Rechtsprechung
| BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Besoldung sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nordrheinwestfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in 2003 und 2004 sowie Beamter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 33 Abs 5 GG, Art 109 Abs 3 S 1 GG, § 20 Abs 2 S 2 Anl 4 Nr 1 BBesG vom 06.08.2002, § 20 Abs 2 S 2 Anl 4 Nr 1 BBesG vom 10.09.2003, § 20a Abs 2 Anl 21 Nr 1 BesG SN vom 19.06.2009
Besoldung sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nordrheinwestfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in 2003 und 2004 sowie Beamter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 ... - Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten; Zurückhaltende, ...
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten; Zurückhaltende, ...
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten; Zurückhaltende, ...
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten; Zurückhaltende, ...
- doev.de
Amtsangemessene Alimentierung der Beamten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten; Zurückhaltende, ...
- datenbank.nwb.de
Besoldung sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nordrheinwestfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in 2003 und 2004 sowie Beamter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 verfassungswidrig
- lto.de (Kurzinformation)
BVerfG legt Standards der Beamtenbesoldung fest - Sächsische Beamte dürfen hoffen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbezahlte sächsische Beamte
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 verfassungswidrig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
A-10-Besoldung sächsischer Beamter im Jahr 2011 verfassungswidrig
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Sächsische Beamte der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 nicht amtsangemessen besoldet
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Sächsische Beamte der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 nicht amtsangemessen besoldet
- juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)
Besoldungsgruppe in Sachsen ist verfassungswidrig
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- VG Köln - 3 K 1776/04
- VG Köln, 02.04.2008 - 3 K 1665/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1525/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1695/08
- VG Halle, 22.02.2012 - 5 A 55/12
- VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09
Papierfundstellen
- BVerfGE 140, 240
- NVwZ 2016, 223
- DÖV 2016, 263
Wird zitiert von ... (239) Zitiert selbst (53)
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Rn. 71 a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Rn. 73 c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Rn. 75 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 96).
In seinem Urteil zur sogenannten R-Besoldung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen.
Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden (b) (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 97).
Rn. 77 a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98).
Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98).
Rn. 78 aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 99]).
Rn. 79 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner BVerfGK 12, 189 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (…vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ;… Lindner, ZBR 2014, S. 9 ).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).
Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2, 35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 101).
Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 102).
Rn. 82 bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103]).
Rn. 83 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 mit Verweis auf Stuttmann, DVBl 2014, S. 746 ).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 unter Verweis auf BTDrucks 18/477, S. 11).
Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 84 Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105).
Rn. 85 cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106]).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 107).
Rn. 87 Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108).
Rn. 88 dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 109).
Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 110).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 112).
Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 113]).
Rn. 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen.
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 115).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).
Rn. 100 aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 118).
Rn. 104 Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).
Rn. 105 bb) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122; BVerfGK 12, 253 ).
Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik" [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122]).
Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).
Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).
Rn. 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 125]).
Rn. 110 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129).
Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130 mit Verweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle [Hrsg.], Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ;… 137, 34 und das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, juris, Rn. 61).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (BVerfGE 119, 331 ; 125, 175 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 194).
Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Es ergibt sich jedoch aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung des Vorlagebeschlusses hinreichend genau, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Alimentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ).Rn. 71 a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Rn. 73 c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Rn. 75 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 96).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).
Rn. 77 a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98).
Rn. 83 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 86 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 110).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Rn. 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen.
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).
Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes werden dabei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichergestellt, das den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Ämterbesetzung aufgrund von Beförderungen reguliert (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 ).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).
Rn. 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (BVerfGE 119, 331 ; 125, 175 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 194).
Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Versorgungsänderungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).Rn. 73 c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).
Rn. 79 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner BVerfGK 12, 189 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (…vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ;… Lindner, ZBR 2014, S. 9 ).
Rn. 83 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Rn. 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).
Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).
Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).
Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).
Rn. 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 ).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfGK 12, 189 − Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 − Absenkung Ruhegehaltssatz).
- BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04
Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Rn. 71 a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Rn. 75 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 96).
Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 86 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122; BVerfGK 12, 253 ).
Rn. 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).Rn. 71 a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Rn. 83 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 86 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Rn. 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; stRspr).
Zu dessen Gewährleistungsbereich gehören jene Aufgaben, deren Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordert (vgl. BVerfGE 119, 247 ).
Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).
Rn. 104 Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).
Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 , 70, 69 ; 119, 247 ).
Rn. 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).
Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 93 Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).
Rn. 94 Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ; vgl. auch BVerfGE 107, 218 ).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).
Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 86 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).
Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren.
Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ).
Rn. 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
- BVerfG - 2 BvL 20/14 (anhängig)
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
- 2 BvL 20/14 - .Rn. 4 Gegenstand der Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig 2 BvL 20/14 ist die Frage, ob die Alimentation eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 verfassungsgemäß war.
Rn. 30 5. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) beziehen sich auf die Kalenderjahre 2003 und 2004, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig bezieht sich auf das Jahr 2005 (2 BvL 20/14), also jeweils auf Zeiträume der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht.
Rn. 57 3. a) Der im Jahr 1964 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens 2 BvL 20/14 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Braunschweig: 7 A 219/12) steht als Beamter im Dienst des Landes Niedersachsen.
Rn. 63 3. In dem Verfahren 2 BvL 20/14 haben die Niedersächsische Staatskanzlei, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und der dbb beamtenbund und tarifunion schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) und des Verwaltungsgerichts Braunschweig (2 BvL 20/14) sind hingegen unbegründet.
In den Verfahren 2 BvL 19/09 und 20/09 (Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen) sowie 2 BvL 20/14 (Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig) ist die Bemessung der Besoldung für den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2., 3. und 4.).
- BVerfG - 2 BvL 5/13 (anhängig)
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
- 2 BvL 5/13 -, .Rn. 3 Das Verwaltungsgerichts Halle hat die Frage vorgelegt, ob die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nach dem sächsischen Besoldungsgesetz im Jahr 2011 verfassungsgemäß war (2 BvL 5/13).
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 5/13) betrifft das Kalenderjahr 2011, also einen Zeitraum, in dem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten der Länder ausschließlich bei den Ländern lag.
Rn. 53 2. a) Die im Jahr 1967 geborene Klägerin des Verfahrens 2 BvL 5/13 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle: 5 A 55/12 HAL) war seit dem 1. Oktober 1997 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig.
Rn. 62 2. In dem Verfahren 2 BvL 5/13 haben sich die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund schriftlich geäußert.
Rn. 69 Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes (Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 5/13) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 im Kalenderjahr 2011 betreffen.
Rn. 114 An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung in dem Verfahren 2 BvL 5/13 (Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle) nicht erfüllt.
- BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …
Auszug aus BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
Rn. 93 Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
- BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer …
- BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Ruhegehalt Teilzeitbeamte
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1695/08
Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das …
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57
Hauptamtlicher Bürgermeister
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
- BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
Beamtenpension
- VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12
Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1525/08
Kürzung der Sonderzuwendung, Streichung des Urlaubsgeldes und amtsangemessener …
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuer
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
- BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13
Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise …
- BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
Übergang Waisengeld
- BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
Gestapo
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09
Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
- BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10
Nichtannahmebeschluss: Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der …
- BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
Grundgehaltsstufen
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80
Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg
- VG Koblenz, 12.09.2013 - 6 K 445/13
Beamtenbesoldung verfassungswidrig? - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08
Unzulässige Richtervorlage: Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der …
- BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80
Stellenzulagen für Soldaten
- VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05
Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der …
- VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09
Angemessenheit der Besoldung eines Richters
- BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO
- VG Köln, 02.04.2008 - 3 K 1665/04
Anspruch eines Beamten auf erneute Gewährung einer einmalig erhöhten …
- BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvL 2/70
Vereinbarkeit der Kürzung des Besoldungsdienstalters Hamburger Lehrer mit …
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Rn. 25 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 27 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe (…vgl. Rn. 86 ff.) stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vor, ersetzt sie aber nicht.
Rn. 29 2. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 30 a) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 32 bb) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung.
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 34 b) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 35 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.
Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 36 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 37 c) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 38 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 39 d) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 41 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 42 e) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 43 Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ).
Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 ).
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 39 ; 140, 240 ).
Rn. 76 (b) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 ;… vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.).
Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 ), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.
Rn. 80 f) Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ), ist dabei vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen.
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 86 b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 87 aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 89 cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 90 dd) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters oder Staatsanwalts zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 94 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).
Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
Rn. 97 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).
Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 183 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …
Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 - Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist.Des Weiteren sind die einzelnen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen durch das Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) ohnehin aufeinander bezogen, sodass eine einheitliche Prüfung folgerichtig ist.
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 53 2. Um den vorbeschriebenen Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen ( BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 57 aa) Ob dies der Fall ist, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ; 4.); hinzu tritt das Gebot der Mindestbesoldung (3.).
Rn. 61 bb) Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ), hält er daran nicht fest.
Der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ), spricht ebenso dafür, dass zügig Klarheit in der Sache herrschen muss.
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 72 c) Soweit der Senat die Mindestbesoldung bislang durch den Vergleich mit staatlichen Sozialleistungen bestimmt und einen Verstoß angenommen hat, wenn die Nettobesoldung unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ), ist diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen fortzuentwickeln:.
Rn. 76 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 ; 155, 1 ).
Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 84 Tabelle 1: Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppen Besoldungsgruppe Entgeltgruppe (TV-L) Vergütungsgruppe (BAT) A 4 E 4 VII A 5 E 5 VII A 6 E 6 VI b A 7 E 7 V c A 8 E 8 V b A 9 E 9 IV b A 10 E 10 IV a A 11 E 11 III A 12 E 12 II b A 13 E 13 II a A 14 E 14 I b A 15 E 15 I a A 16 E 15Ü I Rn. 85 (b) Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben (anders noch BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 94 (5) Auf den nach bisheriger Rechtsprechung zusätzlich durchzuführenden föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) kann im Hinblick auf die gesteigerte Aussagekraft der dargestellten (angepassten) Parameter verzichtet werden.
Aufgrund der oben dargestellten Modifikationen, die der Präzisierung und Handhabbarkeit der Parameter dienen, ist es für die Vermutung einer Unterbesoldung nicht mehr erforderlich, dass ein dritter Parameter erfüllt ist (so noch - auf der Grundlage von fünf Parametern - BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 99 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die amtsangemessene Besoldung bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ).
Rn. 100 (2) Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ) sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (vgl. BVerfGE 140, 240 ).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Rn. 104 ee) Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung bislang darauf abgestellt hat, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 140, 240 ; 155, 1 ), ist dieses weitere Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken.
Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist - soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Rn. 110 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ).
Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 ).
Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 155, 1 ).
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Rn. 120 c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).Rn. 123 cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).
Ein weiterer Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der deutschen Beamtinnen und Beamten, durch Maßnahmen des Arbeitskampfes auf ihre Beschäftigungsbedingungen Einfluss zu nehmen, ist das ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Recht, über Art. 33 Abs. 5 GG die Verfassungsgemäßheit ihrer Alimentation gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerfGE 139, 64 ff.; 140, 240 ff.; Kaiser, AöR 142 , S. 417 ).
- BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17
Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seien Art. 33 Abs. 5 GG und die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - (BVerfGE 140, 240) genannten Kriterien.
Der Gesetzgeber hat bezüglich der Angemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche Regelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen (…BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 149 …und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 96 sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 72 ff.).
Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).
Rn. 57 Der für Parameter 5 maßgebliche Schwellenwert ist erreicht, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 115 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 98).
Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die A 9-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im Land Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 153; vgl. auch OVG Weimar…, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106; wie hier bereits BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 50).
Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere Zeitspannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ausschlaggebend sind (15 Jahre plus das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1, mit Zahlen des OVG Berlin…, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 B 29.12 - juris Rn. 73 ff.).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 99; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 37).
Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) wird vom Bundesverfassungsgericht als ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebots hervorgehoben (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 99 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 78).
Rn. 81 a) Die Nettoalimentation der Beamten - auch der untersten Besoldungsgruppen - muss einen Mindestabstand zum Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung (früher Sozialhilfe) wahren (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93).
Rn. 83 In Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 ) muss der Abstand einer amtsangemessenen Besoldung zum Grundsicherungsniveau mindestens 15 % betragen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 146).
Rn. 84 Die Einhaltung des Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 150).
Rn. 89 (bbb) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen Alimentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 …und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66).
Rn. 96 (fff) Außerdem sind nach dem Steuerabzug noch die Kosten des nicht von der Beihilfe gedeckten Teils der Krankheits- und Pflegevorsorge abzuziehen, denn Beamte haben gemäß § 193 Abs. 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte Krankheitskostenvorsorge abzuschließen und deren Kosten selbst zu tragen, während Grundsicherungsempfängern entsprechende Kosten erstattet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ).
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
Rn. 65 b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 141, 56 ) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ).
Rn. 67 Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 68 Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 75 (1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 78 Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 ) - nach und nach eingeebnet werden (…vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.12 -, juris, Rn. 17).
Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 80 (3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 85 3. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).
Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 97 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber dazu, sich bei der Bemessung der Besoldung - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrücklich BVerfGE 140, 240 ).
Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten.
Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 140, 240 ; unter Verweis auf BVerfGE 44, 249 ;… zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184 ;… vgl. bereits Günther, NJ 2001, S. 10 ;… Lindner, BayVBl. 2015, S. 801 ; gerade zur "sozialen Staffelung" von Besoldungserhöhungen im Anschluss an BVerfGE 140, 240 Lindner, ZBR 2016, S. 109 ).
Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 111 Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ) vorliegend nicht die Rede sein.
Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 14/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 142 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Rn. 148 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 150 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 164 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 183 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (…vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 105).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132).
Darüber hinaus erscheint sowohl ein Vergleich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Leistungsgruppe 2 als auch ein Vergleich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Leistungsgruppe 3 denkbar (…vgl. zur Heranziehung der Leistungsgruppe 2 ohne das Merkmal Fachhochschulabschluss: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 4/17, juris Rn. 83; zum Vergleich der Leistungsgruppe 2 mit der Besoldungsgruppe A 10 ferner BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09,BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (…dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 259 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (BVerfGE 140, 240) das Maß des gebotenen Abstandes zum Grundsicherungsniveau beibehalten.Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).
Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; 149, 1 ).
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).
Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).
Rn. 33 Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerfGE 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Rn. 66 bb) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 ;… vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.).
Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 ), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 95 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 53 Erfüllt ist der 1. Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Rn. 59 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122).
Diese Aussage ist jedoch - wie bei anderen Bezügebestandteilen auch - auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93).
Rn. 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 73 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 92 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Selbst wenn der 1. Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132).
Dieses Vorgehen entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 den Vergleich allein mit Personen mit Fachhochschulabschluss vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137) und nicht auf die Berufsbildungsabschlüsse der aus dem mittleren Dienst aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdienste ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verglichen (…BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137;… so auch: VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.; siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind schon deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 255 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 95; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 111; jeweils m.w.N.;… vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 122).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 45 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Rn. 51 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 67 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 86 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (…vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132).
Rn. 244 Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe A 12 ist die Leistungsgruppe 2 (Herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss (vgl. zur Heranziehung der Leistungsgruppe 2: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 137: Besoldungsgruppe A 10;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 4/17, juris Rn. 83: Besoldungsgruppe A 9;… OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 131: Besoldungsgruppe A 11).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (…dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 259 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher …
Zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Prüfung der Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64, sowie Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300).Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, NVwZ 2016, 223; Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; jeweils m.w.N.) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter maßgebliche Alimentationsprinzip.
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263; jeweils m.w.N.).
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., und vom 14.02.2012; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218).
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richter- bzw. Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O.;… Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
Rn. 25 Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O.).
Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O.).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), bei der nur dem Bundesverfassungsgericht eine Normverwerfungskompetenz zukommt (Art. 100 Abs. 1 GG).
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O.).
Rn. 29 1. Für die R- und A-Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; hierzu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007).
Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (fünfter Parameter) bildet schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (s. näher dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; und bezogen auf den vorliegenden Fall unten II.).
Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (s. näher BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O.).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteile vom 05.05.2015, a.a.O., …und vom 14.02.2012, a.a.O., unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
Rn. 35 2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Entscheidungen vom 05.05.2015 (…a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht mit der Alimentation von Familien mit drei oder mehr Kindern zu befassen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 168, 181).
Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 93;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten 1998 in einer Vollstreckungsanordnung bindend vorgegeben hat.
Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung vom 05.05.2015 (…a.a.O.) und 17.11.2015 (a.a.O.) aufgeben wollte.
Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (…a.a.O.) und vom 17.11.2015 (a.a.O.) bieten keinen Grund zur Annahme, dass diese Maßstäbe für die Bestimmung der Untergrenze einer "gerade noch" amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien verfassungswidrig wären bzw. verschoben werden müssten.
Rn. 50 Dass das Bundesverfassungsgericht dies im Urteil vom 05.05.2015 (…a.a.O.) und dem Beschluss vom 17.11.2015 (a.a.O.) nicht anders gesehen hat, legt auch der Umstand nahe, dass es seine Vollstreckungsanordnung vom 24.11.1998 (…a.a.O.) nicht modifiziert hat.
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).
Ergänzend ist gegebenenfalls - (…d.h. wenn diese erste Berechnung eine Unteralimentation indiziert, vgl. Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 105, 108) - für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen, um sicherzustellen, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat, kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., unter Verweis auf Stuttmann, DVBl. 2014, 746, und m.w.N.; s. auch dens., NVwZ 2015, 1007).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.;… Urteil vom 05.05.2015, a.a.O.).
Rn. 85 Falls der Kläger selbst für einen solchen Fall eine Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen allein aus der seines Erachtens unzureichenden Begründung aus den Gesetzgebungsmaterialien ableiten will, träfe das nicht zu (vgl. den Prüfungsgang bei BVerfG…, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rn. 179 ff., zur genannten R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz; dass, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rn. 156 ff., 168, zur - verfassungsmäßigen - Besoldung der Bes.-Gr. A 9 in Niedersachen im Jahr 2005).
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14
Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation; …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in den …
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 223/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- EGMR, 14.12.2023 - 59433/18
EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 170/14
Besoldungsnieveau 2013 - C 3 - - Alimentationspflicht; Amtsangemessene …
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 276/14
Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A 13 - Alimentationspflicht; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17
Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz
- BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17
Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12
Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den …
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 280/14
Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A7 - Alimentationspflicht; …
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
Beamtenbesoldung in Hessen
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14
Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) - …
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 4.13
Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12
Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin …
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit …
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12
Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß
- VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18
Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise …
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
Erneute Prüfung, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den …
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13
Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß
- VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24
Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in …
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 35.12
Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23
Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1058/15
Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13
Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010 …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin
- VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16
Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11, …
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2016 - 3 A 736/09
Anspruchsbegehren eines Beamten auf Zahlung von Urlaubsgeld; Grundsatz der …
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 34.12
Besoldung; Finanzbeamter (BesGr A 7 bis A 9); Besoldungsjahre 2009 bis 2016; …
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
Alimentation, amtsangemessene
- VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 686/22
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das …
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
Alimentation, amtsangemessene
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig
- BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16
Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch …
- VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 1153/22
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das …
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15
Alimentation, amtsangemessene
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09
Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von …
- VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15
Recht der Landesbeamten
- OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem …
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1088/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das …
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1514/19
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 1905/21
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1309/19
Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation
- VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1691/19
Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17
Alimentation, amtsangemessene
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15
Alimentation, amtsangemessene
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14
Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen
- VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 4913/14
Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?
- VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22
Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
- BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14
Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen …
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15
Alimentation, amtsangemessene
- VG Gelsenkirchen, 31.05.2016 - 12 K 6021/13
Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW Besoldungsentwicklung amtsangemessene Alimentation …
- VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22
Amtsangemessene Alimention von Richtern (R3) in Baden-Würtemberg 2021 / 2022
- OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19
Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine …
- VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18
Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der …
- VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16
Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2) …
- BVerwG, 07.05.2026 - 2 B 5.26
Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung
- VG Gelsenkirchen, 15.03.2016 - 12 K 1012/14
Besoldungsgruppe R 1 ÜBesG NRW; Besoldungsentwicklung; amtsangemessene …
- VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15
Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1) …
- BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16
Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13
Alimentation, amtsangemessene
- VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
- VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 7038/15
Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
- VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17
Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 172/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
- BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der …
- VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 6173/14
Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2017 - 3 A 2494/15
Angemessenheit der Alimentation eines Beamten durch amtsangemessene Besoldung
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2017 - 3 A 2495/15
Besoldung eines Beamten als amtsangemessen i.R.d. Alimentationsprinzips
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Münster, 26.01.2016 - 5 K 1609/14
Besoldung der Richter in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - VGH N 12/19
Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig …
- BVerwG, 23.03.2021 - 2 C 17.19
Gewährung einer Strukturzulage nach Laufbahngruppenzugehörigkeit
- VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
- BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16
Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren; …
- VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16
Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im …
- VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21
Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
- VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1061/15
Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 3 A 2804/08
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 - 4 S 1930/14
Dienstherrenwechsel; Verhinderung von Besoldungseinbußen
- BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17
Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur …
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 10357/24
Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 6/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 5/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 8/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Hamburg, 17.03.2026 - 30 B 7/26
Zur amtsangemessenen Alimentation bei mehr als zwei Kindern (erfolglose …
- VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 4 S 471/15
Besoldungseinbuße bei freiwilligem Wechsel des Lehrers in ein anderes Bundesland
- OVG Thüringen, 14.02.2018 - 2 ZKO 552/14
Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in …
- VG Köln, 07.11.2016 - 3 K 7154/10
Anforderungen an die Bemessung amtsangemessener Dienst- und Versorgungsbezüge für …
- VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 5747/13
- VG Hamburg, 06.05.2019 - 14 K 5111/15
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 376/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1060/15
Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes …
- VG Gera, 19.04.2017 - 1 K 1433/14
Verfassungsmäßigkeit der C 2-Besoldung der Professoren in Thüringen
- OVG Sachsen, 25.06.2019 - 2 A 695/18
Strukturzulage; Alimentation
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2017 - 1 A 1561/16
Gewährung der Richterbesoldung i.R.v. Prüfungsstufen; Anforderungen an eine …
- BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16
Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch …
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
- BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin
- StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610
Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen …
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20
Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70 …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - 3 A 2282/16
Berechnung der Ausgleichszulage für in Folge der Organisationsreform in der …
- BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 60.16
Antrag; Auslandsbesoldung; Auslandszuschlag; Besoldung; Dienstbezüge; Dienstort; …
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A …
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 4 S 758/15
Besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstortes eines Beamten
- BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1059/15
Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes …
- OVG Sachsen, 08.03.2019 - 2 A 736/18
Amtsangemessene Alimentation; Richterbesoldung
- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661
Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar
- BVerfG, 16.07.2025 - 2 BvR 1719/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das vom Landtag des Saarlandes …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
Feststellungsklage; verfassungswidrige Unteralimentation; Direktor eines …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17
Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/21
Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …
- OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17
Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten; …
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18
Nichtannahmebeschluss: Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 18/25
Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend …
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 7092/25
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 86/25
- BVerwG, 13.02.2025 - 2 C 1.24
Aufstockung der Sonderzahlung für 2008; Lehrer in Brandenburg
- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397
§ 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar
- BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18
Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der …
- VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 2049/16
Besoldung und Versorgung - Anwärterbezüge; Kürzungsverpflichtung; …
- VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.206
Kein Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 3 A 2043/22
Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 2 S 994/15
Rechtswidrige Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfeleistungen wegen Fehlens …
- OVG Niedersachsen, 27.11.2024 - 3 LD 1/23
Bandidos; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Verfassungstreuepflicht; …
- BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17
Aussetzung des Verfahrens; Verfassungswidrigkeit der Beamtenversorgung in …
- VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820
Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der …
- VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
- BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17
Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17
Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion
- VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 40/17
Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung
- VG Augsburg, 07.12.2017 - Au 2 K 17.897
Versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ruhestand …
- VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17
Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung …
- OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 54/21
Hinweisbeschluss zu OLG Brandenburg 2 U 54/21 v. 18.01.2022
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 143/15
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1058/15
- VG Minden, 17.11.2025 - 12 K 737/18
- OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 2 U 53/21
Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder Staatshaftung Verfassungswidrigkeit …
- VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 3895/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 - 4 B 7.21
Sonderzahlung 2008; Aufstockungsbetrag; Steuermehreinnahmen; Gebot zeitnaher …
- VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 4831/20
Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die …
- VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20
Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der …
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 142/15
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
- BVerwG, 13.02.2025 - 2 C 2.24
L. ./. das Land Brandenburg
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
- BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 52.16
Geltendmachung eines von der im Besoldungsrecht festgesetzten Höhe abweichenden …
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13
Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines …
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 111/16
Amtsangemessene Alimentation
- VG Gelsenkirchen, 14.09.2022 - 1 K 951/18
Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die …
- VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390
Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15
Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für …
- OVG Thüringen, 07.03.2018 - 2 ZKO 622/14
Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in …
- OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16
Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19
Beamtenrecht: Konkurrentenstreit bezüglich einer Stelle eines …
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 3 S 2227/15
Umlagemaßstab für die Kosten eines Abwasserzweckverbands
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 359/14
Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 13; …
- VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23
Richterbesoldung in Hessen
- OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19
Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung …
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
- VG Aachen, 07.12.2017 - 1 K 649/14
Alimentation; amtsangemessen; Beamter; Besoldung; Betrachtung; Parameter; …
- OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 2 LB 85/17
Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; keine Rückwirkung
- VG Hannover, 28.02.2017 - 13 A 1443/15
Professorenbesoldung W 2; Leistungsbezüge; Kürzung; Anrechnung; Überleitung; …
- VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15
Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders …
- VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 65/18
Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
- OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15
Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege
- VG Gelsenkirchen, 30.01.2014 - 1 L 1704/13
Keine Besoldungserhöhung für Beamte im Eilverfahren
- VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 696/17
Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
- VG Sigmaringen, 31.05.2017 - 1 K 2184/15
Vereinbarkeit der Absenkung der Dienstbezüge mit dem Grundgesetz und der …
- VG Neustadt, 13.10.2021 - 1 K 338/21
Anspruch eines Kommunalbeamten auf amtsangemessene Beschäftigung nach Umsetzung; …
- OLG Zweibrücken, 09.01.2018 - 1 Ws 383/17
Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen derselben Tat; Begriff der …
- VGH Bayern, 02.07.2019 - 16a DS 19.1040
Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes bei Ehrensold eines ehrenamtlichen …
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 6166/13
Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 15; …
- VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
Höhe des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen
- VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 ZB 18.897
Festsetzung von Versorgungsbezügen - Amtsangemessene Alimentation
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 331/14
Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 13; …
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 - 6 K 3217/23
Rückwirkende Teilnahme von Funktionsleistungsbezügen der Rektorin an einer …
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 144/14
Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 16; …
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 51/14
Nullrunde; Besoldungsanpassung NRW 2013/2014; Besoldungsgruppe A 14; …
- VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
- VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3603/20
Rücklage anrechnungsfähiger Pflichtbeitragszeiten während des …
- OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
Zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgung niedersächsischer Beamter
- VG Köln, 22.06.2022 - 23 K 338/20
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".