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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23 SN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,21898
VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23 SN (https://dejure.org/2023,21898)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29.08.2023 - 2 B 1269/23 SN (https://dejure.org/2023,21898)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN (https://dejure.org/2023,21898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Satz 3; BauGB § 37 Abs. 1, § 246 Abs. 14; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abweichungsentscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist Verwaltungsakt!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)

    § 212a BauGB, § 37 BauGB, § 68 Abs 1 VwGO, § 44a VwGO, § 36 BauGB
    Abweichungsentscheidung - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Gemeinde Upahl scheitert mit Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft - Gemeinde Upahl scheitert mit Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (11)

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Rn. 13 Zwar dürfte es sich bei der Abweichungsentscheidung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) handeln, weil es sich dabei um die Entscheidung einer Behörde (Innenministerium) zur Regelung eines Einzelfalls (Entscheidung über die Abweichung von Vorschriften des BauGB, hier von den Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB) handelt, die unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet, nämlich sowohl gegenüber dem Landkreis als Bauherrn (Bauantragsteller), der durch die Entscheidung begünstigt wird, als auch gegenüber der Gemeinde, zu deren Lasten die Abweichungsentscheidung geht und deren Planungshoheit dadurch materiell betroffen ist (vgl. Scheidler, NVwZ 2016, 744 [747] = ZfBR 2016, 756 [759];… vgl. für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1 BauGB und die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 37 Rn. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung; anders offenbar - im Fall eines von Nachbarn einer geplanten Flüchtlingsunterkunft angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - für die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nach § 246 Abs. 14 BauGB im Stadtstaat Hamburg im Rahmen eines bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord geführten Baugenehmigungsverfahrens VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 7 E 6767/15 - DVBl. 2016, 591 juris Rn. 109: kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern bloß vorbereitendes Verwaltungsinternum).

    Soweit das VG Hamburg die Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiär verstanden und daran anknüpfend hohe Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit gestellt hat (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 7n E 6767/15 - DVBl. 2016, 591 juris Rn. 67 ff.), ist dem mit dem OVG Hamburg nicht zu folgen.

  • VG Schwerin, 06.03.2023 - 2 B 376/23

    Kein nachbarlicher Anspruch auf vorläufige Unterlassung des im Gewerbegebiet ohne …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (…vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36; so bereits auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN - juris Rn. 17).

    Bezogen auf die geplante Gemeinschaftsunterkunft U... hat das erkennende Gericht bereits darauf abgestellt (VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN - juris Rn. 17 ff.), dass die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein kann, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird und weiter ausgeführt:.

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Diese Voraussetzung lag indes nicht vor, weil der "praktisch wichtigste öffentliche Belang", nämlich die Vereinbarung des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5/15 - BVerwGE 156, 1 juris Rn. 22), der Erteilung einer Ausnahme entgegensteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2020 - 3 S 2781/18

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft in der Gestalt von …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, nicht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urteil vom 23. Juni 2020 - 3 S 2781/18 - VBlBW 2020, 511 juris Rn. 36 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Dieses hat ausgeführt (OVG Hamburg Beschluss vom 9. Mai 2017 - 2 Bs 38/16 - NordÖR 2016, 299 juris Rn. 7),.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Wirksamkeitszweifel, etwa aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verhinderungsplanung (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 2 K 87/16 - juris Rn. 123), sind diesbezüglich weder vorgetragen noch im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzerfahrens erkennbar.
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 286.20

    Rechtschutz gegen Bau einer Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Dahinstehen kann, ob sich dieses Erfordernis aus dem Erforderlichkeitsgebot (…so z. B. Schrödter/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 246 Rn. 38;… Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. Lfg. August 2022, § 246 Rn. 97; VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020 - 19 L 286/20 - juris Rn. 34 m. w. N.) oder als zu berücksichtigender Aspekt auf der Ermessensebene ergibt (…so z. B. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 97. Lfg. Februar 2016, § 246 Rn. 49).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung; …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Rn. 20 cc) Zwar werden (ungeschriebene) Ausnahmen von dem Ausschluss der eigenständigen Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen für den Fall angenommen, dass die Verfahrenshandlung in materielle Rechtspositionen eingreift; in einer solchen Konstellation liegt keine Verfahrenshandlung, sondern eine (eigenständig anfechtbare) Sachentscheidung vor (…vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 41 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16/15 - NVwZ 2017, 489 juris Rn. 19).
  • VG Schwerin, 03.03.2023 - 2 B 358/23

    Erfordernis des Verfahrens zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Rn. 4 Die bereits Anfang des Jahres 2023 begonnenen, aber seinerzeit weder genehmigten noch zur Genehmigung gestellten Bauarbeiten zur Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft wurden aufgrund einer von dem erkennenden Gericht auf Antrag der Antragstellerin erlassenen einstweiligen Anordnung (VG Schwerin, Beschluss vom 3. März 2023 - 2 B 358/23 SN - juris) zunächst - bis zum Erlass der hier in Rede stehenden Baugenehmigung - nicht fortgeführt.
  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14

    Verfahrenshandlung, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, Nichtbeteiligter, …

    Auszug aus VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23
    Als Beteiligter (als Gegenbegriff zum Nichtbeteiligten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO) ist daher derjenigen anzusehen, dem wegen seiner Sachbetroffenheit unter Berufung auf eine drittschützende Norm die Befugnis zusteht, die (verfahrensabschließende) Sachentscheidung anzugreifen (…vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 64, 67 unter Berufung auf OVG Bautzen, Urteil vom 19. Januar 2016 - 4 C 17/14 - juris Rn. 31).
  • VG Schwerin, 22.06.2023 - 2 B 391/23

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutzantrag einer Standortgemeinde gegen die …

  • VG Würzburg, 29.07.2026 - W 5 S 26.1436

    Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft …

    Diese befristet - nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 (vgl. Art. 1 Nr. 18 Buchst. e des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 6. Juli 2023, BGBl. 2023 I Nr. 176, berichtigt in BGBl. 2023 I Nr. 214) - geltende Sondervorschrift ermöglicht es, von allen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu befreien, soweit die Befreiung zur Bewältigung eines dringenden Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften erforderlich ist (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 31;… VG Würzburg, B.v. 12.6.2024 - W 5 S 24.502 - BeckRS 2024, 15800 Rn. 40;… Schmidt-Eichstaedt, in Brügelmann, BauGB, 138. Lfg. April 2026, § 246 Rn. 47).

    Denn der maßgebliche, von der Antragstellerin mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck liegt gerade darin, die mit dem Vorhaben verbundene tatsächliche Veränderung und die sich daraus ergebende Erschwerung oder gar Verhinderung der verfolgten Änderungsplanung zu vermeiden (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 27).

    Im Übrigen greift hier ebenfalls die von der Antragstellerin erlassene Veränderungssperre (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 29).

    Im Gebiet der Gemeinde entstehen sollen die Unterkünfte nicht nur dann, wenn die Gemeinde, sondern auch, wenn etwa der Bund oder das Land - wie hier - Träger der Einrichtung sind (…vgl. VG Würzburg, B.v. 12.6.2024 - W 5 S 24.502 - BeckRS 2024, 15800 Rn. 44;… VG München, B.v. 14.7.2025 - M 1 S 25.3385 - BeckRS 2025, 18900 Rn. 39; VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 34;… vgl. auch Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 246 Rn. 48; Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL Nov.

    Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, dass eine Aufnahmepflicht des Landkreises besteht, was hier der Fall (s.u. (2)) ist, und dass die Regierung zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Standortwahl getroffen hat (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 34).

    Rn. 77 (2) Soweit die Antragstellerseite auf andere Gemeinden im Landkreis verweist, bleibt festzustellen, dass vor dem Hintergrund der von § 246 Abs. 14 BauGB verlangten weiteren Tatbestandsvoraussetzung der "dringend benötigten Unterkunftsmöglichkeiten" es mit dem Sinn und Zweck von § 246 Abs. 14 BauGB unvereinbar wäre, wenn dabei geprüft werden müsste, ob in einer anderen Gemeinde noch Raum für eine (anderweitige) Unterbringung ist (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 34;… Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, 138. Lfg. April 2026, § 246 Rn. 48; Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2015, 1635, 1637).

    Jenseits dessen ist die Frage nach der Relation zwischen der Zahl der Unterkunftsplätze bzw. der Zahl der aufzunehmenden Personen zur Zahl der Einwohner in der Gemeinde eine solche, die politisch beantwortet werden muss (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 36).

    Ein über die Wahrung "gesunder Wohnverhältnisse" im Sinn der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, aber nicht (…vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, U.v. 23.6.2020 - 3 S 2781/18 - BeckRS 2020, 16951 Rn. 36 m.w.N.; VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 47).

    Denn diese Sondervorschrift ermöglicht es, von allen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu befreien, soweit die Befreiung zur Bewältigung eines dringenden Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften erforderlich ist (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 31;… VG Würzburg, B.v. 12.6.2024 - W 5 S 24.502 - BeckRS 2024, 15800 Rn. 40;… Schmidt-Eichstaedt, in Brügelmann, BauGB, 138. Lfg. April 2026, § 246 Rn. 47).

  • VG Würzburg, 09.10.2025 - W 5 K 25.421

    Klage der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende hat …

    Diese befristet - nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 (vgl. Art. 1 Nr. 18 Buchst. e des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 6. Juli 2023, BGBl. 2023 I Nr. 176, berichtigt in BGBl. 2023 I Nr. 214) - geltende Sondervorschrift ermöglicht es, von allen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu befreien, soweit die Befreiung zur Bewältigung eines dringenden Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften erforderlich ist (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 31;… VG Würzburg, B.v. 12.6.2024 - W 5 S 24.502 - BeckRS 2024, 15800 Rn. 40;… Schmidt-Eichstaedt, in Brügelmann, BauGB, 133. Lfg. Januar 2025, § 246 Rn. 47).

    Denn der maßgebliche, von der Klägerin mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck liegt gerade darin, die mit dem Vorhaben verbundene tatsächliche Veränderung und die sich daraus ergebende Erschwerung oder gar Verhinderung der verfolgten Änderungsplanung zu vermeiden (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 27).

    Im Übrigen greift hier ebenfalls die von der Klägerin erlassene Veränderungssperre (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 29).

    Im Gebiet der Gemeinde entstehen sollen die Unterkünfte nicht nur dann, wenn die Gemeinde, sondern auch, wenn etwa der Bund oder das Land - wie hier - Träger der Einrichtung sind (…vgl. VG Würzburg, B.v. 12.6.2024 - W 5 S 24.502 - BeckRS 2024, 15800 Rn. 44;… VG München, B.v. 14.7.2025 - M 1 S 25.3385 - BeckRS 2025, 18900 Rn. 39; VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 34;… vgl. auch Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 246 Rn. 48;… Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 159. EL Mai 2025, § 246 Rn. 96).

    Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, dass eine Aufnahmepflicht des Landkreises besteht, was hier der Fall (s.u. (2)) ist, und dass die Regierung zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Standortwahl getroffen hat (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 34).

    Rn. 73 (2) Soweit die Klägerseite auf andere Gemeinden im Landkreis verweist, bleibt festzustellen, dass vor dem Hintergrund der von § 246 Abs. 14 BauGB verlangten weiteren Tatbestandsvoraussetzung der "dringend benötigten Unterkunftsmöglichkeiten" es mit dem Sinn und Zweck von § 246 Abs. 14 BauGB unvereinbar wäre, wenn dabei geprüft werden müsste, ob in einer anderen Gemeinde noch Raum für eine (anderweitige) Unterbringung ist (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 34;… Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, 133. Lfg. Januar 2025, § 246 Rn. 48; Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2015, 1635, 1637).

    Jenseits dessen ist die Frage nach der Relation zwischen der Zahl der Unterkunftsplätze bzw. der Zahl der aufzunehmenden Personen zur Zahl der Einwohner in der Gemeinde eine solche, die politisch beantwortet werden muss (vgl. VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 36).

    Ein über die Wahrung "gesunder Wohnverhältnisse" im Sinn der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, aber nicht (…vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, U.v. 23.6.2020 - 3 S 2781/18 - juris Rn. 36 m.w.N.; VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - BeckRS 2023, 22158 Rn. 47).

  • VG Schwerin, 19.06.2025 - 2 B 1214/25

    Befreiung von B-Plan-Festsetzungen für temporäre Gemeinschaftsunterkunft für …

    Die Gemeinschaftsunterkunft soll - neben anderen Unterkünften im Kreisgebiet - die bisherige Gemeinschaftsunterkunft in … (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris) nach Auslaufen der dortigen Befristung ersetzen.

    Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade aus einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 10; VG Schwerin…, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 B 391/23 SN - juris Rn. 5 m.w.N.).

    entstanden waren (behelfsmäßige Unterbringung von 200 Menschen in zwei Sporthallen) nach Möglichkeit zu vermeiden sind, hat das Gericht bereits entschieden (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 44).

    Es kommt daher allein darauf an, dass eine Aufnahmepflicht des als Bauherr auftretenden Landkreises besteht, was hier nach § 2 Abs. 1 FlAG der Fall ist, und dass der Landkreis zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Standortwahl getroffen hat (vgl. bereits VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 36).

    Rn. 39 2. Zwar müssen gesunde Unterbringungsverhältnisse gewahrt sein (vgl. dazu näher VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 47).

    Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, und zwar sogar in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, nicht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim…, Urteil vom 23. Juni 2020 - 3 S 2781/18 - VBlBW 2020, 511 juris Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 51).

    Dass an die Erforderlichkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind, hat das Gericht bereits entschieden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 39 m.w.N. für dieselbe Voraussetzung in § 246 Abs. 14 BauGB); im Übrigen wird auf die Ausführungen oben zu 1. a) cc) verwiesen.

    Dass es für die Voraussetzung "im Gebiet der Gemeinde, in der sie" (die Unterkunft) "entstehen soll", nicht darauf ankommt, dass die Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung auf die Gemeinde zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis nach § 2 Abs. 3 FlAG delegiert worden ist, hat das Gericht ebenfalls bereits entschieden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 36 für dieselbe Voraussetzung in § 246 Abs. 14 BauGB).

  • VG Schwerin, 27.03.2024 - 2 B 536/24

    Nutzungsänderung; Umwandlung eines Verwaltungsgebäudes zu einer …

    Zwar werden Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende als Anlagen für soziale Zwecke angesehen (vgl. VG Schwerin…, Beschluss vom 6. März 2023 - 2 B 376/23 SN -, juris Rn. 16 m. w. N.; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 26; ebenso - Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter - VGH München…, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 14.2373 -, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Münster…, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 -, juris Rn. 9 ff.; offengelassen von VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 -, amtlicher Umdruck S. 5 ff.).

    Allerdings wird anzunehmen sein, dass die geplante Unterkunft nicht mehr als Ausnahme genehmigt werden könnte, weil sie sich in einem Gewerbegebiet in dem vorgesehenen Umfang wegen ihres wohnähnlichen Charakters als an sich gebietsunverträglich erweisen würde (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 27).

    Anders als § 31 Abs. 2 BauGB setzt eine Befreiung nach dem Sonderrecht des § 246 Abs. 10 BauGB nicht voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; vielmehr kann die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn damit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht entsprochen wird (…vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 24, 36; VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN -, juris Rn. 27).

  • VG Würzburg, 12.06.2024 - W 5 S 24.502

    Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Theres gegen …

    Diese befristet - nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 (vgl. Art. 1 Nr. 18 Buchst. e) des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 6. Juli 2023, BGBl. 2023 I Nr. 176, berichtigt in BGBl. 2023 I Nr. 214) - geltende Sondervorschrift ermöglicht es, von allen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu befreien, soweit die Befreiung zur Bewältigung eines dringenden Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften erforderlich ist (VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - juris).
  • VG Schwerin, 23.02.2024 - 2 A 1669/23

    Abweichungsentscheidung der höheren Verwaltungsbehörde

    Rn. 6 Wegen der Einzelheiten des Baugenehmigungsverfahrens einschließlich des "Abweichungsverfahrens" wird auf den Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 zum Az. 2 B 1269/23, juris Rn. 1-6 ( NJ 2023, 458 ) Bezug genommen.

    Darauf, ob es sich bei der Abweichungsentscheidung des Beklagten ihrerseits um einen Verwaltungsakt handelt (bejahend VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 1269/23 SN- juris Rn. 13), kommt es im Zusammenhang des § 44a Satz 1 VwGO nicht an (…vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 38, 39, 52).

  • VG München, 14.07.2025 - M 1 S 25.3385

    Erfolgloser Eilantrag einer Standortgemeine wegen Nutzungsänderung eines …

    Die Frage, welche Parameter für die konkrete Standortwahl im Einzelnen bestehen und ob diese zum maßgeblichen Zeitpunkt eingehalten waren, ist im Verfahren der Hauptsache - gegebenenfalls durch Beweiserhebung - zu klären (vgl. VG München, B.v. 5.6.2025 - M 1 S 25.3165 - n.v.; VG Schwerin, B.v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 - KommJur 2023, 368).
  • VG Ansbach, 26.02.2024 - AN 3 S 24.169

    Erfolgloser Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 VwGO einer Gemeinde: Ausnahme von …

    Rn. 37 Ein dringlicher Bedarf ist hiernach mit den folgenden Erwägungen bei summarischer Betrachtung anzunehmen (vgl. auch VG Schwerin, B. v. 29.8.2023 - 2 B 1269/23 SN - juris Rn. 44 ff. = NJ 2023, 458).
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