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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35380
OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20 (https://dejure.org/2020,35380)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 (https://dejure.org/2020,35380)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 B 320/20 (https://dejure.org/2020,35380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gastronomiebetriebe im Saarland bleiben geschlossen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (21)

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Aus Sicht des RKI sollten daher Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden.[vgl. RKI, "Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019"][vgl. RKI, "Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019"] Es steht daher außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts] Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, zumindest teilweise erreicht wird, ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit der Maßnahme auszugehen.

    Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben."] Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Art. 12, 14 GG hinzunehmen.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris].

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris] Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen vor, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, denn Kantinen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Rn. 8 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann hier nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83Nr.

    190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83Nr.

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Die anstehenden Wintermonate, in denen zu erwarten ist, dass sich die Bevölkerung vermehrt und längere Zeit in Innenräumen aufhält, lassen vor diesem Hintergrund ohne geeignete Schutzmaßnahmen eine weitere erhebliche Ausbreitung des Infektionsgeschehens erwarten.[vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen)][vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris (betr. Regelung zur Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen)] In diesem Kontext ist die Schließung der Gastronomiebetriebe zur Erreichung des angestrebten Ziels, Neuinfektionen vorzubeugen, geeignet, denn dadurch werden die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben beschränkt und es wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 - juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 - juris] Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert.[vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 - (Fitnessstudio), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris] Dies gilt unabhängig davon, ob Gaststätten bisher als "Treiber" des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten sind oder nicht.

    Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden.[vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris][vgl. ausführlich dazu und mit weiteren Nachweisen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris] Von daher kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Staat verpflichtet ist, Gesundheit und Leben der Bevölkerung vor den Gefahren einer sich unkontrolliert ausbreitenden Pandemie und einer damit einhergehenden Überlastung der medizinischen Versorgung zu schützen.

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    In seinem Beschluss vom 28.8.2020 (Az.: Lv 15/20) habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes festgestellt, dass der in der Anordnung der Kontaktdatenerfassung in der Gastronomie liegende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil es an einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage fehle, insbesondere sei die infektionsschutzrechtliche Generalklausel insoweit zu unbestimmt.

    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.[vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 - Drucksache 19/23944 - für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 - Drucksache 19/23944 - für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] das Fehlen einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss.

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Dass der Senat im Beschluss vom 22.4.2020 (Az.: 2 B 128/20) die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in seiner bisherigen Rechtsprechung als voraussichtlich ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung pandemiebedingter Betriebsschließungen im Gaststättengewerbe angesehen habe, stehe dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt[vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris][vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.[vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 - Drucksache 19/23944 - für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020][vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 - Drucksache 19/23944 - für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen "Konkretisierung", etwa bei LTO - Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: "Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.", sowie - auf Landesebene - den "nachtäglichen" Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020] Gleiches gilt für die Frage, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom August 2020[vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -][vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -] das Fehlen einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" entnommen werden kann oder sogar muss.

  • AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20

    Freispruch mangels förmlichen Gesetzes für Corona-Beschränkungen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Des Weiteren werde auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2.11.2020 (Az.: 733 OWI-127 JS 75/20-64/20) verwiesen, welches mit ausführlicher Begründung darlege, weshalb grundrechtsintensive Eingriffe der hier wie dort in Rede stehenden Art wegen des bestehenden Parlamentsvorbehalts nicht durch Rechtsverordnung angeordnet werden könnten.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ] Das ist hier nicht der Fall.
  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1541/20

    Erfolgloser Eilantrag auf verbindliche Regelung der Triage im Rahmen der …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Das an die Wand gemalte Horror-Szenario des Triagierens von Patienten sei selbst vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.7.2020 (1 BvR 1541/20) als völlig unrealistisch eingestuft worden.
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris] Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen vor, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, denn Kantinen dienen ausschließlich der Verpflegung der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung in den Arbeitspausen und unterscheiden sich von der übrigen Gastronomie durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen; …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20
    Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben."] Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Art. 12, 14 GG hinzunehmen.[vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris][vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2020 - 2 B 313/20 - (Spielhalle), veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 MN 472/20 -, juris].
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20

    Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der …

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf …

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 157/23

    Notwendigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben während der Corona-Pandemie

    Den zugleich gestellten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Regelung wies der Senat mit Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 - zurück.

    Des Weiteren werde auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 - Bezug genommen.

    Dem widerspreche der in dieser Sache ergangene Eilbeschluss vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -.

    Rn. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 2 C 319/20 und 2 B 320/20 Bezug genommen.

    Der saarländische Verordnungsgeber verfolgte mit der Schließung von Gastronomiebetrieben durch § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP das legitime Ziel, Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern.[vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13][vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13].

    Rn. 92 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste der Verordnungsgeber daher davon ausgehen, dass eine Reduzierung von Kontakten mittels einer Schließung von Gastronomiebetrieben ein taugliches Mittel zur Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 war.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 60 ff., sowie Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 140 ff. (zum Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken)][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 60 ff., sowie Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 140 ff. (zum Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken)] Dies gilt unabhängig davon, ob Gaststätten bis dahin als "Treiber" des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten waren oder nicht oder wie sich die Rechtsprechung des Senats zu diesem Punkt entwickelt hat.[vgl. zu Letzterem auch SVerfGH, Beschluss vom 3.3.2021 - Lv 26/20 -, juris, Rn. 87 ff.][vgl. zu Letzterem auch SVerfGH, Beschluss vom 3.3.2021 - Lv 26/20 -, juris, Rn. 87 ff.] Nach den Feststellungen des RKI im Epidemiologischen Bulletin, Nr. 38/2020 (Stand: 17.9.2020), kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Gastronomie zumindest bis Mitte Oktober 2020 nur in untergeordnetem Maße einen Beitrag zu den Übertragungen des Virus im öffentlichen Bereich geleistet hat,[vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 11, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?*blob=publicationFile,] zuletzt besucht am 31.7.2024 [vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 11, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?*blob=publicationFile,] zuletzt besucht am 31.7.2024 indes hat das RKI für den Zeitraum ab Mitte Oktober 2020 festgestellt, dass es bundesweit in verschiedenen Landkreisen Ausbrüche gab, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang standen (u. a. - worauf die Antragstellerin verweist - mit größeren Feiern im Familien- und Freundeskreis und in Betrieben), wobei COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet worden waren und es zudem in zahlreichen Landkreisen zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-COV-2-Infektionen in der Bevölkerung gekommen war, ohne dass Infektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar waren.[vgl. S. 2 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?*blob=publicationFile#:~:text=Insgesamt%20wurden%20in%20Deutschland%20373.167,mit%20COVID%2D19%2DErkrankungen,] zuletzt besucht am 16.7.2024, sowie hierzu ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 ff. [vgl. S. 2 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?*blob=publicationFile#:~:text=Insgesamt%20wurden%20in%20Deutschland%20373.167,mit%20COVID%2D19%2DErkrankungen,] zuletzt besucht am 16.7.2024, sowie hierzu ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 ff. Aus Sicht des RKI sollten daher Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden.[vgl. die Täglichen Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020 und vom 30.10.2020, a.a.O., jeweils S. 2][vgl. die Täglichen Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020 und vom 30.10.2020, a.a.O., jeweils S. 2] Im Hinblick auf dieses diffuse Ausbruchsgeschehen und die im Rahmen des gastronomischen Betriebs stattfindenden Kontakte sowie das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko erweist sich die seinerzeitige Wirkungsprognose des Verordnungsgebers als plausibel.

    Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, zumindest teilweise erreicht wird, ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit der Maßnahme auszugehen.[vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13 m. w. N.][vgl. bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13 m. w. N.].

    Auf diese Weise wäre der Restaurantbetrieb nicht gleichermaßen infektiologisch unbedeutend gewesen wie im Fall der hier durchgeführten Schließung.[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 m. w. N.][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 m. w. N.] Auch mittels dem im Saarland im Herbst 2020 geltenden Hygieneplan[vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3,] zuletzt besucht am 31.7.2024 [vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3,] zuletzt besucht am 31.7.2024 hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen werden können.[vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15, sowie ebenso OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote), und Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35 (zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld)][vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15, sowie ebenso OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote), und Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35 (zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld)] Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen.

    Soweit verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, kann er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unter diesen wählen.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.].

    Rn. 147 Sachlicher Grund für die Differenzierung ist im Übrigen die Tatsache, dass der Zugang zu Kantinen grundsätzlich - anders als in der übrigen Gastronomie - auf die Betriebsangehörigen und damit auf solche Personen beschränkt ist, die ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit im selben Unternehmen oder in derselben öffentlichen Einrichtung Kontakt miteinander haben oder jedenfalls Kontakt haben könnten.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie SächsOVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie SächsOVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74] Damit war regelmäßig auch eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet.

    Zu einer weiteren Differenzierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556].

    Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseursalons, deren Betrieb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte (gemäß § 5 VO-CP) weiterhin zulässig war, scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe nicht um vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten und damit nicht um wesensgleiche Sachverhalte handelt.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21] Zwar kann in Friseursalons ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Kunde und Friseur/in nicht ausgeschlossen werden, allerdings lässt sich dort - anders als in der Gastronomie - die Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft durch das konsequente Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in größerem Umfang minimieren.

  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 158/23

    Schließung von Gastronomiebetrieben anlässlich der Corona-Pandemie (Saarland)

    Der saarländische Verordnungsgeber verfolgte mit der Schließung von Gastronomiebetrieben durch § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP das legitime Ziel, Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern.[Hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13][Hierzu bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13].

    Rn. 90 Der Verordnungsgeber musste daher davon ausgehen, dass eine Reduzierung von Kontakten mittels einer Schließung von Gastronomiebetrieben ein taugliches Mittel zur Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 war.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6.22, juris, Rn. 60 ff sowie Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - sowie VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 140 - 147 (zum Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken)][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6.22, juris, Rn. 60 ff sowie Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 - sowie VGH München, Beschluss vom 5.11.2020, - 20 NE 20.2468 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 140 - 147 (zum Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken)].

    Rn. 97 Insoweit ist festzustellen, dass der Restaurantbetrieb auch unter Einhaltung der durch den Antragsteller beschriebenen Einschränkungen nicht gleichermaßen infektiologisch unbedeutend gewesen wäre wie im Fall der hier durchgeführten Schließung des gastronomischen Betriebes.[vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 (m.w.N.)][vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 (m.w.N.)] Denn auch mittels dem im Saarland im Herbst 2020 geltenden Hygieneplan[vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), Bl. 26 f. der Gerichtsakte im Verfahren 2 B 327/20; abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 31.7.2024][vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), Bl. 26 f. der Gerichtsakte im Verfahren 2 B 327/20; abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 31.7.2024] sowie den durch den Antragsteller beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen werden können.[vgl. hierzu auch bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15 sowie ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote) sowie zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu auch bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15 sowie ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote) sowie zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen.

    Soweit verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, kann er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unter diesen wählen.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 522 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 1.6.2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 105; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.4.2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris, Rn. 83 ff.; Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 313/20 -, juris, Rn. 17, - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 m. w. N.].

    Rn. 150 Sachlicher Grund für die Differenzierung ist im Übrigen die Tatsache, dass der Zugang zu Kantinen grundsätzlich - anders als in der übrigen Gastronomie - auf die Betriebsangehörigen und damit auf solche Personen beschränkt ist, die ohnehin aufgrund ihrer Tätigkeit im selben Unternehmen oder in derselben öffentlichen Einrichtung Kontakt miteinander haben oder jedenfalls Kontakt haben könnten.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 4.8.2022 - 3 C 24/20 -, juris, Rn. 74] Damit war regelmäßig auch eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet.

    Zu einer weiteren Differenzierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21; Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556].

    Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseursalons, deren Betrieb gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte (gemäß § 5 VO-CP) weiterhin zulässig war, scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe nicht um vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten und damit nicht um wesensgleiche Sachverhalte handelt.[vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21][vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 17, und - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21] Zwar kann in Friseursalons ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Kunde und Friseur/in nicht ausgeschlossen werden, allerdings lässt sich dort - anders als in der Gastronomie - die Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft durch das konsequente Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in größerem Umfang minimieren.

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20

    Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der …

    Mit Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 - hat der Senat diesen Eilantrag zurückgewiesen.

    Des Weiteren werde auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 - Bezug genommen.

    Rn. 14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 320/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • VerfGH Saarland, 03.03.2021 - Lv 26/20

    Coronapandemie: Verfassungsbeschwerde eines Restaurantbetreibers erfolglos

    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 13.11.2020 gegen die Ablehnung ihres Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 320/20.

    Den auf vorläufige Außervollzugsetzung gerichteten Antrag wies das OVG mit Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 - zurück.

    V. Die Beschwerdeführerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.11.2020, Az.: 2 B 320/20, die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 44 der Verfassung des Saarlandes (Berufs- und Gewerbefreiheit), Artikel 12 der Verfassung des Saarlandes (Gleichheit vor dem Gesetz und Willkürverbot) sowie Artikel 20 (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt, 2. die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Beschlusses aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass Art. 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 (Amtsblatt Teil I Seite 1046) nichtig war.

  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots des Betriebs von …

    Rn. 11 Der Frage, ob die von dem Antragsteller angegriffene Norm der Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz der zum Teil über Monate dauernden Betriebsverbote noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG[vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587][vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587] findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger "billigende" Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 320/20 - (Gastronomie)][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 320/20 - (Gastronomie)].
  • VerfGH Saarland, 27.11.2020 - Lv 26/20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen Schließung aller Gastronomiebetriebe im …

    Diesen - auf Außervollzugsetzung des Verbots - gerichteten Antrag hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 12.11.2020 (2 B 320/20) zurückgewiesen.

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.11.2020, Az.: 2 B 320/20, die Beschwer- deführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Satz 1 in Verbin- dung mit Artikel 44 der Verfassung des Saarlandes (Berufs- und Gewerbefreiheit), Artikel 12 der Verfassung des Saarlandes (Gleichheit vor dem Gesetz und Willkürverbot) sowie Artikel 20 (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt, 2. die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Beschlusses aufzu- heben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Ent- scheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu- rückzuverweisen, 3. Art. 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektions- rechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 (Amtsblatt Teil I Seite 1046) - nunmehr vom 13.11.2020 (Amtsblatt Teil I Seite 1110) - für nichtig zu erklären.

  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 340/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots des …

    Rn. 10 Der Frage, ob die von der Antragstellerin angegriffene Norm der Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz der zum Teil über Monate dauernden Betriebsverbote noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG[vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587][vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587] findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger "billigende" Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 320/20 - (Gastronomie)][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 B 320/20 - (Gastronomie)].
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