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Rechtsprechung
   BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1091
BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89 (https://dejure.org/1990,1091)
BAG, Entscheidung vom 29.03.1990 - 2 AZR 520/89 (https://dejure.org/1990,1091)
BAG, Entscheidung vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 (https://dejure.org/1990,1091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Ansprüchen aus Annahmeverzug wegen Nichtverfolgung der Ansprüche - Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB durch Erhebung der Verjährungseinrede - Fortwirkung einer ursprünglich eingetretenen Unterbrechung der Verjährung ohne weiteres Betreiben der ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 201, 209, 615
    Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2578
  • NZA 1991, 230
  • BB 1990, 1208
  • DB 1990, 1524
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung …

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Das entspricht unter Berücksichtigung der Motive zum BGB (Band I S. 333) der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (so RGZ 145, 240; BGH NJW 1954, 1883; BGH NJW 1983, 2496; BGHZ 106, 295;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz. 5;… Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 7;… Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 211 Anm. 3).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anfrage des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts nicht einmal als Handeln des Gerichts als solches zu werten ist (so BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 -, NJW 1983, 2496, zu II 2 a der Gründe) und dies demnach nur zu einer Vereinbarung der Parteien im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB geführt hat, die schon jetzt die Beendigung der Verjährungsunterbrechung herbeiführte.

    Dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, einen Prozeß zwar zu beginnen, dann aber nicht mehr zu betreiben (so schon RGZ 136, 193, 195; ferner BGH NJW 1983, 2496, 2497, zu II 2 d der Gründe; BGH NJW 1987, 371, 372).

    Deswegen kann auch ein bewußtes, aber von keiner besonderen Umgehungsabsicht getragenes Nichtbetreiben des Verfahrens zu der vom Gesetzgeber mißbilligten Folge führen, daß sich die in den Prozeß gezogenen Ansprüche "verewigen" (so Motive zum BGB, Bd. I, S. 332; BGH Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 -, NJW 1983, 2496, zu II 2 d der Gründe sowie BGH Urteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - MDR 1988, 214 und BGHZ 106, 295, 299).

    Die bloße Untätigkeit der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des einvernehmlich wegen des Rechtsstreites 2 Sa 208/83 LAG Baden-Württemberg zum Ruhen gebrachten Zahlungsprozesses begründet noch nicht die Einrede des Rechtsmißbrauchs (ebenso BGH Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496, 2498, zu II 4 der Gründe).

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Das entspricht unter Berücksichtigung der Motive zum BGB (Band I S. 333) der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (so RGZ 145, 240; BGH NJW 1954, 1883; BGH NJW 1983, 2496; BGHZ 106, 295;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz. 5;… Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 7;… Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 211 Anm. 3).

    Diese Wirkung ist jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt (25. September 1984), in dem das angesprochene Verfahren 2 Ca 25/78 Arbeitsgericht Reutlingen rechtskräftig erledigt war (ebenso BGHZ 106, 295, 298), eingetreten.

    Deswegen kann auch ein bewußtes, aber von keiner besonderen Umgehungsabsicht getragenes Nichtbetreiben des Verfahrens zu der vom Gesetzgeber mißbilligten Folge führen, daß sich die in den Prozeß gezogenen Ansprüche "verewigen" (so Motive zum BGB, Bd. I, S. 332; BGH Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 -, NJW 1983, 2496, zu II 2 d der Gründe sowie BGH Urteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - MDR 1988, 214 und BGHZ 106, 295, 299).

  • BAG, 07.12.1979 - 7 AZR 1063/77

    Leitender Angestellter - Mitteilung des Arbeitgebers - Betriebsrat - …

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Das Arbeitsgericht Reutlingen hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 27. Juni 1979 bis zur Entscheidung des Verfahrens 7 AZR 1063/77, in dem über die Kündigungen vom 18. November 1976 zum 31. Dezember 1977 und vom 17. Februar 1977 zum 31. März 1977 (hilfsweise zum 31. Dezember 1978) befunden wurde, gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht in jenem Verfahren am 7. Dezember 1979 zu Lasten der Beklagten entschieden hatte, empfahl das Arbeitsgericht am 31. Januar 1980 den Parteien, den Zahlungsrechtsstreit weiterhin ruhen zu lassen, bis die Akten 7 AZR 1063/77 vorlägen.

  • ArbG Bayreuth, 01.06.1978 - 2 Ca 25/78
    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Dies galt für den Kläger um so mehr, als die gerichtliche Anfrage vom 3. Januar 1984 sich deutlich nur auf das Verfahren 2 Ca 25/78 Arbeitsgericht Reutlingen, also die Kündigung vom 29. Dezember 1977 zum 31. Dezember 1978 bezog, worüber das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit dem rechtskräftigen Urteil vom 4. Juli 1984 abschließend entschieden hatte.

    Diese Wirkung ist jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt (25. September 1984), in dem das angesprochene Verfahren 2 Ca 25/78 Arbeitsgericht Reutlingen rechtskräftig erledigt war (ebenso BGHZ 106, 295, 298), eingetreten.

  • BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71

    Unterbrechung der Verjährung - Klageerhebung - Stillstand des Verfahrens - …

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Der Senat teilt die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, nach der mit dem Ende der Unterbrechung (25. September 1984) sofort eine neue zweijährige Verjährung beginnt (BAGE 24, 122 = AP Nr. 1 zu § 211 BGB, mit Anmerkung Schnorr von Carolsfeld; BGH NJW 1960, 1947, 1948 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; RGZ 128, 76, 80;… RGRK-Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 10;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 9; Soergel/Walter, aa0, § 211 Rz 11; Schnorr von Carolsfeld in Anm., aa0, spricht von einer Fortsetzung der bereits begonnenen Verjährung).
  • BGH, 11.07.1960 - III ZR 104/59
    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Der Senat teilt die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, nach der mit dem Ende der Unterbrechung (25. September 1984) sofort eine neue zweijährige Verjährung beginnt (BAGE 24, 122 = AP Nr. 1 zu § 211 BGB, mit Anmerkung Schnorr von Carolsfeld; BGH NJW 1960, 1947, 1948 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; RGZ 128, 76, 80;… RGRK-Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 10;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 9; Soergel/Walter, aa0, § 211 Rz 11; Schnorr von Carolsfeld in Anm., aa0, spricht von einer Fortsetzung der bereits begonnenen Verjährung).
  • RG, 04.04.1930 - VII 437/29

    1. Wann beginnt die Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen …

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Der Senat teilt die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, nach der mit dem Ende der Unterbrechung (25. September 1984) sofort eine neue zweijährige Verjährung beginnt (BAGE 24, 122 = AP Nr. 1 zu § 211 BGB, mit Anmerkung Schnorr von Carolsfeld; BGH NJW 1960, 1947, 1948 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; RGZ 128, 76, 80;… RGRK-Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 10;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rz 9; Soergel/Walter, aa0, § 211 Rz 11; Schnorr von Carolsfeld in Anm., aa0, spricht von einer Fortsetzung der bereits begonnenen Verjährung).
  • BGH, 20.10.1987 - VI ZR 104/87

    Begriff des Stillstands und des Weiterbetreibens eines Prozesses

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Deswegen kann auch ein bewußtes, aber von keiner besonderen Umgehungsabsicht getragenes Nichtbetreiben des Verfahrens zu der vom Gesetzgeber mißbilligten Folge führen, daß sich die in den Prozeß gezogenen Ansprüche "verewigen" (so Motive zum BGB, Bd. I, S. 332; BGH Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 -, NJW 1983, 2496, zu II 2 d der Gründe sowie BGH Urteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - MDR 1988, 214 und BGHZ 106, 295, 299).
  • BGH, 01.07.1986 - VI ZR 120/85

    Nichtbetreiben eines Prozesses durch Untätigbleiben der Parteien

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, einen Prozeß zwar zu beginnen, dann aber nicht mehr zu betreiben (so schon RGZ 136, 193, 195; ferner BGH NJW 1983, 2496, 2497, zu II 2 d der Gründe; BGH NJW 1987, 371, 372).
  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 81/78

    Stillstand des Verfahrens und Auswirkungen auf die Verjährung von Ansprüchen - …

    Auszug aus BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
    Wegen der einschneidenden Wirkung des § 211 Abs. 2 BGB ist die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift nach objektiven Kriterien - nämlich dem Verfahrensstillstand im Verantwortungsbereich der Parteien - geboten (vgl. auch BGH NJW 1979, 2307), weil das Motiv der Parteien für ihre Verfahrensweise oft schwer feststellbar ist.
  • BAG, 01.03.1958 - 2 AZR 533/55

    Anderweitiger Arbeitsverdienst - Vertragsmäßige Vergütung - Dauer des …

  • BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 44/81

    Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 30/54

    Zurückstellungsbeschluß. Verjährung

  • RG, 29.04.1932 - II 478/31

    1. Wann endet im Fall der Anordnung des Ruhens des Verfahrens die …

  • BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 119/92

    Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld nebst Zinsen - Verjährung des Anspruchs - …

    Dieser Teilrechtsstreit ist durch das Urteil des Senats vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - (AP Nr. 11 zu § 196 BGB) beendet worden.

    Das Arbeitsgericht hat die Parteien am 1. März 1990 darauf hingewiesen, daß sich die Verfahrensakte zur Zeit beim Bundesarbeitsgericht - zur Entscheidung des Teilrechtsstreits 2 AZR 520/89 - befänden, und nach Rückkunft der Akten im Juli 1990 dem Verfahren Fortgang gegeben.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 29. März 1990 (- 2 AZR 520/89 - AP Nr. 11 zu § 196 BGB) in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/95 - NJW 1987, 371) entschieden hat, greift diese Vorschrift nur ein, wenn die Prozeßparteien ohne triftigen Grund untätig bleiben.

    Auf subjektive Kriterien kommt es dann ebensowenig an wie in dem umgekehrten Fall, daß kein objektiver Grund vorliegt, die Partei jedoch nicht in Umgehungsabsicht gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1990, a.a.O.).

    Bereits mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1989 und damit in jedem Fall innerhalb der mit dem Ende der Unterbrechung erneut in Lauf gesetzten zweijährigen Verjährungsfrist (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. März 1990, a.a.O.) hat der Kläger jedoch den Schlußrechtsstreit weiterbetrieben, dem danach das Arbeitsgericht mit der Aufhebung seines Aussetzungsbeschlusses vom 17. Mai 1988 durch den Beschluß vom 1. März 1990 Fortgang gegeben hat.

    Nach dem unstreitigen Teil des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestandes des arbeitsgerichtlichen Schlußurteils (S. 2/3) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) am 18. November 1976 erstmals das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1977 gekündigt und danach im Jahre 1977 drei weitere Kündigungen folgen lassen, über deren Wirksamkeit jeweils bis zur Erschöpfung des Rechtsweges, wegen der drei ersten Kündigungen bis zum Bundesarbeitsgericht gestritten worden ist, wie sich aus dem vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Tatbestand des Senatsurteils vom 29. März 1990 (a.a.O.) ergibt.

  • LAG Berlin, 13.05.1997 - 3 Sa 3/97

    Erhebung der Einrede der Verjährung von Entgeltansprüchen bei klageweiser …

    Die Verjährungsfrist beginnt im Falle der Beendigung der Unterbrechung gemäß § 211 Abs. 2 BGB ungeachtet der Regelung des § 201 BGB schon zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG NZA 91, 230; anderer Meinung noch LAG Berlin - 12 Sa 111/96 - vom 14. Januar 1997 ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

    Die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB , die im Falle des Prozeßstillstandes die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung anordnet, greift dann ein, wenn der Stillstand auf der Untätigkeit einer oder beider Parteien beruht, es sei denn, das Gericht hätte von Amts wegen für den Fortgang des Prozesses zu sorgen gehabt (vgl. BGH NJW 83, 2496 ff.; BAG AP Nr. 1 zu§ 211 BGB; vgl. auch BAG NZA 91, 230).

    Nun kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB nur eingreift, wenn der Prozeß ohne triftigen Grund zum Stillstand gelangt (vgl. BAG NZA 91, 230; BGH NJW 87, 371).

    Es ist allein Sache des Klägers, unter Beachtung der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BGB dafür zu sorgen, daß sein einseitiges, nicht mit der Gegenseite abgesprochenes Verhalten nicht zur Verjährung der eingeklagten Forderung führt (vgl. BGH NJW 83, 2496, 2498; BAG NZA 91, 230, 232).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02

    Verjährung

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB aF dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt (7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810; 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85 - WM 1986, 1417; ebenso BAG 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP BGB § 196 Nr. 11 = EzA BGB § 211 Nr. 1).
  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96

    Unterbrechung der Verjährung; Rechtsmißbrauch

    Mit dem Ende der Verjährungsunterbrechung beginnt sofort eine neue Verjährungsfrist (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP Nr. 11 zu § 196 BGB).

    § 201 BGB findet auf den Fristenlauf nach einer Unterbrechung keine Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP Nr. 11 zu § 196 BGB, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 27.03.1995 - 7 UF 4166/94

    Stufenklage; Unterbrechung der Verjährung; Stillstand des Prozesses; …

    Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen betont, es sei Zweck der Bestimmung eine Umgehung der Verjährungsvorschriften zu verhindern; eine Verjährung könne durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch erschwert werden; eine Verjährung könne auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, einen Prozeß zwar zu beginnen, dann aber nicht mehr zu betreiben; die Anwendung des § 211 II 1 BGB sei daher auf Fallgestaltungen zu beschränken, in denen die Partei "ohne triftigen Grund" untätig bleibe (vgl. BGH, NJW-RR 1994, Seite 889 für den Fall, daß der Verfahrensstillstand durch das Gericht herbeigeführt wurde, BGH, NJW 1987, Seite 371 , BGH, NJW-RR 1988, Seite 279, auch BAG, NJW 1990, S. 2578).
  • OLG Rostock, 13.04.2006 - 1 U 1/06

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch Zweckerreichung - Wegfall des …

    Mit dem Ende der Unterbrechung (31.01.1996) begann sofort und nicht erst zum Jahresende (§ 201 BGB) die neue zweijährige Verjährungsfrist (vgl. BAG, NJW 1990, 2578 [2579]).
  • OLG Schleswig, 06.11.2001 - 3 U 11/97

    Verjährung einer freigegebenen Konkursforderung

    Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und die Erledigung des anderen Verfahrens eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1988, 1729, 1730; BAG NJW 1990, 2578, 2579; RGZ 72, 185, 187).

    Vom Gesetzgeber wurde es missbilligt, dass eine Partei durch ein bewußtes, nicht notwendig von einer Umgehungsabsicht getragenes Nichtbetreiben des Verfahrens erreicht, dass sich die in den Prozess eingeführten Ansprüche "verewigen" (vgl. BAG NJW 1990, 2578, 2579 mwN).

  • LAG Köln, 04.03.2005 - 4 Sa 1198/04

    Verjährung bei Nichtbetreiben des Verfahrens nach Aussetzung zur …

    Denn § 211 Abs. 2 BGB a. F. enthielt insoweit eine Sondervorschrift im Verhältnis zu § 201 BGB a. F. Mit dem Ende der Unterbrechung begann sofort die neue zweijährige Verjährung (BAG 29.03.1990 NJW 1990, 2578, 2579).
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 670/97

    Durchgreifen der Einrede der Verjährung gegenüber einem Vergütungsanspruch

    Der Senat schließt sich der von Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung an, nach der, wie sich aus dem insoweit eindeutigen, für alle eingeklagten Ansprüche geltenden Wortlaut des § 211 Abs. 2 BGB ergibt, mit dem Ende der Unterbrechung - hier 15. Februar 1994 - sofort die neue Verjährungsfrist beginnt (vgl. BAG 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP BGB § 196 Nr. 11; BGH 9. Dezember 1982 - III ZR 182/81 - BGHZ 86, 98, 103 [BGH 09.12.1982 - III ZR 182/81]; BGH 18. Januar 1985 - V ZR 233/83 - BGHZ 93, 287, 294 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]; ebenso schon Reichsgericht 8. Juni 1928 - III 426/27 - RGZ 120, 355, 362 und 4. April 1930 - VII 437/29 - RGZ 128, 76, 80;… ebenso die einhellige Meinung in der Literatur: Johannsen in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 10;… Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 201 Rn. 1;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rn 9;… Soergel/Walter, BGB, § 211 Rn. 11).
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