Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5658
OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19 (https://dejure.org/2020,5658)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 (https://dejure.org/2020,5658)
OVG Saarland, Entscheidung vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 (https://dejure.org/2020,5658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; VwGO, § 124 Abs 2
    Syrien: Dublin-Fall; Zurückweisung der Berufung; keine grundsätzliche Bedeutung; kein Abschiebungsverbot für nicht vulnerablen und arbeitsfähigen Kläger; Gericht hat rechtskonform einzelfallbezogene Abwägung getroffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Berufungszulassung; Griechenland; Grundsatzrüge; Schutzberechtigte; Sekundärmigration; Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Dies gilt unabhängig davon, ob man etwa mit Blick auf aktuelle Medienberichte über die Flüchtlingssituation in Griechenland beziehungsweise die insoweit zu konstatierende Überforderung des Landes aufgrund der Grenzlage im europäischen Staatenverbund ein Bestehen von Abschiebungsverboten ungeachtet des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) besonders hervorgehobenen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens als Regel- oder als Ausnahmefall ansieht.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen - C-163/17 - ( Jawo ) und C-297/17 ( Ibrahim u.a.) die Maßstäbe bei Rückführungen von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten im Dublinraum präzisiert und "angemahnt", nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen.

    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).

    Auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte; …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • RG, 25.09.1918 - I 93/18

    Ergreifung von Kaufverträgen, die vor der Anordnung von Höchstpreisen zu höheren …

    Auszug aus OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Abschiebung eines dort …

    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].

    Dabei geht es lediglich um eine statistische Aussage, die die Beklagte und die Gerichte nicht davon entbindet, jeweils den konkreten Einzelfall zu betrachten.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 12][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 12] Deswegen lässt sich die durch den Kläger angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein für alle nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.

  • VG Saarlouis, 10.09.2021 - 3 L 986/21

    Syrien: Dublin Griechenland: Keine systemischen Mängel bei jungem Mann, …

    2 6 2 A 353/19 2 7 Soweit sich -ohne nähere Begründungdas OVG Rheinland-Pfalz in der vom Antragsteller angeführten späteren Entscheidung gegen eine Berücksichtigung solcher Umstände ausspricht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2021, 7 B 10450/21, juris) und hierbei auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.01.2021, 11 A 2982/20.A, juris, verweist, ist dem die Kam­ mer in ihrer nachfolgenden Rechtsprechung nicht gefolgt, zumal in letztgenannter Entscheidung der Verweis des Klägers durch das zuvor mit seiner Klage befasste VG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2020 -29 K 2705/18.A-, juris) auf einen als möglich bezeichneten Rückgriff auf informelle Netzwerke "- etwa unter syrischen Landsleuten-", mithin nach dem OVG Nordrhein-Westfalen auf ""syrische Landsleute", die den Kläger nicht kennen" als nicht ausreichend bezeichnet wird -so lag im Übrigen der am 15.11.2019 Fall des Antragstellers nicht- 2 8 vgl. nur Kammerurteil vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-; zuletzt Urteile vom 26.03.2021 -3 K 836/20-, und vom 23.04.2021 -3 K 857/202 9 vgl. zuletzt die Urteile vom 23.04.2021, 3 K 992/20, vom 11.06.2021, 3 K 1161/19, und vom 06.08.2021, 3 K 94/20 3 0 vgl. über das in Fn 19 und 26 näher bezeichnete Verfahren des Antragstellers hinaus bspw. Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris 3 1 Beschluss vom 06.08.2021, 2 A 382/20, vorgehend Urteil der Kammer vom 13.11.2020, 3 K 630/19 3 2 Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 - , juris 3 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2020 - 2 A 74/20 - , juris 34 Gerichtshofs, die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen 35 abhängig ist.

    3 4 Urteile vom 19.3.2019 - C-163/17- Jawo, und - C-297/17 - Ibrahim u.a. 3 5 So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 - , juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 - , juris Rn. 11 3 6 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 - , juris, wonach ein nationales Ab­ schiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf dort betreffend Bulgarien 3 7 -das BVerwG hat in einer älteren Entscheidung zu einem rumänischen Asylbewerber ausgeführt, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen man­ gels Verweises auf § 51 Abs. 5 VwVfG zwar nicht gegeben sei, dem Bundesamt im Folgeantrags­ verfahren (etwa bei einem schwerwiegenden Fehler) aber die Befugnis zustehe, von Amts wegen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufzugreifen (BVerwG NVwZ 1988, 737 (739)), vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 29. Ed. 1.4.2021, AsylG § 71 Rn. 243 8 BVerwG, Urteile vom 17.01.2007, 6 C 32.06, NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24.02.2011, 2 C 50.09, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20.11.2018, 1 C 23.17, BVerwGE 163, 370 Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 29.07.2021, 3 L 799/21 3 9 Vgl. zur Beweislast des Schutzsuchenden und dem Beweismaß im Rahmen eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, 1 C 33/18, NVwZ 2020, 161 Soweit der Asylfolgeantrag nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstver­ 40 fahren ergangenen Abschiebungsandrohung gestellt wurde und es daher zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandro­ hung bedarf, die vollstreckende Behörde vielmehr grundsätzlich auf die Abschie­ bungsandrohung in dem rechtskräftigen Bescheid des Asylerstverfahrens zu­ 41 rückgreifen kann (vgl. § 71 Abs. 5 A s y l G ) , steht dem Antragsteller, sofern er inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend machen will, die Möglichkeit offen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Inhalt zu beantragen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, seine Abschiebung einstweilen auszusetzen, bis über seinen Asylfolgeantrag (rechtskräftig) ent­ 42 schieden ist .

  • VG Hannover, 04.01.2021 - 5 A 8988/17

    Familienasyl; Genitalverstümmelung; Sudan

    Die Beurteilung, ob eine solche Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, hängt von den individuellen Umständen - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Klägers - ab (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, Rn. 11, juris; VG Stade, Urteil vom 21. Juli 2020 - 4 A 2524/17 - m.w.N.).
  • VG Hannover, 30.09.2020 - 5 A 2783/17

    Sudan, Abschiebungsverbot, Corona-Virus, unmenschliche oder erniedrigende …

    Die Beurteilung, ob eine solche Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, hängt von den individuellen Umständen - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Klägers - ab (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, Rn. 11, juris; VG Stade, Urteil vom 21. Juli 2020 - 4 A 2524/17 - m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 25.02.2021 - 3 A 261/20

    Abschiebungshindernis; Corona-Pandemie; Flut; humanitäre Lage; Sudan; …

    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11), sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (EGMR…, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618, Rn. 213).
  • VG Trier, 03.03.2021 - 1 K 2199/20

    Sudan: Ablehnung wegen Unglaubwürdigkeit; keine politische Verfolgung bei …

    Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, j u r i s Rn. 286; OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11).
  • VG Stade, 24.11.2020 - 4 A 2347/17

    Abschiebungsverbot; Sudan; Verhältnisse; humanitär; Flüchtlingseigenschaft; …

    Rn. 36 Bei der Prüfung, ob eine solche Situation für den Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sind auch die individuellen Umstände der betreffenden Person - wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, soziale Verbindungen, Bildungs- und Ausbildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften - zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 286; OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11; VG Stade, Urteil vom 21. Juli 2020 - 4 A 2524/17 -).
  • VG Chemnitz, 07.10.2021 - 1 K 1087/21

    Libanon: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht; …

    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen, sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11).
  • VG Göttingen, 10.08.2021 - 3 A 486/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage; fehlende Möglichkeit zur …

    Dabei sind nicht nur die individuellen Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, familiären und freundschaftlichen Verbindungen, Vermögensverhältnissen, (Aus-)Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften des Betroffenen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 - 2 A 357/19 - juris, Rn. 11), sondern auch die Bemühungen seines Herkunftsstaates oder anderer Einrichtungen zu berücksichtigen, einer allgemein bestehenden Gefahrenlage entgegenzuwirken (EGMR…, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 618, Rn. 213).
  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20

    Syrien: Dublin Griechenland; Keine unzumutbaren Lebensverhältnisse für nicht …

    Rspr. der Kammer, vgl. das Kammerurteil vom 20.09.2019, 3 K 1222/18; zuletzt bspw. Urteil vom 16.07.2020, 3 K 1196/18; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 14.02.2020, 3 K 650/18, nachgehend OVG des Saarlandes, 2 A 102/20 9 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin derzeit nicht erreicht.
  • VG Hannover, 29.10.2020 - 5 A 11015/17

    Abschiebungsverbote; humanitäre Lage; Sudan; Überschwemmung

  • VG Trier, 30.11.2020 - 6 K 2019/20

    Syrien: Dublin Griechenland: keine systemischen Mängel für alleinstehende, …

  • VG Göttingen, 21.09.2022 - 3 A 254/18

    Niger: Abschiebungsverbot für eine mit zwei minderjährigen Kindern …

  • VG Göttingen, 18.03.2025 - 3 A 173/22
  • VG Saarlouis, 11.03.2022 - 3 K 547/21

    Syrien: Dublin: keine menschenunwürdigen Verhältnisse für nicht vulnerable, …

  • VG Hannover, 15.11.2021 - 3 A 3368/18

    Libyen: Verpflichtungsfeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 …

  • VG Stade, 12.10.2021 - 4 A 2517/17

    Sudan: Abschiebungsverbot wegen kritischer humanitärer Lage

  • VG Stade, 25.05.2021 - 4 A 2640/17
  • VG München, 22.06.2022 - M 21b K 17.49628

    Liberia: Rückkehr für Frau mit Kind möglich; Lebensunterhalt durch …

  • VG Stade, 13.04.2022 - 4 A 640/19

    Syrien: Dublin Bulgarien; Abschiebungsverbot für einen schwer psychisch …

  • VG Hannover, 12.10.2021 - 3 A 5175/17

    Libyen: Abschiebungsverbot wegen schlechten humanitären Verhältnissen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Saarland
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht