -, juris).
  • VG Lüneburg, 17.05.2023 - 1 A 87/22

    Kolumbien: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender …

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es für Personen, die von Verfolgung oder Erpressung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sei es die FARC, die ELN oder aber andere kriminelle Banden, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt etwa Urt. 3.5.2023 - 1 A 30/22 -, n.v.;… Urt. v. 3.4.2023 - 1 A 147/21 -, n.v.;… Urt. v. 1.3.2023 - 1 A 115/21 - Urt. v. 6.2.2023 - 1 A 268/20 -, n.v.;… Urt. v. 31.1.2023 - 1 A 45/21 - Urt. v. 30.11.2022 - 1 A 243/20 -, n.v.;… ebenso u.a. VG Oldenburg, Urt. v. 6.10.2021 - 13 A 116/21 -, juris;… VG Stade, Urt. v. 7.7.2021 - 6 A 3758/17 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 19.5.2021 - 2 A 10/21 -, juris).
  • VG Stade, 07.07.2021 - 6 A 3758/17

    Kolumbien: Hinreichender staatlicher und interner Schutz gegen FARC vorhanden

    Für die Annahme eines solchen genügen allein innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, nicht aus (…vgl. zur Definition BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 17 ff.; ebenso VG Hannover, Urt. v. 19. Mai 2021 - 2 A 10/21 -, n.v.).
  • VG Lüneburg, 07.11.2022 - 1 A 129/22

    Kolumbien: interner Schutz für Mutter mit zwei minderjährigen Kindern in einer …

    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es für Personen, die von Verfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sei es die FARC, die ELN oder aber andere kriminelle Banden, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen (…st. Rspr. der Kammer, zuletzt etwa Urt. v. 21.9.2022 - 1 A 172/20 -, n.v.;… Urt. v. 7.9.2022 - 1 A 195/20 -, n.v.;… Urt. v. 6.7.2022 - 1 A 10/20 -, n.v.;… ebenso u.a. VG Oldenburg, Urt. v. 6.10.2021 - 13 A 116/21 -, juris;… VG Stade, Urt. v. 7.7.2021 - 6 A 3758/17 -, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 19.5.2021 - 2 A 10/21 -, juris).
  • VG Hannover, 13.06.2024 - 11 A 1353/22

    Kolumbien: Hinreichender interner Schutz vor Kriminalität

    Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es für Personen, die von Verfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, sei es die FARC, die ELN oder aber andere kriminelle Banden, betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen, indem sie in eine andere Stadt umziehen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 7. November 2022 - 1 A 129/22 - m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 13 A 116/21 - juris; VG Stade, Urteil vom 7. Juli 2021 - 6 A 3758/17 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 19. Mai 2021 - 2 A 10/21 -, juris).
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Rechtsprechung
   VG Halle, 06.05.2022 - 2 A 10/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,59362
VG Halle, 06.05.2022 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2022,59362)
VG Halle, Entscheidung vom 06.05.2022 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2022,59362)
VG Halle, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - 2 A 10/21 (https://dejure.org/2022,59362)
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Verfahrensgang

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