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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51733
OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21 (https://dejure.org/2021,51733)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 (https://dejure.org/2021,51733)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 2 B 278/21 (https://dejure.org/2021,51733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    2-G-Regelung; Corona-Verordnung; Einzelhandel; Immunisierungsgrad; Kontaktbeschränkungen; Normenkontrolle; Veranstaltungen; vorläufige Anordnung; Zugangsbeschränkungen; Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des 2G-Konzepts und der damit einhergehenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Epedemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mehrere Gerichte lehnen Eilanträge ab: 2G im Einzelhandel bleibt in den meisten Ländern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen 2G-Regelung im Saarland zurückgewiesen - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen saarländische 2-G-Regelung erfolglos - Eilanträge gegen saarländische 2-G-Regelung erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelungen des IfSG sind verfassungsmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Saarland: OVG weist Eilanträge gegen 2G-Regelung zurück

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Des Weiteren können Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung heraus mit größerer Wahrscheinlichkeit nach außen tragen.[Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris][Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris].

    Der Schutz vollständig Geimpfter vor einem schweren, das Gesundheitssystem belastenden schweren Krankheitsverlauf einerseits und das geringere Risiko einer Erkrankung stellen einen sachlichen Grund für die bei G2-Modell vorgenommene Differenzierung vor, die sich in den von der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag angegriffenen Normen niedergeschlagen hat.[Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris][Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris] Dabei hat der Verordnungsgeber den Besonderheiten einer im Einzelfall vorliegenden medizinischen Kontraindikation (gegen eine Impfung) Rechnung getragen.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Rn. 11 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21

    2-G-Plus-Regelung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sportanlage

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Die Eignung einer Maßnahme scheitert nicht daran, dass sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris].

    So ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris] In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar derzeit nicht genau quantifiziert werden.

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,[vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris][vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Rn. 22 Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen der Antragstellerin, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Rn. 22 Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen der Antragstellerin, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ].
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Rn. 11 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris].
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
    Rn. 11 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

    Diesbezüglich kann wegen der Einzelheiten auf die einschlägigen Beschlüsse Bezug genommen werden.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, beide im Volltext auf der Homepage des Gerichts][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, beide im Volltext auf der Homepage des Gerichts] Insoweit spricht alles dafür, dass dies hinsichtlich der Rechtspositionen der Antragstellerin, die grundsätzlich ihre Läden - wenn auch für einen eingeschränkten Personenkreis - öffnen darf, in der derzeitigen Situation bezogen auf die genannten Freiheitsgrundrechte nicht anders zu beurteilen sein wird.
  • VerfGH Bayern, 05.01.2022 - 63-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Corona-Beschränkungen

    Im Übrigen sprechen, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2021 näher ausgeführt hat, nach Verordnungserlass veröffentlichte Erkenntnisse und Berichte des Robert Koch-Instituts weiterhin für eine hohe Effektivität der Corona-Schutzimpfungen (…Vf. 60-VII-21 - juris Rn. 26; vgl. z. B. auch OVG Saarl vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 - juris Rn. 21).

    Die Popularklage erfüllt daher auch in dieser Hinsicht nicht das gebotene Mindestmaß an Substanziierung (…vgl. zur zulässigen Differenzierung nach Impf- bzw. Genesenenstatus - teils auch im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung der OmikronVariante - BayVGH vom 8.12.2021 - 20 NE 21.2821 - juris Rn. 22 ff.;… vom 27.12.2021 - 20 NE 21.2977 - BeckRS 2021, 40586 Rn. 20 ff.;… OVG SH vom 14.12.2021 - 3 MR 31/21 - juris Rn. 14 und 20; OVG Saarl vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 - juris Rn. 21;… OVG NW vom 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 120 ff.;… vom 23.12.2021 - 13 B 1901/21.NE - juris Rn. 63 ff.).

  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 C 31/22

    Nachträgliche Normenkontrolle; 2G-Plus-Regelung während der Corona-Pandemie für …

    Der Schutz vollständig Geimpfter vor einem schweren, das Gesundheitssystem belastenden schweren Krankheitsverlauf einerseits und das geringere Risiko einer Erkrankung stellen einen sachlichen Grund für die bei der 2G-Plus-Regelung vorgenommene Differenzierung dar.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 -, juris (zur 2G-Regelung)][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 -, juris (zur 2G-Regelung)].
  • VerfG Brandenburg, 20.02.2026 - VfGBbg 73/21
    Dass unter die "Beschränkungen" nach § 28a Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 11 bis 13, 16 IfSG auch Zutrittsbeschränkungen subsumiert werden konnten, die an eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- und Genesenennachweises im Sinne von Nr. 2a anknüpfen, ließ sich den Regelungen zumindest im Auslegungswege entnehmen (näher hierzu nachstehend unter Ziffer III.3.1.2).111 Für das Verfassungsgericht unterliegt es keinem Zweifel, dass § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, 5 bis 8, 11 bis 13, 16, 17 i.V.m. Abs. 3 und 6 IfSG in der Fassung vom 10. September 2021 für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe eine hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung bildeten (ebenso für die dort jeweils streitbefangene 2G- oder 3G-Zugangsregelung: BayVGH…, Beschluss vom 4. November 2021 - 25 NE 21.2686 -, Rn. 27, juris;… SächsOVG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, Rn. 19, …und vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 -, Rn. 24 ff., Urteil vom 16. Januar 2025 - 3 C 85/21 -, Rn. 216, juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 2 B 278/21 -, Rn. 12, juris; VGH BW…, Beschluss vom 9. November 2021 - 1 S 3254/21 -, Rn. 32, juris, OVG NRW…, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 13 B 1393/21.NE -, Rn. 47 ff., juris;… NdsOVG, Beschlüsse vom 7. September 2021 - 13 MN 378/21 -, Rn. 20 m.w.N., …und vom 13. Oktober 2021 - 13 MN 422/21 -, Rn. 28 m.w.N., juris).
  • VGH Hessen, 04.01.2022 - 8 B 2448/21

    2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und Innengastronomie

    Zum anderen sind nicht immunisierte Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizieren, deutlich gefährdeter, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssen und tragen somit in weitgehenderem Maße dazu bei, dass dort eine Überlastungssituation droht (vgl. Sächs. OVG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 411/21 - juris Rn. 68 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 2 B 278/21 - juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE - juris Rn. 123 ff.).
  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20

    Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten (Corona)

    Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts] Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung.
  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21

    Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

    Insoweit kann von einer Wiederholungsgefahr schon wegen des grundsätzlichen Wechsels der Strategien nicht mehr ausgegangen werden.[vgl. zur Zulässigkeit einer Differenzierung durch den Verordnungsgeber nach diesem Kriterium etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. zur Zulässigkeit einer Differenzierung durch den Verordnungsgeber nach diesem Kriterium etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 C 289/21

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle nach Außerkrafttreten der Norm

    Rn. 8 Er führt aus, der Senat habe mit Beschlüssen vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 - und - 2 B 280/21 - Eilanträge gegen die von dem Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zurückgewiesen.

    Rn. 14 Der Senat hat mit zwei Beschlüssen vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - Eilanträge von gegen die auch vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der damals aktuellen saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen.

  • OVG Bremen, 13.09.2021 - 2 B 264/21

    Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung bei der Verteilung eines …

    Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 08.06.2021 ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde ist noch vor dem Senat anhängig ( 2 B 278/21).
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