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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9967
BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21 (https://dejure.org/2022,9967)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2022 - 2 C 3.21 (https://dejure.org/2022,9967)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 2 C 3.21 (https://dejure.org/2022,9967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 45; SGB VI § 8; AltGG § 7; LBeamtVG NRW F 2013 §§ 12, 14, 55, 69g und 85; BayBeamtVG Art. 99a
    Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 45 AEUV, § 8 SGB 6, § 7 Abs 1 AltGG, § 12 BeamtVG NW vom 16.05.2013, § 14 BeamtVG NW vom 16.05.2013
    Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • doev.de PDF

    Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Bestimmung der Höhe des Anspruchs nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland - und die Nachversicherung in der Rentenversicherung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsbetrag für verbeamteten Lehrer bei Wechsel nach Österreich - Ausgleichsbetrag für verbeamteten Lehrer bei Wechsel nach Österreich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleich von Einbußen in einer Altersversorgung infolge einer Entlassung aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Freizügigkeit für Beamte gestärkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 298
  • NVwZ-RR 2022, 827
  • FamRZ 2022, 1465
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465) hat es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen.

    Denn gültiges Bezugssystem, an dem sich der Anspruch des Klägers zum Ausgleich der Nachteile in der Altersversorgung zu orientieren hat, ist nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 47) die Rechtsstellung eines Beamten, der innerstaatlich den Dienstherrn gewechselt hat - und damit Beamter geblieben ist - und nicht die eines angestellten Lehrers.

    Maßgeblich ist die unterschiedliche Höhe der ursprünglich bestehenden Anwartschaft gegenüber dem aus der Nachversicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 20).

    Für die Bewertung im Hinblick auf Art. 45 AEUV ist dabei unerheblich, dass diese Rechtsfolge auch bei solchen Beamten des Landes eintritt, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, um in der Bundesrepublik Deutschland im Privatsektor als Angestellte zu arbeiten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 26 und 28).

    Rn. 20 2. Nach den Maßstäben des Urteils des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 29 ff.) ist diese Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Klägers aus Art. 45 AEUV nicht gerechtfertigt.

    Dem Kläger muss danach unter Berücksichtigung der Nachversicherung eine Altersversorgung zustehen, die jener vergleichbar ist, die er bei seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 48).

    Rn. 32 6. Dem Kläger müssen in der Gesamtheit solche Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche zustehen, die jenen vergleichbar sind, die er beim beklagten Land als seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 48).

    Auch die speziellen gesetzlichen Bestimmungen anderer Länder zur Bestimmung des Ausgleichs des Beamten in den Fällen mit Unionsrechtsbezug im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465) sehen im Grundsatz diesen Rechenweg vor (Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG; § 88k Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 8. September 2020, GVOBl. Schl.-H. S. 516 und § 22a Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018, GVBl. LSA S. 72).

    Rn. 47 Zwar sind die Angaben des Verwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss zum Wert des vom Kläger bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis "erworbenen Versorgungsanspruchs" - und damit auch die tatsächlichen Annahmen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - juris Rn. 9 ff.) - unrichtig.

  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10

    Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation; …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Die Höhe der Gesamtversorgung eines Beamten - und damit auch der "versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils" - hängt von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand ab (BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 …und vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 8).
  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 1.98

    Referenzmengenübergang nach Pachtbeendigung; Fünf-Hektar-Klausel; Verwirkung der …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Ein Vertrauen darauf, dass von einem nicht zustehenden Recht kein Gebrauch gemacht wird, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1.98 - BVerwGE 108, 93 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.10.2020 - 2 C 9.20

    Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Die Höhe der Gesamtversorgung eines Beamten - und damit auch der "versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils" - hängt von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand ab (…BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 - BVerwGE 169, 293 Rn. 8).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter; …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Mangels spezieller Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 - BVerwGE 168, 236 Rn. 14 ff.).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Steht nationales Recht - hier der strikte Gesetzesvorbehalt des Versorgungsrechts - mit dem Unionsrecht, das dem Kläger einen Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung einräumt, nicht in Einklang, so muss das nationale Recht zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unangewendet bleiben (…EuGH, Urteile vom 4. Februar 1988 - C-157/86, Murphy u. a. - Slg. 1988, 686 Rn. 11, vom 11. Januar 2007 - C-208/05, ITC - Slg. 2007, I-213 Rn. 68 f. …und vom 18. Dezember 2007 - C-357/06, Frigerio Luigi & C - Slg. I-2007, I-12313 Rn. 28).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Maßgeblich ist die dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 35 f.).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Rn. 25 Fehlen, wie hier, unionsrechtliche Vorgaben zur Verjährung, gelten für die aus dem Unionsrecht abgeleiteten Ansprüche die Verjährungsregeln des nationalen Rechts (…EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m. w. N. und vom 11. Juli 2002 - C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m. w. N.).
  • BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05

    Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem …

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtet, dem auf eigenen Antrag ausscheidenden Beamten den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch bezogen auf die bisherige Dienstzeit zu erhalten (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - DVBl 2000, 1117 Rn. 4 und vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - NVwZ 2007, 802 Rn. 16; BVerwG…, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 9.19 - BVerwGE 167, 351 Rn. 18).
  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
    Steht nationales Recht - hier der strikte Gesetzesvorbehalt des Versorgungsrechts - mit dem Unionsrecht, das dem Kläger einen Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung einräumt, nicht in Einklang, so muss das nationale Recht zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unangewendet bleiben (EuGH, Urteile vom 4. Februar 1988 - C-157/86, Murphy u. a. - Slg. 1988, 686 Rn. 11…, vom 11. Januar 2007 - C-208/05, ITC - Slg. 2007, I-213 Rn. 68 f. …und vom 18. Dezember 2007 - C-357/06, Frigerio Luigi & C - Slg. I-2007, I-12313 Rn. 28).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato - Abgaben gleicher Wirkung - …

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 9.19

    Abschlag; Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Auslandseinsatz der Bundeswehr; …

  • BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 951/98

    Altersversorgung bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst

  • EuGH, 18.12.2007 - C-357/06

    Frigerio Luigi & C. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge …

  • VG Karlsruhe, 04.11.2025 - 8 K 2095/23

    Nachteilsausgleich für den Verlust einer Altersversorgung als Bundesbeamter wegen …

    Rn. 4 Mit Schreiben vom 3. August 2022 beantragte der Kläger bei der Generalzolldirektion die Gewährung eines Ausgleichs der Nachteile aufgrund der Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung und verwies zur Begründung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 (Az. 2 C 3.21).

    Rn. 32 aa) Bei einer Beeinträchtigung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit eines Beamten wegen der wirtschaftlichen Folgen einer antragsgemäßen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf seine Altersversorgung hat der Beamte ein Anspruch auf Nachteilsausgleich unmittelbar aus Art. 45 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2016 - C-187/15 - Pöpperl - juris; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris 12, 17).

    Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Anspruchsteller infolge der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich seiner Altersversorgung bezogen auf seine Dienstzeit beim Beklagten wirtschaftlich schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, der bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand im Dienst des beklagten Landes stand (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 19).

    Dem Kläger müssen in der Gesamtheit solche Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche zustehen, die jenen vergleichbar sind, die er beim beklagten Land als seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (vgl. EuGH…, Urteil vom 13.7.2016 - C-187/15 - Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 22).

    Der Anspruch auf Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten zum fiktiven Ruhestandseintritt und dem Wert des auf die Nachversicherung entfallenden Anteils an der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 26).

    Dabei ist für die Bestimmung der fiktiven Versorgungsbezüge des Beamten allein das Versorgungsrecht zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand gilt (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 33).

    Die Berechnung ist monatlich vorzunehmen, sodass ihr Ergebnis insbesondere von der Entwicklung der Bezüge und der gesetzlichen Altersrente des Klägers abhängt (BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 44).

    Rn. 39 Der Versorgungswert ist aus dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Klägers zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 32).

    Die Vorstellung, der Beamte erwerbe während seines aktiven Dienstes pro Jahr gesicherte Versorgungsansprüche und genieße insoweit "Versorgungssicherheit", entspricht nicht den Grundprinzipien des Beamtenversorgungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 33).

    Wollte man etwa auf das vom Beamten bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand voraussichtlich erreichte Statusamt abstellen, basierte die Berechnung auf bloßen Spekulationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 34 ff.).

    In einem weiteren Schritt ist dann nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils der vom Kläger im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit an dieser fiktiven Gesamtversorgung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 39 ff.).

    Zwar ist bei der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen, etwa im Hinblick auf das erreichte Statusamt, die Besoldungsstufe, an den Familienstand anknüpfende Leistungen oder ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 38).

    Diesbezüglich, aber auch für die allgemeine Art und Weise der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs, ist für die erstmalige Feststellung eines Nachteils abzustellen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des fiktiven Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris Rn. 26).

    Da eine (ausreichende) nationale Regelung wegen des im Versorgungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts einen Nachteilsausgleichsanspruch direkt aus Art. 45 AEUV ausschließen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = juris 12), ist die maßgebliche Rechtslage auch in dieser Hinsicht noch Unsicherheiten unterworfen.

    Denn im Hinblick auf die Frage, ob die Antragsgegnerin generell aus Art. 45 AEUV zum Ausgleich eines Nachteils verpflichtet ist, wenn die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverwaltungsgerichts näher konkretisieren Voraussetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2016 - C-187/15 - Pöpperl - NVwZ 2016, 1465; BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298) vorliegen, fehlt es schon an der Streitigkeit des Rechtsverhältnisses.

  • VG Berlin, 26.02.2025 - 28 K 54.20
    Rn. 28 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich ab dem 1. August 2034 für die Einbußen in seiner Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Beklagten nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 - hat und.

    Auch erscheinen finanzielle Einbußen bei einem Vergleich des Versorgungswertes mit der aus der Nachversicherung zu erhaltenden Rente möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 47; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris).

    Dem Betroffenen muss danach eine Altersversorgung zustehen, die jener vergleichbar ist, die er bei seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 22; EuGH…, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 47 f.).

    Grundlage des Anspruchs ist dann unmittelbar das Unionsrecht, hier Art. 45 AEUV (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 12).

    Rn. 61 aa) Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten aber noch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG kraft Gesetzes entlassen wurde, der Beamte in der Rechtssache Pöpperl dagegen auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 41, der die Situation mit "auf eigenen Wunsch" umschrieb, nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 18. November 2020 - 3 A 1194/18 -, juris Rn. 1 und BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 2).

    Denn eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt vor, wenn der Beamte infolge der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich seiner Altersversorgung bezogen auf seine Dienstzeit bei seinem Dienstherrn in Deutschland wirtschaftlich schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, der bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand im Dienst des Dienstherrn in Deutschland stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 19; EuGH…, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 20).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Rechtssache Pöpperl, in welcher ein Vergleich mit dem aus der Nachversicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen war, der eine Beschränkung begründete (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 2, 18 f., 47; EuGH…, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 20).

    Rn. 81 Der Versorgungswert ist aus dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Klägers zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu ermitteln (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 32).

    Die Vorstellung, der Beamte erwerbe während seines aktiven Dienstes pro Jahr gesicherte Versorgungsansprüche und genieße insoweit "Versorgungssicherheit", entspricht nicht den Grundprinzipien des Beamtenversorgungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 33).

    Wollte man etwa auf das vom Beamten bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand voraussichtlich erreichte Statusamt abstellen, basierte die Berechnung auf bloßen Spekulationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 34 ff.).

    In einem weiteren Schritt ist dann nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils der vom Kläger im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit an dieser fiktiven Gesamtversorgung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 39 ff.).

    Dies gilt etwa für das erreichte Statusamt, aber auch für die Stufe der Besoldung, für an den Familienstand anknüpfende Leistungen oder auch für den etwaigen Bezug einer ruhegehaltfähigen Zulage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 38).

    Da sich aber die Höhe der Gesamtversorgung und damit auch der versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 -, juris Rn. 26), steht für diese Berechnung insbesondere die Höhe der Besoldung des Klägers zu seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand noch nicht fest.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2023 - 1 A 524/21

    Antrag eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten gegen den von der …

    Mittlerweile liege auch die dem nachgehende Entscheidung des BVerwG, nämlich das Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -,vor, aus der sich ebenfalls ergebe, dass der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheit eröffnet sei.

    Rn. 20 c) Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, des OVG NRW, Urteil vom 18. November 2020 - 3 A 1194/18 - und des BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -, jeweils in juris, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

    Rn. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -, juris.

    Rn. 28 cc) Schließlich bleibt auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des BVerwG vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 - ohne Erfolg.

    Rn. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -, juris, Rn. 28 ff.

    Rn. 62 c) Die behauptete Divergenz liegt ungeachtet dessen, dass das BVerwG das Urteil des OVG NRW mit Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 - aufgehoben hat, nicht vor.

    Entsprechendes gilt im Übrigen auch für das das Urteil des BVerwG vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -.

  • VGH Bayern, 11.10.2024 - 3 BV 21.334

    Hochschulprofessor, Wechsel aus dem Bayerischen, Beamtenverhältnis in den …

    Gültiges Bezugssystem, an dem sich der Anspruch des Klägers zum Ausgleich der Nachteile in der Altersversorgung zu orientieren hat, ist nach dem Urteil des EuGH vom 13. Juli 2016 (…a.a.O. Rn. 47) die Rechtsstellung eines Beamten, der innerstaatlich den Dienstherrn gewechselt hat und damit Beamter geblieben ist (BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 = BeckRS 2022, 16258 Rn. 13).

    Rn. 29 Zwar ergibt sich aus dem nationalen Verfassungsrecht kein Anspruch auf eine über die Nachversicherung nach § 8 SGB VI hinausgehende Altersversorgung (BVerwG, U.v. 4.5.2022 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.), allerdings behindern die wirtschaftlichen Nachteile der Entlassung aus dem zum Beklagten bestehenden Beamtenverhältnis die Ausübung der Grundfreiheit aus Art. 45 AEUV (2.1).

    Zudem ist, wie das Altersgeldgesetz des Bundes und auch landesrechtliche Regelungen zur Portabilität von erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften belegen, eine weniger beschränkende Regelung als der Verweis des Beamten auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich (BVerwG, U.v. 4.5.2022 a.a.O. Rn. 21).

    Maßgeblich ist daher die dreijährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs gemäß Art. 8 Satz 1 BayBeamtVG (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Die Höhe der fiktiven Gesamtversorgung eines Beamten - und damit auch der "versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils" - hängt von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand ab (BVerwG, U.v. 4.5.2022 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Der Senat schließt sich hinsichtlich der Berechnung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 4.5.2022 a.a.O. Rn. 33 bis 45) an.

    Rn. 46 Der Kläger meint, die Vordienstzeiten müssten auch im Zähler dieses Bruchs stehen, also bei der im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit berücksichtigt werden (so auch Knorr, DÖV 2023, 284; dagegen BVerwG, U.v. 4.5.2022 a.a.O. Rn. 41).

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    Rn. 127 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 26; ferner EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 24, Urteil vom 12. Mai 2021 - C-27/20 (CAF) -, juris Rn. 32, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 18 f.

    Rn. 142 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 16 ff.

    Rn. 151 Vgl. die st.Rspr., EuGH, Urteil vom 15. September 2022 - C-58/21 (FK) -, juris Rn. 67; Urteil vom 28. April 2022 - C-86/21 (Delia) -, juris Rn. 35; Urteil vom 23. April 2020 - C-710/18 (WN) -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-703/17 (Krah) -, juris Rn. 55, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 31 und Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 (Köbler ) -, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 21; Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 323, 328 f.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 51 m.w.N.

    Rn. 159 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 21; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris Rn. 31 ff.; siehe auch Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 76. EL Mai 2022, Art. 45 AEUV Rn. 288.

  • VG Düsseldorf, 31.03.2025 - 23 K 6711/22
    Im Unterschied zu dem dem EuGH zur Entscheidung vorlegten und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az. 2 C 3.21) höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt, der mit Blick auf die in Art. 45 AEUV geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente nach sich ziehe, habe die Klägerin nicht von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht, so dass die durchgeführte Nachversicherung ausreichend sei.

    Rn. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris, Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 22.

    Rn. 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 9/19 -, juris Rn. 10 ff, sowie Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 19 und 22; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2020 - 3 A 1194/18 -, juris Rn. 41; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 9,.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2024 - 6 A 10326/24

    Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlung …

    Ferner müssten bei einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit der Begrenzung des erlaubnisfähigen Lotterieangebots nicht-staatlicher Anbieter auf Soziallotterien entsprechende Regelungen, die das mögliche Lotterieangebot privater Akteure im Vergleich zu staatlichen Akteuren in nicht gerechtfertigter Weise einschränken, aufgrund des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ohnehin unangewendet bleiben, wenn diese nicht unionskonform ausgelegt werden können (vgl. EuGH…, Urteil vom 4. Februar 1988 - C-157/86 -, curia Rn. 11;… Urteil vom 11. Januar 2007 - C-208/05 -, curia Rn. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 14. August 2023 - 6 C 6.22 u.a. -, juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 11.10.2024 - 3 BV 22.769

    Ergänzende Versorgungsabfindung, Abschlag von 15%, Vordienstzeiten

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 4.5.2022 - 2 C 3.21 - juris) den Nachteilsausgleich auf "die reine bisherige Dienstzeit" begrenze, könne dem nicht gefolgt werden, weil es dies nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herleite.
  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen …

    Rn. 28 Will ein Beamter von der Grundfreiheit aus Art. 45 AEUV Gebrauch machen, verlangt das Unionsrecht, dass er nicht durch eine für ihn nachteilige Regelung seiner Altersversorgung im Verhältnis zu Fällen des Verbleibs im Mitgliedstaat von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 2 C 3.21 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 23.07.2025 - 2 B 52.24

    Keine Anwendung des Art. 99a BayBeamtVG auf Altfälle

    Deshalb verbleibt es hier für die Altfälle bei dem in der Senatsrechtsprechung für das Fehlen einer gesetzlichen Regelung entwickelten und konturierten Anspruch unmittelbar aus Art. 45 AEUV auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3.21 - BVerwGE 175, 298 Rn. 22 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2026 - 1 K 4925/24

    Rückforderung von Anwärterbezügen; Arbeitnehmerfreizügigkeit; vorzeitiges Beenden …

  • VG Düsseldorf, 20.04.2026 - 26 K 1847/25

    Rückforderung von Anwärterbezügen, Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst, …

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2024 - 4 S 827/23

    Gewährung eines beamtenbesoldungsrechtlichen Pflegezuschlags

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