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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50735
OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17 (https://dejure.org/2017,50735)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 (https://dejure.org/2017,50735)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 2 A 541/17 (https://dejure.org/2017,50735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanspruchung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen; Flüchtlingsstatus eines Ausländers im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( Genfer Flüchtlingskonvention - GFK )

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanspruchung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen; Flüchtlingsstatus eines Ausländers im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Dass der Schutz eines Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren, wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass diesem bereits durch einen entsprechenden Bundesamtsbescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (Anknüpfung an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris).

    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).

    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

    Der Wegfall des Schutzes wird zunächst dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, a.a.O.) Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung für den Kläger vorgelegten Bescheids der Beklagten vom 26.7.2016 wurde dem Bruder Q. Q. des Klägers - aufgrund der Anhörung des Klägers als dessen Vormund - sogar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.

    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

    Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs.

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft, …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.

    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris).

    Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs.

  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).

    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).

    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.

    Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296; juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris).
  • OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17

    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 18 A 901/11

    Ausschließliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).
  • OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16

    Aufenthalt; Flüchtlingseigenschaft; gewöhnlicher Aufenthalt; Registrierung; …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
    Rn. 21 Daher sind nach der Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    Rn. 11 Im Dezember 2017 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.[vgl. das Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -][vgl. das Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -] In der Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

    Rn. 34 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Revisionsurteil vom 27.4.2021 bezogen auf den vorliegenden Fall ausgeführt, dass der Senat aufgrund der durch die vom Kläger vorgelegte "Family Registration Card" (Family Registration No.: 1-00156484) des UNRWA vom Mai 2013 belegten Registrierung als Familienangehöriger seines Vaters H. (Family Registration ID 1-001115642) nachgewiesenen Registrierung als palästinensischer Flüchtling (Individual Reg. No. 2-00622519) in seinem Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 - zu Recht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) bejaht hat, weswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen sei.

    Rn. 41 Dass der Kläger vor seiner Flucht im November 2015 auch keine Möglichkeit hatte, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz nachzusuchen, hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 - ausführlich begründet.

  • OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus …

    Rn. 20 Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG…, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 593/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der UNRWA registrierter staatenloser …

    Rn. 20 Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebiets der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr. 25 ff. m.w.N.) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Yarmouk, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, jew. juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr.; u.U. in eine andere Richtung weisend: BVerwG…, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der UNRWA registrierter staatenloser …

    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG…, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 45/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    Rn. 14 In dem Urteil hatte der Senat entschieden, dass beim UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser aus Syrien als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen seien, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hätten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.[vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -][vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -] Die Prüfungsbefugnis des Bundesamts sei darauf beschränkt, festzustellen, ob der jeweilige Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen habe und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen sei.

    Rn. 15 Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 5.18) habe das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären.

    Rn. 34 Dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Zeitpunkt der Flucht der Kläger im Oktober 2015 keine Möglichkeit hatten, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz des UNRWA nachzusuchen, hat der Senat in verschiedenen Urteilen aus den Jahren 2017 und 2018, deren Anfechtung durch die Beklagte in mehreren Revisionsverfahren hier Grundlage der Ruhensanordnung (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) im März 2018[vgl. OVG des Saarlandes Beschluss vom 7.3.2018 - 2 A 301/17 -][vgl. OVG des Saarlandes Beschluss vom 7.3.2018 - 2 A 301/17 -] gewesen ist, entschieden und ausführlich begründet.[vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris, ebenso Urteil des 1. Senats vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris, dort zum Flüchtlingslager F-Stadt nahe Aleppo][vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris, ebenso Urteil des 1. Senats vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris, dort zum Flüchtlingslager F-Stadt nahe Aleppo] Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    Rn. 34 Dass der Kläger vor seiner Flucht im September 2014 keine Möglichkeit hatte, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz, gegebenenfalls durch das UNRWA nachzusuchen, haben der Senat in mehreren zu vergleichbaren Fällen ergangenen Urteilen aus dem Jahr 2017[vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris][vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris] und auch der 1. Senat des Gerichts speziell für den Fall des Klägers entschieden und ausführlich begründet.[vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris][vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris] Darauf wird Bezug genommen.
  • OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17

    Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien; UNRWA

    Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).

    Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).

  • OVG Saarland, 19.02.2019 - 1 A 647/17

    Syrien: kein Flüchtlingsschutz für staatenlosen Palästinenser nach § 3 Abs. 3 S. …

    1 siehe beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 - , juris, Rdnrn. 25 ff. 2 EuGH, Urteile vom 19.12.2012 -C-364/11 - und vom 17.6.2010-C-31/09-, jeweils juris 3 OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 und 1 A 645/17 - , jeweils juris 4 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Gliederungsnummer 52 5 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Gliederungsnummem 45 und 52 5 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Gliederungsnummern 39 und 53 9 1 A 647/17 des Betreffenden durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen.

    ' EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 juris, Gliederungsnummern 61 ff. 8 EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Gliederungsnummern 70 ff. und 81 9 OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 - ; jeweils juris; Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77, 0 EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O.,Gliederungsnummern 39 ff. 10 1 A 647/17 nicht substantiiert dargelegt und eine Bescheinigung einer Registrierung in einer "Family Registration Card" der UNRWA bzw. ein sonstiger Nachweis, dem Schutz der UNRWA unterstanden zu haben, wurde nicht zur Akte gereicht.

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen

    Rn. 14 Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren aufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Revisionsverfahren 1 C 5.18 gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären.

    In dem erwähnten Urteil und in vergleichbaren Fällen hatte der Senat entschieden, dass staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von dem United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert waren, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen seien, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hatten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes des UNRWA Schutz zu finden.[vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -][vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -].

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 603/17

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für staatenlose Palästinenserin aus …

    Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebiets der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris Rdnr. 25 ff. m.w.N.) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Yarmouk, in dem die UNRWA nach der auf der Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials beruhenden und überzeugend begründeten Einschätzung des Zweiten Senats zur Zeit der Ausreise der Klägerin nicht mehr in der Lage war, die ihr in Bezug auf staatenlose in Syrien lebende Palästinenser übertragene Schutzaufgabe zu erfüllen.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 - jew. juris;… Marx, AsylG , Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • OVG Thüringen, 15.06.2018 - 3 KO 167/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus …

  • OVG Thüringen, 05.06.2018 - 3 KO 167/18

    Syrien, UNRWA, Palästinenser, Staatenlosigkeit, staatenloser Palästinenser, …

  • VG Gelsenkirchen, 07.02.2018 - 4a K 7799/16

    UNRWA Palästinenser Syrien

  • VG Gelsenkirchen, 05.08.2020 - 4a K 5371/19
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