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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8412
OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22 (https://dejure.org/2022,8412)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.04.2022 - 2 A 13/22 (https://dejure.org/2022,8412)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 (https://dejure.org/2022,8412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 MRK
    Sekundärimmigration Bulgarien; Berufungszulassungsverfahren; grundsätzliche Bedeutung; Einzelfallgerechtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union; Würdigung des jeweiligen Einzelfalls bei der Beurteilung der Rückkehrsituation

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 11 A 1625/21

    Rechtsschutz eines syrischen Flüchtlings mit Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die gebotene Einzelfallbetrachtung liegt auch anderen eine "grundsätzliche" Rückkehrfähigkeit nach Bulgarien für "nicht vulnerable" Personen bejahenden Gerichtsentscheidungen zugrunde.[vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 11 A 1625/21.A -, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, "nicht vulnerablen" und arbeitsfähigen Frau][vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 11 A 1625/21.A -, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, "nicht vulnerablen" und arbeitsfähigen Frau].
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Rn. 12 Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Rn. 12 Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Rn. 13 Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 28.04.2022 - 6 A 127/21

    Zulassung der Berufung: Einstellung eines Disziplinarverfahrens

    Der Kläger wirft in seiner Zulassungsbegründung die Rechtsfrage auf: "Ist es mit dem Persönlichkeitsrecht des Beamten unter dem Aspekt seiner Freiheit, eine eigene Handschrift zu haben, vereinbar, ihm auf Grund der Weisungsgewalt vorzuschreiben, wie er zu schreiben hat?" Die Voraussetzungen einer Grundsatzbedeutung sind dann nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -] Ausgehend davon bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23

    Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat; …

    Rn. 6 Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Beantwortung dieser Frage sei keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil sie (stets) von den Umständen des Einzelfalles, nämlich einer Vielzahl von individuellen Umständen und Faktoren, abhänge (so z.B. in Bezug auf Italien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris; Beschluss vom 19. Mai 2022 - OVG 12 N 67/21 - nicht veröffentlicht; Beschluss vom 16. Dezember 2022 - OVG 1 N 91/21 - nicht veröffentlicht; ferner OVG Saarlouis…, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 14 f.; in Bezug auf Bulgarien OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 - juris Rn. 12 f.; in Bezug auf Italien und Art. 3 EMRK OVG Koblenz…, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG - juris Rn. 11; in Bezug auf Griechenland VGH München, Beschluss vom 14. März 2022 - 24 ZB 21.30317 - juris), folgt der Senat dem nicht (im Ergebnis ebenso z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris).
  • OVG Saarland, 25.09.2023 - 2 A 121/23

    Abschiebungsverbot für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten; …

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen einzelfallbezogen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen kann.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben könne, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf].
  • OVG Saarland, 25.01.2023 - 2 A 11/22

    Berufungszulassungsantrag; Zulässigkeit der Rückführung eines in Italien als …

    Rn. 20 Soweit der Kläger des weiteren geltend macht, die in dem angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen seien erheblich in Zweifel zu ziehen, wendet er sich gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, was in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz eine Berufungszulassung nicht zu rechtfertigen vermag.[vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 - juris][vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 - juris].
  • OVG Saarland, 20.04.2022 - 2 A 130/21

    Widerruf von Familienflüchtlingsschutz

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -].
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12810
OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22 (https://dejure.org/2024,12810)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2024 - 2 A 13.22 (https://dejure.org/2024,12810)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2024 - 2 A 13.22 (https://dejure.org/2024,12810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 10a Abs 1 BauGB, § 10a Abs 2 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB
    Gesunde Wohnverhältnisse; Mischgebiet; Allgemeines Wohngebiet; Orientierungswert; Richtwert; Konfliktverlagerung; Lärm; Nutzungskonflikt; Tiefgarageneinfahrt; Rüge; Abwägungsmangel; Abwägung; Planrechtfertigung; Einstellung ins Internet; zusammenfassende Erklärung; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 3 Satz 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 10a Abs 1 BauGB, § 10a Abs 2 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB, § 215 Abs 2 BauGB
    Bebauungsplan, zusammenfassende Erklärung, Einstellung ins Internet, Planrechtfertigung, Abwägung, Abwägungsmangel, Rüge, Tiefgarageneinfahrt, Nutzungskonflikt, Lärm, Konfliktverlagerung, Richtwert, Orientierungswert, Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, gesunde ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 13a
    Normenkontrollantrag des Eigentümers eines Grundstücks gegen einen Bebauungsplan mit der Planung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit einer Tiefgarage mit 62 Stellplätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesunde Wohnverhältnisse gewahrt?

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - 2 A 22.17

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Im Rahmen einer solchen Prüfung müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 - juris Rn. 60 m.w.N.; vgl. weiter BVerwG…, Beschluss vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 39).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Im Rahmen einer solchen Prüfung müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (…vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019 - OVG 2 A 22.17 - juris Rn. 60 m.w.N.; vgl. weiter BVerwG, Beschluss vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 2 D 15/13

    Wirksamkeit der Änderungen und Festsetzungen eines Bebauungsplans bei …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE - BeckRS 2014, 51019).
  • VGH Bayern, 04.11.2015 - 9 NE 15.2024

    Bebauungsplan, Streitwertfestsetzung, DIN-Vorschrift, Ein- und Ausfahrten, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Rn. 42 Dass die Antragsgegnerin die Frage, an welcher Stelle die Einfahrt errichtet werde, entsprechend den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dem Planvollzug überlassen wollte, kann allerdings mit Blick auf die in die Planzeichnung erfolgte Festlegung eines "Bereich(s) ohne Ein- und Ausfahrt" im Kreuzungsbereich von E... und x... bis kurz vor der Grundstücksgrenze zum Antragsteller (vgl. hierzu § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i.V.m. Nr. 6.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung und VGH München, Beschluss vom 4. November 2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 9) nicht angenommen werden.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind danach nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (st. Rspr. d. BVerwG vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Die TA Lärm hat keine rechtlichen Bindungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 11), sondern dient im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ).
  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Die TA Lärm hat keine rechtlichen Bindungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 11), sondern dient im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2022 - 8 S 847/21

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; fehlerhafte …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2024 - 2 A 13.22
    Rn. 26 (b) Auch bezogen auf die Frage der Abgasbelastung (vgl. hierzu im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 7. April 2022 - 8 S 847/21 - juris Rn. 56) ist ein etwaiger Abwägungsmangel unbeachtlich geworden.
  • BVerwG, 19.01.2012 - 4 BN 35.11

    Anforderungen an die Fristwahrung nach § 215 BauGB

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 10 A 1.10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verweisung einer textlichen Festsetzung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2014 - 2 B 301/14

    Rechtfertigung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei konkreter …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - 2 A 21.18

    Verweisung auf DIN-Vorschriften

  • OVG Saarland, 14.11.2024 - 2 C 170/23

    Normenkontrolle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Abwägung von …

    Denn ein diesbezüglicher Mangel hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans.[Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.4.2024 - OVG 2 A 13/22 -, juris][Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.4.2024 - OVG 2 A 13/22 -, juris] Abgesehen davon, dass es sich bei § 10a Abs. 2 BauGB um eine Soll-Vorschrift handelt und der Gemeinde damit ein (wenn auch nur geringer) Ermessensspielraum verbleibt, verdeutlicht die Fehlerfolgenregelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, dass zwar die mangelnde Internetveröffentlichung über die Auslegung der Planunterlagen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 3.11.2017 ein beachtlicher Verfahrensfehler sein kann, nicht aber die unterbliebene oder mangelhafte Internetveröffentlichung des Bebauungsplans mit der Begründung nach § 10a Abs. 2 BauGB.[Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl. 2019, § 6a Rdnr. 8; zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Bekanntmachung des Planentwurfs (Anstoßfunktion!) und an die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.6.2023 - 2 C 121/22 -, juris][Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl. 2019, § 6a Rdnr. 8; zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Bekanntmachung des Planentwurfs (Anstoßfunktion!) und an die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.6.2023 - 2 C 121/22 -, juris].
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