Rechtsprechung
| BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 29.15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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DRiG § 9 Nr. 4, § 71; BBesG Bln §§ 38, 38a
Richter; Besoldung; Besoldungsstufe; Grundgehalt; Erfahrungszeit; Vortätigkeit; Revisibilität; Recht der Besoldung der Richter eines Landes; Festsetzung der Stufe des Grundgehalts durch schriftlichen Verwaltungsakt; Anerkennung von Erfahrungszeiten; für den Richterberuf ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
DRiG § 9 Nr. 4, § 71
Anerkennung von Erfahrungszeiten; Ausbildung zum und Tätigkeit als Flugbegleiter; Besoldung; Besoldungsstufe; Erfahrungszeit; Festsetzung der Stufe des Grundgehalts durch schriftlichen Verwaltungsakt; Grundgehalt; Recht der Besoldung der Richter eines Landes; ... - rechtsinformationen.bund.de
Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 127 Nr 2 BRRG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 38 Abs 1 S 1 BesG BE, § 38a Abs 1 Nr 2 BesG BE, § 38a Abs 1 Nr 1 BesG BE
Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten - Wolters Kluwer
Revisibilität des Rechts eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner Richter; Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten; Festsetzung einer höheren Stufe des Grundgehalts als Richter
- doev.de
Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richter; Besoldung; Besoldungsstufe; Grundgehalt; Erfahrungszeit; Vortätigkeit; Revisibilität; Recht der Besoldung der Richter eines Landes; Festsetzung der Stufe des Grundgehalts durch schriftlichen Verwaltungsakt; Anerkennung von Erfahrungszeiten; für den Richterberuf ...
- rechtsportal.de
Revisibilität des Rechts eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner Richter; Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten; Festsetzung einer höheren Stufe des Grundgehalts als Richter
- datenbank.nwb.de
Keine Anrechnung einer Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zeiten einer früheren Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Zeiten einer früheren Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen
- lawblog.de (Kurzinformation)
Kein Richterbonus für Ex-Flugbegleiter
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Richterbesoldung - und die frühere Tätigkeit als Stewardess
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Richterbesoldung - und die frühere Tätigkeit als Fluggastabfertiger
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Zeiten früherer Tätigkeit als Flugbegleiter bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Keine Anrechnung für Richtersold: Ex-Flugbegleiter ist kein besserer Richter
Verfahrensgang
- VG Berlin, 20.03.2013 - 7 K 302.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 4 B 23.13
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 29.15
- BVerwG, 19.07.2017 - 2 KSt 1.17
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 199
- DÖV 2017, 257
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13
Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot; …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 29.15
Das bisherige, jüngere Bewerber wegen ihres Alters diskriminierende Besoldungssystem (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 14 m.w.N.) wollte der Landesgesetzgeber gerade durch die Regelungen der §§ 38 und 38a BBesG Bln aufgeben (…Abgeordnetenhaus Berlin, Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landes Beamtenversorgungsgesetzes, Entwurf des Senats, Drs. 16/4078, S. 39 f.).
- BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20
Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist; …
Rn. 2 Insoweit ist zunächst im Hinblick auf Ausführungen der Beklagten klarzustellen, dass das Recht eines Landes zur Regelung der dienstlichen Beurteilung seiner Richter revisibel ist (§ 71 DRiG, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2 BRRG in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29.15 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 10 Rn. 9 zur Richterbesoldung). - VG Berlin, 31.05.2024 - 5 K 209.21 Diese einschränkende Auslegung folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber dem Aspekt keine Bedeutung beigemessen hat, ob die Vortätigkeit vollzeitig oder nur in Teilzeit ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 18).
Rn. 34 Die Vertiefung der für den Richterberuf unabdingbaren juristischen Fachkenntnisse im Anschluss an den Erwerb der Befähigung zum Richteramt prägt die Bestimmungen der § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ebenso wie die Regelung in § 38a Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 BBesG BE (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 18, 21).
Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 17. September 2015 - 4 B 23.13 -, juris Rn. 27).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1828/16
Widerspruch eines Hochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung des …
Rn. 193 Vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19.7.2017 - 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) -, juris, Rn. 4 ff., und vom 13.7.2017 - 2 B 35.17 -, juris, Rn. 10.
- OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16
Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier …
Der Kläger erstrebt nicht unmittelbar eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) - und vom 13. Juli 2017 - 2 B 35.17 - jeweils juris). - BVerwG, 13.03.2026 - 2 C 9.25
Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung …
Rn. 18 b) Für die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung ist grundsätzlich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29.15 - NVwZ-RR 2017, 199 Rn. 11, 13; s. a. VGH Mannheim…, Urteil vom 23. März 2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 17). - VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 4 S 621/21
Zum Begriff der förderlichen Vordienstzeit (hier: Tätigkeit eines …
Ohne eine solche Begrenzung näherte sich das System wieder einem an, das auf dem Lebensalter aufbaut (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 29.15 -, Juris Rn. 22 zur Berücksichtigung für die soziale Kompetenz von Richtern förderlicher Zeiten, das insoweit eine einschränkende Auslegung für geboten hält). - OVG Niedersachsen, 27.07.2023 - 5 LA 114/21
Besoldung; Erfahrungsstufe; Erfahrungszeit; förderlich; Förderlichkeit; …
Aus diesen Erwägungen und wegen des Zusammenhangs mit Art. 33 Abs. 2 GG ist eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG dahin geboten, dass für eine Anerkennung der Förderlichkeit einer (haupt-)beruflichen Vortätigkeit zu verlangen ist, dass diese die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten bedeutend gefördert hat, die für sein Statusamt von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 - BVerwG 2 C 29.15 -, juris Rn. 18 f. zu den Anforderungen einer Anerkennung von Erfahrungszeit hinsichtlich der sozialen Kompetenz im Falle eines Richters). - OVG Thüringen, 14.06.2018 - 2 ZKO 683/16
Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen …
Der Kläger erstrebt nicht unmittelbar eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) - und vom 13. Juli 2017 - 2 B 35.17 - jeweils Juris). - OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 10/20
Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der …
Rn. 69 III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zugelassen, wie der Beginn des Stufenaufstiegs eines Richters zu ermitteln ist, der zuvor als Beamter im Dienst des Landes stand.[zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 9][zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 9] Die Frage hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2017 - 3 A 1215/15
Darlegen des Zulassungsgrundes für die Gewährung von Witwengeld i.R.e. …
Rn. 29 Vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) -, juris, Rdn. 4 ff., und vom 13. Juli 2017 - 2 B 35.17 -, juris, Rdn. 10. - VG Gießen, 25.11.2022 - 5 K 3897/21
Festsetzung von Versorgungsbezügen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 3 A 2032/16
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; …
- BVerwG, 16.12.2021 - 5 B 29.21
Vorgabe der Zweiteilung der Richtervertretungen (Richterräte und Präsidialräte) …
- VG Kassel, 02.08.2023 - 1 K 1512/21
Keine Hauptberuflichkeit von Grund- und Feldwebelausbildung bei der …
- VG Cottbus, 28.12.2018 - 4 K 1484/16
Recht der Landesbeamten
- VG Berlin, 25.01.2017 - 26 K 222.14
Berücksichtigung von Vortätigkeiten eines Richter als Erfahrungszeiten bei der …
- VG Saarlouis, 28.08.2024 - 2 K 1023/21
Anerkennungsfähigkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen …
- VG München, 12.05.2023 - M 5 E 23.1206
Einstweilige Anordnung, Erhöhung der Versorgungsbezüge, Ruhestandsversetzung
- VG München, 02.02.2022 - M 5 K 20.1279
Streitwertfestsetzung
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 18 VwGOAG SL, Art 28 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 5 GemO SL, § 6 GemO SL
Zuschüsse an Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gestaltungsspielraum bei der Mittelverteilung in einer Regionalversammlung; Berücksichtigung von fraktionslosen Mitgliedern einer Regionalversammlung bei einer Verteilung der Zuschüsse; Zuwendungszweck als sachlicher Grund für eine Differenzierungen bei der Bemessung von ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung bei Zuschussverteilung nicht benachteiligt
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vorschrift der Geschäftsordnung des Regionalverbands Saarbrücken über Zuschüsse an Fraktionen der Regionalversammlung nicht zu beanstanden - Normenkontrolle eines fraktionslosen Mitglieds zurückgewiesen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
- BVerwG, 16.02.2016 - 10 BN 4.15
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 22.11
Fraktionen; Fraktionsstärke; Zuwendungen; Personalkosten; Zweck; Bedarf; …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Rn. 53 4. Der in § 5 Abs. 3 GO gewählte Verteilungsmaßstab ist grundsätzlich am Zweck der Fraktionsbildung und an dem sich aus der Fraktionstätigkeit in der Regionalversammlung ergebenden Finanzierungsbedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientiert.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 - 8 C 22.11 -, NVwZ 2013, 442) Der daraus resultierende Ausschluss des Antragstellers, der in der Regionalversammlung wiederholt, zuletzt im Dezember 2014 beantragt hatte, ihn als fraktionsloses Mitglied zumindest zu einem Teil, konkret betragsmäßig zu einem Viertel der den Fraktionen gewährten Zuschüssen, an dieser Verteilung von im wesentlichen umlagegenerierten Haushaltsmitteln des Antragsgegners zu beteiligen, beinhaltet auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Willkürverbots.Bei einer Verteilung von Haushaltsmitteln an Stadtratsfraktionen - hier entsprechend an die Fraktionen in der Regionalversammlung des Antragsgegners - ist, wie eingangs erwähnt, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 - 8 C 22.11 -, NVwZ 2013, 442, dort zu Zuschüssen für die Geschäftsführungstätigkeit) Danach muss sich der Verteilungsmaßstab an den mit der Bildung von Fraktionen mit Blick auf das Funktionieren des Rates/der Versammlung verfolgten Zwecken und an dem daraus resultierenden Bedarf orientieren.
Der jeweilige Normgeber muss von daher auch bei Unterscheidungen im Bereich von durch ihn gewährten Begünstigungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder in sonstiger Weise "einleuchtenden" Grund angeben können.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5.7.2012 - 8 C 22.11 -, NVwZ 2013, 442, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
- OVG Saarland, 29.12.2014 - 2 B 409/14
Nutzung gemeindeeigener Räume für Veranstaltungen eines fraktionslosen …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Der Antragsteller beschäftigt sich darin vordringlich mit einzelnen Positionen der Rechenschaftsberichte der Fraktionen für das zweite Halbjahr 2014 und stellt die zweckentsprechende Verwendung der Mittel aus den Fraktionszuschüssen in Abrede, reklamiert - bereits thematisch außerhalb des Schriftsatznachlasses - eine ergänzende über die Kosten gegenzurechnende Berücksichtung des Wertes der kostenlosen Überlassung von Räumen des Saarbrücker Schlosses für von den Fraktionen in der Regionalversammlung durchgeführte Neujahrsempfänge(vgl. dazu die seinen Antrag auf Überlassung eines Raumes an ihn für eine entsprechende Veranstaltung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zurückweisenden Beschlüsse des Senats vom 29.12.2014 - 2 B 409/14 -, NVwZ-RR 2015, 312, und vom 5.1.2015 - 2 B 1/15 -, KommJur 215, 140, in denen jeweils der Fraktionsstatus als taugliches Differenzierungskriterium angesehen wurde; auch gegen diese Entscheidungen hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerden (Az. Lv 12/14 -) erhoben, über die - soweit es den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angeht - ersichtlich noch nicht abschließend entschieden ist) und stellt abschließend zusammenfassend fest, es sei daran "festzuhalten", dass die Mittelverteilung in der Regionalversammlung "jedenfalls mit rechtlichen Maßstäben nicht einmal mehr ansatzweise nachvollziehbar sei" sowie dass die Fraktionen "dermaßen überprivilegiert" seien, dass sie offensichtlich nicht mehr wüssten, was sie mit den ihnen zustehenden Finanzmitteln Sinnvolles anfangen sollten, so dass sich "schon regelrecht an Realsatire grenzende Resultate" wie etwa "Rückstellungen für 20 Stühle für insgesamt 5.000,- EUR bei einer Zwei-Mann-Fraktion" ergäben.Unter dem letztgenannten Aspekt kommt ihnen neben arbeitsökonomischen Gesichtspunkten insbesondere die Aufgabe zu, parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums einzubringen und umzusetzen.(vgl. hierzu etwa Grosin Lehné/Weirich, KSVG, Loseblatt, Rn 5.1 zu § 30) Die Fraktionen in kommunalen Vertretungskörperschaften erfüllen damit im Grundsatz die gleichen Funktionen wie diejenigen in den Landtagen und im Deutschen Bundestag.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2014 - 2 B 409/14 -, NVwZ-RR 2015, 312, betreffend die bevorzugte Berücksichtigung von Fraktionen in der Regionalversammlung des Antragsgegners bei einer Vergabe von Räumlichkeiten für Neujahrsempfänge) Insoweit handelt es sich bei ihnen um notwendige Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts mit entsprechend öffentlich-rechtlichem Status.
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zuwendungen an Parlamentsfraktionen liegt ein entsprechender Missbrauch vor, wenn ein Parlament - entsprechend die Regionalversammlung des Antragsgegners - seinen Fraktionen Haushaltsmittel in einer Höhe zuwendet, die den Bedarf infolge der Fraktionsgeschäftsführung erkennbar übersteigen und damit zu einer "verschleierten" Parteienfinanzierung führen.(vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, DÖV 1989, 719, Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.2 zu § 56 GemO NRW) Das hätte dann in dem Zusammenhang im Ergebnis zur Folge, dass das letztlich über die Kreisumlage aus Steuermitteln bestrittene Haushaltsaufkommen des Antragsgegners als eine Art "Selbstbedienungsladen" vor allem von den beiden großen Fraktionen missbraucht würde.
- OVG Niedersachsen, 09.06.2009 - 10 ME 17/09
Bindung der Kommune an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.R. ihrer …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Das gilt für die hier zu entscheidende Frage des generellen Ausschlusses des nicht fraktionsgebundenen Antragsstellers in gleicher Weise, sofern man den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit in den Blick nimmt.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.6.2009 - 10 ME 17/09 -, DVBl. 2009, 917, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass "alle Gruppen und Fraktionen" einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben) Fraktionszuschüsse wahren die Chancengleichheit der Fraktionen, wenn sie sich in dem beschriebenen Sinne nach ihrem gesetzlichen Zweck bemessen und hierauf beschränken. - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 15 A 1958/01
Zuwendungen der Gemeinde an Ratsgruppen
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Hintergrund beziehungsweise Anlass für diese Regelungen war die in Nordrhein-Westfalen im Gefolge der Kommunalwahl im Jahre 1999 unter Wegfall der Sperrklausel (5 %) umstrittene Frage, ob Zuwendungen auch an Gruppen von Mitgliedern in Räten ohne Fraktionsstatus zulässig waren.(vgl. dazu im Einzelnen - bejahend - OVG Münster, Urteil vom 18.6.2002 - 15 A 1598/01 -, NVwZ-RR 2003, 59) Der von dem Antragsteller angesprochene § 56 Abs. 3 Satz 4 GemO NRW bestimmt für das fraktions- und gruppenlose Mitglied dann eine Pflicht der Gemeinde, ihm in "angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung" zur Verfügung zu stellen und dem folgenden § 56 Abs. 3 Satz 5 GemO NRW lässt sich lediglich eine in das Ermessen des Rates gestellte Möglichkeit, ihm statt dessen "finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln" in der dort limitierten Weise zu gewähren. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 15 B 1797/09
Anspruch eines Gemeinderatsmitglieds auf Überlassung eines Büroraums im Rathaus …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung einzelner - ehrenamtlicher - Ratsmitglieder wird in der Literatur im Übrigen regelmäßig darauf verwiesen, dass es weder einen Anspruch auf Vollkostenerstattung noch auf die Gewährleistung eines "Existenzminimums" gebe.(vgl. etwa Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Loseblatt Band I, Anm IV.5 zu § 56 GemO NRW, unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 22.1.2010 - 15 B 1797/09 -, NVwZ-RR 2010, 534). - VGH Bayern, 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246
Überlassung von Büroräumen an Stadtratsmitglieder; Einzelstadtrat, der nicht in …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Rn. 56 Soweit der Antragsteller die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Regionalparlaments zur Bewältigung dieser Aufgabe nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 KSVG zugewiesenen Mittel und Unterstützungen als nicht auskömmlich ansieht, ist das eine andere Frage.(vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Beschluss vom 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 -, wonach das einzelne Mitglied eines Stadtrats keinen Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen, sondern lediglich einen solchen auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung bereitgestellter Mittel und Ressourcen, dort zur Überlassung eines Raumes, und OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 15 B 212/12 -, OVGE 54, 251, Bereitstellung eines Raumes für eine Bürgersprechstunde) Der "Vergleich" dieser Zuwendung mit dem Fraktionszuschuss ist auch unter dem Aspekt von vorneherein nicht gerechtfertigt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012 - 15 B 212/12
Ablehnung eines Antrags auf Zurverfügungstellung eines Raums im Rathaus zum …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Rn. 56 Soweit der Antragsteller die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Regionalparlaments zur Bewältigung dieser Aufgabe nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 KSVG zugewiesenen Mittel und Unterstützungen als nicht auskömmlich ansieht, ist das eine andere Frage.(vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Beschluss vom 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 -, wonach das einzelne Mitglied eines Stadtrats keinen Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen, sondern lediglich einen solchen auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung bereitgestellter Mittel und Ressourcen, dort zur Überlassung eines Raumes, und OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 15 B 212/12 -, OVGE 54, 251, Bereitstellung eines Raumes für eine Bürgersprechstunde) Der "Vergleich" dieser Zuwendung mit dem Fraktionszuschuss ist auch unter dem Aspekt von vorneherein nicht gerechtfertigt. - BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Dabei geht es nicht wie in dem vom Antragsteller genannten 1. Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1975(vgl. BVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, NJW 1975, 2331) um die Frage der rechtlichen Qualität einer "angemessenen und ihre Unabhängigkeit sichernden" Entschädigung beziehungsweise - danach - Alimentierung der einzelnen Abgeordneten und ihrer Familien, dort konkret des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG. - BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11
Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei …
Auszug aus OVG Saarland, 17.09.2015 - 2 C 29/15
Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Regionalversammlung beim Erlass derartiger generell-abstrakter Regelungen grundsätzlich die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und der Widerspruchsfreiheit berücksichtigen muss, die letztlich dazu dienen, auf der Ebene der Rechtsanwendung unklar gefasster Normen ein "Eindringen" Dritter in die Kompetenzen des jeweils nach der Rechtsordnung zur Regelung befugten Normgebers zu verhindern.(vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 15.7.2003 - 2 BvF 6/98 -, NVwZ 2003, 1497, zum Verhältnis Bund/Länder bei der Festlegung von Verwaltungszuständigkeiten; zuletzt vom 2.6.2015 - 2 BvE 7/11 -, DÖV 2015, 670 (Ls.), ) Insoweit folgt eine Unwirksamkeit des § 5 Abs. 3 GO entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass - mit seinen Worten - die Vorschrift "völlig konfus", unklar und oder gar "verworren" wäre. - BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung
- BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
Telekommunikationsgesetz
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - VGH O 24/10
Einsetzung des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Verwendung von …
- VGH Hessen, 22.03.2007 - 8 N 2359/06
Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der …
- OVG Saarland, 01.02.1996 - 1 R 2/93
Gemeinderatsfraktion; Zurverfügungstellung eines Fraktionsgeschäftszimmers; …
- VG Mainz, 10.08.2016 - 3 K 877/15
Anspruch eines fraktionslosen Mitglied eines Stadtrats auf Gewährung von …
Dabei steht ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der insbesondere durch die Aufgaben der Fraktionen, die Zweck und Legitimation der Förderung sind, sowie durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt wird (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 45 f.; BayVGH…, Beschluss vom 12.10.2010 - 4 ZB 10.1246 -, BayVBl 2011, 269 und juris Rn. 4).Sie haben die Aufgabe, parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums einzubringen und umzusetzen (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 41 ff.; BVerwG…, Urteil vom 5.7.2012 - 8 C 22/11 -, BVerwGE 143, 240 und juris Rn. 19; BVerfG…, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 und juris Rn. 134 f. zu Bundestags-Abgeordneten; OVG RP, Urteil vom 22.1.1986 - 10 C 35/85 -, UA S. 9; VG Dresden…, Beschluss vom 17.11.2003 - 12 K 3571/03 -, juris Rn. 28 f.).
Dass die Fraktionszuschüsse auch tatsächlich zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Fraktionen eingesetzt werden und nicht als verdeckte unzulässige Parteienfinanzierung oder als zusätzliche Aufwandsentschädigung der einzelnen Ratsmitglieder dienen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 5.7.2012 - 8 C 22/11 -, BVerwGE 143, 240 und juris Rn. 19; SaarlOVG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 61), wird vorliegend durch die Dienstanweisung über die Gewährung und Verwendung von Fraktionszuschüssen (DA Zuschussanweisung - Zuschuss an Fraktionen) vom 20. Dezember 2005 in der in den Jahren 2014 und 2015 gültigen Fassung vom 26. März 2008 gewährleistet.
Es fehlt dem fraktionslosen Ratsmitglied an einer Kanalisierungsfunktion und einem Koordinierungsbedarf (vgl. BVerfG…, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 und juris Rn. 134 f. zu Bundestags-Abgeordneten; SaarlOVG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 41 ff.).
Rn. 27 Da demnach Fraktionen und fraktionslose Stadtratsmitglieder wesensverschieden sind, jedenfalls die Nichtberücksichtigung fraktionsloser Stadtratsmitglieder bei der Verteilung von Fraktionszuschüssen aber durch die Zweckbindung an die besonderen Fraktionsaufgaben auf sachlichen Gründen beruht und gleichzeitig die zweckentsprechende Mittelverwendung hinreichend abgesichert ist, kann allein die Höhe der zugeteilten Gesamtmittel - und die Diskrepanz zur Aufwandsentschädigung der Einzelratsmitglieder - nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 53).
Eine solche unzulässige Bevorzugung kann aber im Einzelfall auch durch hinreichende Sicherungs- und Kontrollmechanismen ausgeschlossen werden, die verhindern, dass eine Fraktionsfinanzierung mittelbar zu einer verdeckten Parteienfinanzierung oder zu einer zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für die fraktionsgebundenen Mitglieder führt (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 61; BVerwG…, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4/15 -, juris Rn. 6).
- OVG Saarland, 11.06.2018 - 2 A 452/17
Einsichtverlangen in Fraktionsrechenschaftsberichte - Informationsfreiheit
In dem Urteil des erkennenden Senats vom September 2015(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4.15 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191) wurde unter anderem entschieden, dass die Gewährung von Fraktionszuschüssen nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung und auch nicht zu einer zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für fraktionsgebundene Mitglieder der Vertretungskörperschaft missbraucht werden darf und dass ein entsprechender Missbrauch vorliegt, wenn den Fraktionen Haushaltsmittel in einer Höhe zuwendet werden, die den Bedarf infolge der Fraktionsgeschäftsführung erkennbar übersteigen und damit zu einer "verschleierten" Parteienfinanzierung führen.Auch der Senat habe in seinem Normenkontrollurteil 2 C 29/15 den öffentlich-rechtlichen Status der Fraktionen hervorgehoben.
Nach den Ausführungen des Senats in dem Normenkontrollurteil vom September 2015(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.2.2016 - 10 BN 4.15 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191) lässt sich die pauschale betragsmäßig "großzügige" Mittelzuteilung nach § 5 Abs. 3 GO-RV nur wegen der Pflicht zur nachträglichen Rechnungslegung und der Kontrolle der Verwendung durch den Beklagten auf deren Basis rechtfertigen.
- OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17
Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig
Unter dem letztgenannten Aspekt kommt ihnen neben arbeitsökonomischen Gesichtspunkten insbesondere die Aufgabe zu, parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums einzubringen und umzusetzen (OVG Saarland, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 41).Weiter ermöglichen die Fraktionen ihren Mitgliedern die Mitarbeit an Vorlagen, indem sie diese in den Fraktionssitzungen behandeln.Beide Rechte ergeben sich letztlich aus der institutionellen Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung in den Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 84 ff SächsVerf. Von daher entscheiden die kommunalen Vertretungsorgane - hier der Kreistag - nach Ermessen auch, ob und in welchem Umfang die ihm angehörenden Fraktionen durch Geld und Sachmittel in ihrer Arbeit unterstützt werden (OVG Saarland, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 29/15 -, a. a. O. Rn. 45).
- OVG Saarland, 17.09.2018 - 2 A 516/17
Kostenerstattung im Kommunalverfassungsstreit
Im Jahr 2015 wandte er sich mit einem Normenkontrollantrag im Ergebnis ohne Erfolg gegen den § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Regionalversammlung … (im Folgenden: GO), in dem Zuschüsse an die Fraktionen in der Regionalversammlung geregelt sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 29/15 -, AS 44, 92-110) Soweit der Kläger in diesem Verfahren im Vorfeld der Entscheidung des Senats eine Beiziehung "der kompletten Rechenschaftsberichte der gegenwärtigen und ehemaligen Fraktionen in der Regionalversammlung für die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 samt der entsprechenden Prüfberichte der Verwaltung" beantragt hatte, hat der Senat entschieden, dass die Rechenschaftsberichte aus den Jahren 2012 bis Mitte 2014 für diese Normenkontrollentscheidung keine Rolle spielten.Selbst wenn man - was ohnehin schon sehr zweifelhaft erscheint - aus damaliger Sicht entgegen den Ausführungen des Senats in dem inzwischen rechtskräftigen Normenkontrollurteil im Verfahren 2 C 29/15 aus der damaligen Perspektive des Klägers die Annahme einer irgendwie gearteten Relevanz dieser Rechenschafts- und Prüfberichte für die Jahren 2012 bis 2014 für vertretbar halten wollte, bleibt festzuhalten, dass dieser ohne weiteres die Möglichkeit hatte, die (wohlgemerkt:) nach seiner Meinung seinerzeit zu Unrecht unterbliebene Verwertung des Inhalts dieser Dokumente für die Entscheidung in dem genannten Beschwerdeverfahren als (vermeintlichen) Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend zu machen.
Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Senat einen im Zusammenhang mit einem Wiedereröffnungsbegehren (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ausdrücklich formulierten "Beweisantrag" auf Beiziehung und auszugsweise "Verlesung" der Berichte förmlich abgelehnt hatte.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2015 - 2 C 29/15 -) Dies hat der Kläger im Übrigen - freilich im Ergebnis ohne Erfolg - ausweislich der Beschwerdebegründung vom 8.10.2015 (dort Seiten 12 ff., Abschnitt III) sogar umfänglich getan.
- VG Magdeburg, 01.09.2017 - 9 A 51/16
Erstattunganspruch gegen Fraktion im Stadtrat wegen zweckwidriger Verwendung von …
Unter dem letztgenannten Aspekt kommt ihnen neben arbeitsökonomischen Gesichtspunkten insbesondere die Aufgabe zu, parteipolitische Vorstellungen durch Vorabstimmung unter ihren Mitgliedern zu kanalisieren, in die Arbeit des Gremiums einzubringen und umzusetzen (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 29/15 -, juris). - VG Düsseldorf, 25.10.2024 - 1 K 996/23 Rn. 49 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2009 - 15 A 2314/09 -, juris Rn. 4 f.; OVG Saarland, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 29/15 -, juris Rn. 63; Heusch, in: BeckOK KommunalR NRW, 26. Ed. 1. Dezember 2023, § 56 GO NRW Rn. 104; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2024, § 56 GO NRW V. 5.
- OVG Saarland, 27.11.2015 - 2 B 218/15
Auskunft durch Vorlage von Fraktionsrechenschaftsberichten und Prüfberichten; …
Da die Zahlung von Zuschüssen in der den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 2 C 29/15 bildenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 GO-RV geregelt werde und diese wiederum der Beschlussfassung der Regionalversammlung unterliege, beziehe sich das Auskunftsbegehren auf einen der unmittelbaren Beschlussfassung der Regionalversammlung unterliegenden Sachverhalt.
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