Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,629
BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82 (https://dejure.org/1983,629)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82 (https://dejure.org/1983,629)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 (https://dejure.org/1983,629)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,629) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Bundestagswahlkampf 1982

Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Wahlkämpfen;

§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, (hier bejahte) allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtswegerschöpfung entbehrlich macht

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • saarheim.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Öffentlichkeitsarbeit - Bundesregierung - Bundestagswahl

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 230
  • NJW 1983, 1105
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Rn. 19 Nach den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (BVerfGE 44, 125) gesetzten klaren Maßstäben handle es sich bei den Anzeigen nicht um zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, sondern um unzulässige Wahlwerbung.

    Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Maßnahmen der Bundesregierung, des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung erzeugen Wirkungen, die geeignet sein können, das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen zu verletzen (BVerfGE 44, 125 [144]).

    Auch die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über Rechtsfragen, die den Bürger unmittelbar angehen, kann ein berechtigtes Anliegen im sozialen Rechtsstaat sein (vgl. zu alledem BVerfGE 20, 56 [100]; 44, 125 [147 f.]).

    Die Rücksicht auf einen freien und offenen Prozeß der Meinungsbildung sowie auf die Chancengleichheit der Parteien und Wahlbewerber verbietet es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen (BVerfGE 44, 125 [141, 145]).

    Unabhängig davon ist es mit dem Verfassungsprinzip, daß Bundestag und Bundesregierung nur einen zeitlich begrenzten Auftrag haben, nicht vereinbar, wenn die im Amt befindliche Bundesregierung im Wahlkampf dafür wirbt, daß sie "als Regierung wiedergewählt" wird; das schließt freilich nicht aus, daß Mitglieder der Bundesregierung außerhalb ihrer amtlichen Funktion für eine Partei in den Wahlkampf eingreifen (BVerfGE 44, 125 [141]).

    Rn. 53 Das Bundesverfassungsgericht hat den Bereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung nach folgenden Kriterien näher abgegrenzt (BVerfGE 44, 125 [149 ff.]): Öffentlichkeitsarbeit muß sich innerhalb des vom Grundgesetz der Bundesregierung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitbereiches halten.

    Veröffentlichungen, die sich dagegen im wesentlichen auf die Wiedergabe des Textes kürzlich verabschiedeter oder in naher Zukunft in Kraft tretender Gesetze beschränken, sind wettbewerbsneutral und durch einen "akuten" Anlaß gerechtfertigt (BVerfGE 44, 125 [153,164]).

    Als Orientierungspunkt hierfür kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlanordnung des Bundespräsidenten nach § 16 BWahlG gelten (BVerfGE 44, 125 [153]).

    Sie entsprechen daher in ihrem Charakter denjenigen Druckschriften, die nach dem Urteil vom 2. März 1977 ausnahmsweise auch in der Vorwahlzeit vertrieben werden dürfen (BVerfGE 44, 125 [164]).

    Rn. 67 b) Auch aus der Summe dieser Publikationen ergibt sich kein Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung (BVerfGE 44, 125 [151]).

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977, in dem die Verteilung von Druckschriften der regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit in der Vorwahlzeit für verfassungswidrig erklärt worden ist, ging es dagegen um Veröffentlichungen in drastisch höherem Ausmaß, die zum Teil sogar als Beilage zu regionalen Tageszeitungen oder von den Regierungsparteien gezielt als Werbematerial im Wahlkampf verteilt wurden (BVerfGE 44, 125 [161 und 165]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Auch die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über Rechtsfragen, die den Bürger unmittelbar angehen, kann ein berechtigtes Anliegen im sozialen Rechtsstaat sein (vgl. zu alledem BVerfGE 20, 56 [100]; 44, 125 [147 f.]).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Der Beschwerdeführer kämpft nicht um seinen Status als Abgeordneter, den er während der Legislaturperiode des 9. Deutschen Bundestages innehat - ein derartiger Streit wäre im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG auszutragen -, sondern greift als Wahlbewerber für den 10. Deutschen Bundestag Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung an, von denen er behauptet, durch sie in seinem passiven Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 296 [308 f.]).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Neben den Parteien untereinander haben alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 [70 f.]; 21, 196 [199 f.]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]), das durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt werden kann.
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Neben den Parteien untereinander haben alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 [70 f.]; 21, 196 [199 f.]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]), das durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt werden kann.
  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Neben den Parteien untereinander haben alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 [70 f.]; 21, 196 [199 f.]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]), das durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt werden kann.
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Neben den Parteien untereinander haben alle Aktivbürger, denen Art. 38 Abs. 2 GG die Wählbarkeit ausdrücklich garantiert, als Wahlbewerber ein Recht auf Chancengleichheit (BVerfGE 7, 63 [70 f.]; 21, 196 [199 f.]; 41, 399 [413]; 48, 64 [81]), das durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt werden kann.
  • EuGH, 23.02.1983 - 91/82

    Chris International Foods / Kommission

    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Rn. 10 2. Die Bundesregierung gab seit dem Regierungswechsel im Oktober 1982 im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch das Presse- und Informationsamt und die einzelnen Ministerien u.a. Broschüren mit der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 13. Oktober 1982, der Haushaltsrede des Bundesministers der Finanzen vom 10. November 1982 und zu Fragen der Sozialversicherung ("Das müssen Sie 1983 wissen zum Stichwort Sozialversicherung") heraus; in der Reihe "Aktuelle Beiträge zur Wirtschafts- und Finanzpolitik" erschienen die Ausgaben 90 und 91/82 vom 17. und 27. Dezember 1982 ("Maßnahmen der Bundesregierung zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung sowie zur Entlastung des Bundeshaushalts" und "Das Mietrecht ab 1. Januar"); ferner wurde das Faltblatt "Wie hilft der Staat beim Bauen?" (Ausgabe 1983) veröffentlicht.
  • FG Münster, 02.09.1987 - V 1982/83
    Auszug aus BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
    Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in der besonders gearteten Vorwahlzeit 1982/83 betrifft nicht nur das passive Wahlrecht des Beschwerdeführers, sondern ist darüber hinaus für das aktive und passive Wahlrecht aller Wahlberechtigten ebenso wie für die Gleichheit der Wettbewerbschancen der politischen Parteien von Belang.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ).

    Die bloße Übernahme eines Regierungsamts hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht