Rechtsprechung
| BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesarbeitsgericht
Massenentlassung - Konsultationsverfahren
- rechtsinformationen.bund.de
Massenentlassung - Konsultationsverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 17 Abs 1 S 1 Nr 2 KSchG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 1 KSchG, § 17 Abs 2 S 2 KSchG
Massenentlassung - Konsultationsverfahren - IWW
§ 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, § ... 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 21b BetrVG, § 17 KSchG, §§ 85 ff. SGB IX, § 102 BetrVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, Richtlinie 98/59/EG, § 17 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB, §§ 18, 20 KSchG, Art. 267 Abs. 3 AEUV
- Wolters Kluwer
Weitgehende
- bag-urteil.com
Massenentlassung - Konsultationsverfahren
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Weitgehende
- datenbank.nwb.de
Massenentlassung - Konsultationsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Insolvenzanfechtung bei einer gezahlten Ausbildungsvergütung - und das Existenzminimum
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Massenentlassung - und das erforderliche Konsultationsverfahren
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 06.08.2015 - 44 Ca 2312/15
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 6 Sa 1581/15
- BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (7)
- BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
Massenentlassung - Konsultationsverfahren
Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Sie ist nach näherer Maßgabe der Senatsentscheidung vom 22. September 2016 (- 2 AZR 276/16 - BAGE 157, 1) weder sozial ungerechtfertigt noch aus anderen Gründen unwirksam.Rn. 16 I. Die Kündigungserklärung war hinreichend bestimmt (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 62, BAGE 157, 1).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 gegebene Begründung verwiesen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 63 bis 66, BAGE 157, 1).
Rn. 18 III. Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 iVm. § 21b BetrVG angehört (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 67, BAGE 157, 1).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 gegebene Begründung verwiesen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 38, 40 und 41 bis 47, BAGE 157, 1).
Dabei kann zugunsten der klagenden Partei unterstellt werden, dass zumindest ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausüben konnte (so bereits ausdrücklich BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 54, BAGE 157, 1) und diese nicht allein darüber entscheiden konnte, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie ihren Betrieb wieder aufnimmt und sich um neue Aufträge - sei es von innerhalb, sei es von außerhalb der sog. W-Gruppe - bemüht.
Damit wurde die Einschätzung des maßgeblichen Entscheidungsträgers - wer auch immer dies gewesen sein sollte - erneuert, die im Betrieb der Beklagten anfallenden Personalkosten seien zu hoch, weshalb eine Betriebsfortführung nicht in Betracht komme (so bereits BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 53, BAGE 157, 1).
Der Einwand, sie habe durch Falschangaben bewirkt, dass die für den Betriebssitz nicht zuständige Agentur für Arbeit C nach §§ 18, 20 KSchG entschieden habe, geht angesichts der erfolgten Betriebsstilllegung und dem damit verbundenen Untergang der betrieblichen Einheit jedenfalls bezüglich der zweiten "Kündigungswelle" fehl (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 69 f., BAGE 157, 1).
Rn. 27 B. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 22. September 2016 (- 2 AZR 276/16 - insbesondere Rn. 83 bis 85, BAGE 157, 1) ausführlich dargelegt, warum es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf.
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …
Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Sie überlässt es dem nationalen Recht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Arbeitgeber gegebenenfalls Massenentlassungen vornehmen kann oder nicht (EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 29 ff.). - LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 Sa 284/16
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Massenentlassungsrichtlinie - …
Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Daran hält er auch unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. November 2016 (- 10 Sa 284/16, 10 Sa 921/16 -) zur Vorabentscheidung unterbreiteten Fragen fest.
- BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15
Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung
Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte den Betriebsrat erneut gemäß § 102 BetrVG hätte anhören müssen, wenn sie sich - wie nicht - aufgrund der Konsultationen (oder der Einwände des Integrationsamts) entschlossen hätte, den Betrieb teilweise wieder aufzunehmen und dementsprechend lediglich einen Teil der verbliebenen Arbeitsverhältnisse zu kündigen (dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 33). - BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 182/15
Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste
Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Der mitgeteilte Kündigungssachverhalt bedurfte bei Misserfolg des Konsultationsverfahrens keiner Neubewertung (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 17, 21, BAGE 154, 303). - BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07
Betriebsbedingte Kündigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 6 Sa 1581/15
Massenentlassungsanzeige - ungenügende Stellungnahme des Betriebsrats - …
Auszug aus BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2016 - 6 Sa 1581/15 - aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2015 aufgelöst worden ist.
- BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17
Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich
Insgesamt bezweckt die MERL eine Teilharmonisierung und überlässt es dem nationalen Recht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Arbeitgeber ggf. Massenentlassungen vornehmen kann oder nicht (…EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 29 ff.; BAG 26. Oktober 2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 24). - BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22
Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur
Ob aber die nach dem Unionsrecht für ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren erforderlichen Informationen im konkreten Einzelfall erteilt wurden, haben nach der Aufgabenverteilung zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten letztere zu entscheiden (BAG 26. Oktober 2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 27;… in diesem Sinne auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston 21. Juni 2018 - C-61/17 - [Bichat] Rn. 67). - LAG Hamm, 29.10.2020 - 15 Sa 1534/19
Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Die Freiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt Massenentlassungen erfolgen sollen, wird durch die Massenentlassungsrichtlinie EGRL 59/98, deren Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, nicht beschränkt (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197;… Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 114; Spelge, Das Konsultationsverfahren als Teil des Massenentlassungsschutzes - Labyrinth ohne Ausweg?, NZA-Beilage 2017, 108).Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von dem Arbeitgeber "aus freien Stücken" getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197 ff;… Spelge, aaO, NZA-Beilage 2017, 108).
Zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG reicht es aus, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197).
Vielmehr ist ein solcher vorhergehender Entschluss des Arbeitgebers dem Konsultationsverfahren, das eine beabsichtigte Massenentlassung voraussetzt, immanent (vgl. BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16).
- LAG Hamm, 29.10.2020 - 15 Sa 674/19
Wirksamkeit zweier aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Die Freiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt Massenentlassungen erfolgen sollen, wird durch die Massenentlassungsrichtlinie EGRL 59/98, deren Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, nicht beschränkt (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197;… Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 114; Spelge, Das Konsultationsverfahren als Teil des Massenentlassungsschutzes - Labyrinth ohne Ausweg?, NZA-Beilage 2017, 108).Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von dem Arbeitgeber "aus freien Stücken" getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197 ff;… Spelge, aaO, NZA-Beilage 2017, 108).
Zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG reicht es aus, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197).
Vielmehr ist ein solcher vorhergehender Entschluss des Arbeitgebers dem Konsultationsverfahren, das eine beabsichtigte Massenentlassung voraussetzt, immanent (vgl. BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16).
- LAG Hamm, 29.10.2020 - 15 Sa 1171/19
Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Die Freiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt Massenentlassungen erfolgen sollen, wird durch die Massenentlassungsrichtlinie EGRL 59/98, deren Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, nicht beschränkt (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197;… Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 114; Spelge, Das Konsultationsverfahren als Teil des Massenentlassungsschutzes - Labyrinth ohne Ausweg?, NZA-Beilage 2017, 108).Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von dem Arbeitgeber "aus freien Stücken" getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197 ff;… Spelge, aaO, NZA-Beilage 2017, 108).
Zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG reicht es aus, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197).
Vielmehr ist ein solcher vorhergehender Entschluss des Arbeitgebers dem Konsultationsverfahren, das eine beabsichtigte Massenentlassung voraussetzt, immanent (vgl. BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16).
- LAG Hamm, 29.10.2020 - 15 Sa 727/19
Wirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Die Freiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt Massenentlassungen erfolgen sollen, wird durch die Massenentlassungsrichtlinie EGRL 59/98, deren Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, nicht beschränkt (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197;… Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 114; Spelge, Das Konsultationsverfahren als Teil des Massenentlassungsschutzes - Labyrinth ohne Ausweg?, NZA-Beilage 2017, 108).Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von dem Arbeitgeber "aus freien Stücken" getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197 ff;… Spelge, aaO, NZA-Beilage 2017, 108).
Zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG reicht es aus, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16, ZAT 2017, 197).
Vielmehr ist ein solcher vorhergehender Entschluss des Arbeitgebers dem Konsultationsverfahren, das eine beabsichtigte Massenentlassung voraussetzt, immanent (vgl. BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16).
- LAG Hamm, 30.07.2020 - 11 Sa 1472/19
Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Die Freiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt Massenentlassungen erfolgen sollen, wird durch die Massenentlassungsrichtlinie EGRL 59/98, deren Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, nicht beschränkt (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 24, ZAT 2017, 197 ff;… Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 114; Spelge, Das Konsultationsverfahren als Teil des Massenentlassungsschutzes - Labyrinth ohne Ausweg?, NZA-Beilage 2017, 108 ff, 110).Deshalb kann eine über das nach dem KSchG vorgesehene Maß hinausgehende Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung nicht mittelbar über das Konsultationsverfahren erzwungen werden und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung "aus freien Stücken" von dem Vertragsarbeitgeber getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 24, ZAT 2017, 197 ff;… Spelge, aaO, NZA-Beilage 2017, 108 ff, 109).
Das Bundesarbeitsgericht hat zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG ausreichen lassen, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 8, 20, ZAT 2017, 197 ff).
Ein entsprechender vorhergehender Entschluss des Arbeitgebers ist dem Konsultationsverfahren, das eine beabsichtigte Massenentlassung voraussetzt, immanent (vgl. zur Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten, ob Massenentlassungen erfolgen sollen, sowie einer Betriebsratsanhörung vor dem Konsultationsverfahren aufgrund eines abschließenden Kündigungsentschlusses BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 -).
- LAG Hamm, 30.07.2020 - 11 Sa 1483/19
Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Die Freiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt Massenentlassungen erfolgen sollen, wird durch die Massenentlassungsrichtlinie EGRL 59/98, deren Umsetzung § 17 Abs. 2 KSchG dient, nicht beschränkt (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 24, ZAT 2017, 197 ff;… Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Spelge, 4. Aufl. 2018, § 121 Rn. 114; Spelge, Das Konsultationsverfahren als Teil des Massenentlassungsschutzes - Labyrinth ohne Ausweg?, NZA-Beilage 2017, 108 ff, 110).Deshalb kann eine über das nach dem KSchG vorgesehene Maß hinausgehende Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung nicht mittelbar über das Konsultationsverfahren erzwungen werden und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung "aus freien Stücken" von dem Vertragsarbeitgeber getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 24, ZAT 2017, 197 ff;… Spelge, aaO, NZA-Beilage 2017, 108 ff, 109).
Das Bundesarbeitsgericht hat zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG ausreichen lassen, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 8, 20, ZAT 2017, 197 ff).
Ein entsprechender vorhergehender Entschluss des Arbeitgebers ist dem Konsultationsverfahren, das eine beabsichtigte Massenentlassung voraussetzt, immanent (vgl. zur Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers oder eines hinter ihm stehenden Dritten, ob Massenentlassungen erfolgen sollen, sowie einer Betriebsratsanhörung vor dem Konsultationsverfahren aufgrund eines abschließenden Kündigungsentschlusses BAG 26.10.2017 - 2 AZR 298/16 -).
- BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22
Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air …
Ob aber die nach dem Unionsrecht für ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren erforderlichen Informationen im konkreten Einzelfall erteilt wurden, haben nach der Aufgabenverteilung zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten letztere zu entscheiden (BAG 26. Oktober 2017 - 2 AZR 298/16 - Rn. 27;… in diesem Sinne auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston 21. Juni 2018 - C-61/17 - [Bichat] Rn. 67). - LAG Hamm, 26.08.2020 - 4 Sa 1924/19
Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund …
Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung "aus freien Stücken" von dem Vertragsarbeitgeber getroffen oder ob sie ihm von einem beherrschenden Unternehmen "diktiert" wird (BAG 26. Oktober 2017 - 2 AZR 298/16 und 2 AZR 563/16; Spelge, NZA Beil. 3/2017, 108, 109).Das Bundesarbeitsgericht hat zur Erfüllung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG ausreichen lassen, dass ein Arbeitgeber mitteilt, "es sei nicht beabsichtigt, den stillgelegten Betrieb wieder aufzunehmen" (BAG 26.Oktober 2017 - 2 AZR 298/16).
Rn. 83 Darüber hinaus wird durch die Auskunftspflichten im Rahmen des Konsultationsverfahrens ein mittelbarer Kündigungsschutz - mittels einer Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung, welche der beabsichtigten Massenentlassung zugrunde liegt - nicht begründet (BAG 26. Oktober 2017 - 2 AZR 298/16 und 2 AZR 563/16).
- ArbG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 Ca 1231/18
- ArbG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 Ca 1233/18
- ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
- ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 13 Ca 1221/18
- ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 13 Ca 1223/18
- ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1603/18
- LAG Hamm, 16.09.2020 - 3 Sa 28/20
- ArbG Düsseldorf, 08.06.2018 - 13 Ca 1147/18
- ArbG Iserlohn, 04.07.2019 - 4 Ca 1921/18
- ArbG Iserlohn, 27.03.2019 - 3 Ca 1788/18
- ArbG Iserlohn, 27.03.2019 - 3 Ca 1885/18
- ArbG Iserlohn, 10.12.2019 - 2 Ca 2659/18
- ArbG Iserlohn, 06.11.2019 - 3 Ca 2220/18
- ArbG Iserlohn, 13.08.2019 - 5 Ca 1626/18
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