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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,1779
BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25 (https://dejure.org/2025,1779)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25 (https://dejure.org/2025,1779)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25 (https://dejure.org/2025,1779)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 104 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 32 BVerfGG; § 112 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung; Beschleunigungsgebot in ...

  • Burhoff online

    U-Haft, inhaftierter Angeklagter, Beschleunigungsgrundsatz, Terminsdichte, Begründungstiefe

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rechtsinformationen.bund.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Begründung des Fortdauerbeschlusses trotz geringer Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Begründung des Fortdauerbeschlusses trotz geringer Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Begründung des Fortdauerbeschlusses trotz geringer Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    0,66 Hauptverhandlungstage/Woche reichen nicht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Fortdauer der U-Haft: 0,66 Verhandlungstermine pro Woche sind zu wenig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 2017
  • NStZ-RR 2025, 119
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52).

    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56 m.w.N.).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 49 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, Rn. 40).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 49 ff.;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Angesichts der gegebenen Terminsfrequenz hätte für das Oberlandesgericht Anlass dazu bestanden zu prüfen, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei einem - wie hier - umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ).

    Hierzu bestand besonderer Anlass, denn auch die laut Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer vorgesehenen weiteren Hauptverhandlungstage erreichen mit sechs Terminen in sieben Wochen und einer weiteren Verhandlungspause von knapp drei Wochen nicht das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 52).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, Rn. 40).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 ; 17, 517 ).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 49 ff.;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter, wenn man - wie die Beschwerdeführer in ihren Aufstellungen darlegen - die fünf Sitzungstage vom 31. Juli, 9. August, 4. Oktober, 23. Oktober 2024 und 7. Januar 2025 nicht einbezieht, an denen zwar Urkunden verlesen beziehungsweise Zeugen vernommen wurden, jedoch weniger als eine Stunde verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde (vgl. BVerfGK 7, 21 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, Rn. 52).

    Angesichts der gegebenen Terminsfrequenz hätte für das Oberlandesgericht Anlass dazu bestanden zu prüfen, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei einem - wie hier - umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ).

    Hierzu bestand besonderer Anlass, denn auch die laut Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer vorgesehenen weiteren Hauptverhandlungstage erreichen mit sechs Terminen in sieben Wochen und einer weiteren Verhandlungspause von knapp drei Wochen nicht das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 52).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminschwierigkeiten der Verteidiger ist - auch wenn das Recht, sich vom Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Verfassungsrang hat (vgl. BVerfGE 39, 156 ) - kein Umstand, der eine erhebliche Verzögerung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGK 10, 294 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 74).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung; …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 49 ff.;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    Dabei hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Frage befasst, ob diese Ortsabwesenheiten und die damit verbundenen, bei nur zwei Terminen mit einer Länge von jeweils weniger als einer Stunde und nur einer Zeugenvernehmung sowie Urkundenverlesung beträchtlichen Unterbrechungszeiten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durch zwingende und nicht der Justiz anzulastende Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 53) veranlasst waren, was sich der Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer im Übrigen auch nicht entnehmen lässt.

    Hierzu bestand besonderer Anlass, denn auch die laut Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer vorgesehenen weiteren Hauptverhandlungstage erreichen mit sechs Terminen in sieben Wochen und einer weiteren Verhandlungspause von knapp drei Wochen nicht das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 52).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45 ).

    c) Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    c) Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen …

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2025 - 2 BvR 24/25
    Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminschwierigkeiten der Verteidiger ist - auch wenn das Recht, sich vom Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Verfassungsrang hat (vgl. BVerfGE 39, 156 ) - kein Umstand, der eine erhebliche Verzögerung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGK 10, 294 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 74).

    Zwar zog die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf zwei Termine in der 45. und 46. Kalenderwoche die Vertretung der betroffenen Angeklagten durch sogenannte "Terminsverteidiger" oder "einen (bisher nicht am Verfahren näher beteiligten) dritten Verteidiger" im Ausgangspunkt zutreffend in Erwägung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 74).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der …

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer …

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen …

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher …

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots …

  • BVerfG, 26.01.2011 - 1 BvR 1671/10

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach …

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots …

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Langfristige Sicherheitsverwahrung

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 - VGH B 27/25

    Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen: AfD-Kandidat Paul unterliegt vor den …

    Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können jedoch grundsätzlich keine Rechtsfolgen festgesetzt werden, die über das in der verfassungsgerichtlichen Hauptsache Erreichbare hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -, BVerfGE 7, 99 [105];… Kammerbeschluss vom 13. Februar 2003 - 2 BvQ 3/03 -, juris Rn. 20; Kammerbeschluss vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a. -, juris Rn. 38; jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 124/25

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über 2wölf Monate hinaus

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass d er Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
  • OLG Schleswig, 03.09.2026 - 1 Ws 12/26

    Zeitpunkt der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Rahmen der besonderen …

    Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges - unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen - zunehmend zurück (vgl. hierzu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 -, juris).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 - VGH A 28/25

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines von der AfD nominierten Kandidaten gegen …

    Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können jedoch grundsätzlich keine Rechtsfolgen festgesetzt werden, die über das in der verfassungsgerichtlichen Hauptsache Erreichbare hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -, BVerfGE 7, 99 [105];… Kammerbeschluss vom 13. Februar 2003 - 2 BvQ 3/03 -, juris Rn. 20; Kammerbeschluss vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a. -, juris Rn. 38; jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 128/25
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 125/25
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 126/25
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 129/25
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 130/25
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
  • BGH, 20.01.2026 - AK 127/25
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51;… vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
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