Rechtsprechung
| VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 10 RuStAG, § 8 RuStAG, § 34 S 2 RuStAG, § 82 Abs 1 S 1 AufenthG
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Untätigkeitsklage; Einbürgerung; Merkmal der Identitätsklärung; Stufenmodell; Initiativ - und Mitwirkungsobliegenheit; Einbürgerungsbewerber aus Eritrea mit Flüchtlingsstatus; Zumutbarkeit der Botschaftsvorsprache zwecks Passbeschaffung; Reueerklärung; Aufbausteuer
Kurzfassungen/Presse
- VG Freiburg (Pressemitteilung)
Einbürgerung eines eritreischen Flüchtlings wegen ungeklärter Identität abgelehnt
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (19)
- BVerwG, 18.12.2025 - 1 C 27.24
Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Rn. 31 Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 16 m.w.N.).Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. zum Vorstehenden zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 10-12 m.w.N.).
Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 13 m.w.N.).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ein Stufenmodell entwickelt (…vgl. Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 17-21) und dieses kürzlich durch die Einführung einer fünften Stufe präzisiert bzw. fortentwickelt (vgl. Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 20-28).
Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er seine Identität auf der nunmehrigen zweiten Stufe durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) nachweisen (vgl. zu dieser Präzisierung bzw. Fortentwicklung des Stufenmodells BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22).
Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese amtlichen Urkunden mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 23 m.w.N.).
Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger Beweismittel bedienen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassen sind (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 24 m.w.N.).
Nur wenn ihm auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, so kann er seine Identität auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens nachweisen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 25 m.w.N.).
Rn. 36 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung auf der jeweiligen Stufe nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 28).
Nach dem präzisierten bzw. fortentwickelten Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der ersten Stufe jedoch nur noch mittels Vorlage eines Passes geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 21).
Andere amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild (z.B. anerkannter Passersatz, Personalausweis oder Identitätskarte), die das Bundesverwaltungsgericht hilfsweise bislang ebenfalls auf der ersten Stufe verortet hatte, sind nunmehr der zweiten Stufe zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 22).
Zweitens erstreckt sich die Bindungswirkung einer deutschen Niederlassungserlaubnis auch nur auf die Feststellung, dass der Kläger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, so dass die Richtigkeit der darin genannten Personalien als bloße Vorfrage ohnehin nicht an der Bindungswirkung dieser ausländerrechtlichen Entscheidung teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 17 m.w.N.).
Drittens ließe selbst ein vorbehaltlos ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge - nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG nicht zu und die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren damit nicht entfallen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Rn. 61 3. Darüber, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG erfüllt waren, wozu seit der Einführung des Absatzes 1a zum 27.06.2024 auch das Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 37 f.), das der Kläger bislang noch nicht abgegeben hat, weil es bei der Stellung seines Einbürgerungsantrags noch nicht galt, braucht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht entschieden werden.
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Rn. 6 Mit Schreiben vom 16.01.2023 stellte das Landratsamt unter Verweis auf "die neue Rechtsprechung" [Anm. der Kammer: gemeint wohl des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis einer Reueerklärung] die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis trotz Nichtvorliegens eines nationalen Passes in Aussicht; die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde vom 10.01.2017 könne nun doch als Identitätsnachweis dienen.Dass die Abgabe einer Reueerklärung unzumutbar sei, sei bereits höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris).
Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage in seinem Grundsatzurteil vom 11.10.2022 (a.a.O., Rn. 32) ausdrücklich offengelassen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - zur Reueerklärung nicht, dass es dem Kläger subjektiv unzumutbar sei, sich mit den eritreischen Behörden oder sonstigen Stellen zwecks Beschaffung eines Identitätsdokuments in Verbindung zu setzen.
Anknüpfend daran stelle sich die weitere Frage, ob die von den Beteiligten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung (Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -) nur dann zum Tragen komme, wenn der betroffene Ausländer nachweise bzw. jedenfalls glaubhaft mache, dass die eritreische Auslandsvertretung gerade in seinem konkreten Einzelfall die Abgabe einer Reueerklärung für die Ausstellung eines Passes verlangt habe.
Diese Annahme steht zudem mit der Erkenntnismittellage in Einklang (…vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 29.11.2021, S. 1 [abrufbar unter der auf der Seite des VGH Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittelliste "Eritrea", Stand: 1. Quartal 2026]) und davon geht im Übrigen auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 14 und im Anschluss daran BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17; implizit zuletzt auch Bayerischer VGH…, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 27, 32, 34).
Rn. 44 Soweit teilweise wohl die Ansicht vertreten wird, dass es einem anerkannten Flüchtling schon im Hinblick auf seinen Schutzstatus generell unzumutbar sei, zwecks Beantragung eines Passes bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes vorzusprechen (vgl. VG des Saarlandes…, Beschluss vom 27.10.2023 - 6 K 647/21 - juris Rn. 54) oder eine Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache auch bei subsidiär Schutzberechtigten in der Regel jedenfalls dann angenommen wird, "wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (vgl. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12; VG Köln…, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18 - juris Rn. 31; VG Aachen…, Urteil vom 10.06.2020 - 4 K 2580/18 - juris Rn. 32; vgl. außerdem die weiteren Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16, das dort die Frage der generellen Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache bei einer Schutzzuerkennung aufgrund staatlicher Bedrohung offengelassen hat), folgt die Kammer dem nicht.
Rn. 51 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes die Unterzeichnung einer "Reueerklärung" voraussetzt, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Ls., Rn. 17 ff.).
Gegen eine Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung könnte allerdings sprechen, dass die gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belange Deutschlands, die im Einbürgerungsverfahren zu berücksichtigen sind und ein großes öffentliches Interesse an der Identitätsklärung des Einbürgerungsbewerber begründen (s.o.), sich von den - wohl weniger gewichtigen - staatlichen Interessen unterscheiden, die bei der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zu berücksichtigen sind, wie etwa die Pass- und Personalhoheit des Herkunftsstaates (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 19).
Einzelne Verwaltungsgerichte lehnen wegen des unterschiedlichen Gewichts der betroffenen öffentlichen Belange eine Übertragbarkeit der zum Reiseausweis für Ausländer ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - auf das Einbürgerungsrecht ab (vgl. VG Gießen…, Urteil vom 16.02.2024 - 4 K 2056/23.GI.A - juris Rn. 47 unter Hinweis auf VG Frankfurt, Urteil vom 07.09.2023 - 1 K 1392/20.F - n. v., Bl. 10 f. des Entscheidungsabdrucks).
Rn. 52 Die Frage der Übertragbarkeit der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - auf das Merkmal der Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich.
Rn. 53 Anders als die erkennende Kammer, die sich über Tatsachenfragen ihre eigene richterliche Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO zu bilden hat, war das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - als Revisionsgericht an die tatrichterliche Feststellung der Vorinstanz gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb ohne eigene Überprüfung mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris) davon ausgegangen, dass der Kläger im dort entschiedenen Einzelfall "konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung wird in Anspruch nehmen können" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17).
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 32).
- OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status; …
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Die Behauptung des Beklagten im Schreiben vom 06.09.2023, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, wann und von welchem Personenkreis die Abgabe der Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung verlangt werde, sei mit Blick auf die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - nicht haltbar.Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die eritreische Aufbausteuer in seinem Urteil vom 18.03.2021 (a.a.O., Rn. 37 ff.) unter § 5 Abs. 2 AufenthV subsumiere, sei festzuhalten, dass es sich bei der Aufbausteuer nicht um eine Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV, sondern um eine Steuer handele.
Rn. 19 Mit Verfügung vom 06.02.2026 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Kläger für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der eritreischen Botschaft eine Reueerklärung abgeben müsse oder nicht, eine Tatsachenfrage sei, hinsichtlich derer sich die Kammer eine eigene Überzeugung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bilden habe, die auch von der Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (im Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 45) abweichen könne.
Diese Annahme steht zudem mit der Erkenntnismittellage in Einklang (…vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 29.11.2021, S. 1 [abrufbar unter der auf der Seite des VGH Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittelliste "Eritrea", Stand: 1. Quartal 2026]) und davon geht im Übrigen auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 14 und im Anschluss daran BVerwG…, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17; implizit zuletzt auch Bayerischer VGH…, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 27, 32, 34).
Vielmehr müssen auch in Fällen, in denen der Schutzstatus - wie hier beim Kläger - aufgrund einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch staatliche Akteure zuerkannt wurde, noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 34 f.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 25.11.2021 -18 E 660/21 - juris Rn. 14-20).
Solche "weiteren Umstände", die den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache erlauben, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutzberechtigte sich selbst oder im Heimatland lebende Verwandte schon durch die Kontaktaufnahme zur Botschaft gefährdet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 35 aE; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 25.11.2021 -18 E 660/21 - juris Rn. 22-24 m.w.N.).
Konkrete Erkenntnisse, dass es im Fall einer bereits vor längerer Zeit erfolgten Ausreise im Zusammenhang mit der Botschaftsvorsprache des Ausgereisten (erneut) zu Sanktionen und Repressalien gegenüber Angehörigen in Eritrea kommt, bestehen damit nicht (i.E. ebenso Bayerischer VGH…, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 8;… Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36).
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb ohne eigene Überprüfung mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris) davon ausgegangen, dass der Kläger im dort entschiedenen Einzelfall "konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Unterzeichnung einer solchen Reueerklärung wird in Anspruch nehmen können" (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17).
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 18.03.2021 (a.a.O. Rn. 45 f.) unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel die nicht nur auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung getroffen, dass "alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter" konsularische Dienstleistungen nur gegen die Abgabe einer Reueerklärung in Anspruch nehmen können.
Denn darin heißt es, dass "in solchen Fällen" nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Unterzeichnung der Reueerklärung "stets" erforderlich sein "dürfte" (vgl. Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 45 f.).
Dass er unter Berufung auf die Erkenntnismittelauswertung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn 45 f. von dem Erfordernis der Abgabe einer Reueerklärung auch in seinem Einzelfall lediglich ausgeht, führt aus den oben dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Aufbausteuer in seinem zum Reiseausweis für Ausländer ergangenen Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff. mit eingehender und überzeugender Begründung als eine grundsätzlich zumutbare staatsbürgerliche Pflicht (im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV) angesehen.
- VGH Bayern, 29.07.2025 - 10 B 25.538
Niederlassungserlaubnis, zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung …
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Durch den entsprechenden Vermerk hat die Ausstellungsbehörde jede Gewähr für die Richtigkeit der Personalien abgelehnt, so dass auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen kann (so zum Reiseausweis für Flüchtlinge bereits BVerwG…, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 16).Diese Annahme steht zudem mit der Erkenntnismittellage in Einklang (…vgl. Auswärtiges Amt, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, 29.11.2021, S. 1 [abrufbar unter der auf der Seite des VGH Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittelliste "Eritrea", Stand: 1. Quartal 2026]) und davon geht im Übrigen auch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 14 und im Anschluss daran BVerwG…, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 17; implizit zuletzt auch Bayerischer VGH, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 27, 32, 34).
Konkrete Erkenntnisse, dass es im Fall einer bereits vor längerer Zeit erfolgten Ausreise im Zusammenhang mit der Botschaftsvorsprache des Ausgereisten (erneut) zu Sanktionen und Repressalien gegenüber Angehörigen in Eritrea kommt, bestehen damit nicht (i.E. ebenso Bayerischer VGH…, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 8; Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36).
In der oberverwaltungsgerichtlichen Judikatur ist eine Übertragbarkeit dieser Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung auf Zumutbarkeitsprüfungen in anderen Rechtsbereichen umstritten (für eine Übertragbarkeit auf das Asylrecht mit der Folge der Unzumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung im asylrechtlichen Kontext zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096/18.A - juris Ls. 4, Rn. 143 ff., m.w.N. zur a.A.; für eine Übertragbarkeit auf das Merkmal der Identitätsklärung im Niederlassungsrecht zuletzt Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 24 f.: "die Unterzeichnung einer Reueerklärung […] bei der eritreischen Auslandsvertretung [ist] keine dem Kläger zumutbare Mitwirkungshandlung").
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nicht zwingend immer eine Reueerklärung verlangt wird (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 34).
Rn. 54 Vor diesem Hintergrund ist es einem eritreischen Einbürgerungsbewerber im Rahmen seiner Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit aus § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zumutbar, dass er bei der eritreischen Botschaft persönlich vorspricht, um die Voraussetzungen der Passerteilung abzuklären und dabei insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob in seinem konkreten Einzelfall die Unterzeichnung einer Reueerklärung verlangt wird (dafür in der Tendenz auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 32, das die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit aber offengelassen hat).
Über diese von der Kammer bejahte Rechtsfrage wurde ober- und höchstgerichtlich noch nicht abschließend entschieden (nur tendenziell für eine Zumutbarkeit der Botschaftsvorsprache in diesen Fällen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 32).
- BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19
Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche …
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Nur wenn der Kläger nachweise, dass er eine Reueerklärung unterschreiben müsse, um im Gegenzug einen Pass zu erhalten, dürfe die Identität nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Stufenmodell" (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -) mit einem anderen Identitätsdokument nachgewiesen werden, wobei aber solche mit Lichtbild vorrangig seien.Die dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, seien daher nach dem "Stufenmodell" des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 13 ff.) im Rahmen einer gestuften Prüfung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - Rn. 10 m.w.N.).
Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (näher dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ein Stufenmodell entwickelt (vgl. Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 17-21) und dieses kürzlich durch die Einführung einer fünften Stufe präzisiert bzw. fortentwickelt (…vgl. Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24 - juris Rn. 20-28).
Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 21 m.w.N.).
- BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte; …
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Insbesondere entfalte auch der vorgelegte Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21) keine Bindungswirkung hinsichtlich der darin angegebenen Personalien, da er mit dem Vermerk versehen sei, dass die Personalien "auf eigenen Angaben" beruhten.Durch den entsprechenden Vermerk hat die Ausstellungsbehörde jede Gewähr für die Richtigkeit der Personalien abgelehnt, so dass auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen kann (so zum Reiseausweis für Flüchtlinge bereits BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21 m.w.N.; ebenso Bayerischer VGH…, Urteil vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 16).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 18 E 660/21
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Vielmehr müssen auch in Fällen, in denen der Schutzstatus - wie hier beim Kläger - aufgrund einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch staatliche Akteure zuerkannt wurde, noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache ergibt (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 34 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 -18 E 660/21 - juris Rn. 14-20).Solche "weiteren Umstände", die den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache erlauben, sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutzberechtigte sich selbst oder im Heimatland lebende Verwandte schon durch die Kontaktaufnahme zur Botschaft gefährdet (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 35 aE; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 -18 E 660/21 - juris Rn. 22-24 m.w.N.).
- VG Köln, 04.12.2019 - 5 K 7317/18
Unzumutbarkeit, subsidiär Schutzberechtigter, Syrer, Wehrdienstverweigerer, …
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Rn. 44 Soweit teilweise wohl die Ansicht vertreten wird, dass es einem anerkannten Flüchtling schon im Hinblick auf seinen Schutzstatus generell unzumutbar sei, zwecks Beantragung eines Passes bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes vorzusprechen (vgl. VG des Saarlandes…, Beschluss vom 27.10.2023 - 6 K 647/21 - juris Rn. 54) oder eine Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache auch bei subsidiär Schutzberechtigten in der Regel jedenfalls dann angenommen wird, "wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (vgl. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18 - juris Rn. 31; VG Aachen…, Urteil vom 10.06.2020 - 4 K 2580/18 - juris Rn. 32; vgl. außerdem die weiteren Nachweise bei BVerwG…, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16, das dort die Frage der generellen Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache bei einer Schutzzuerkennung aufgrund staatlicher Bedrohung offengelassen hat), folgt die Kammer dem nicht. - VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Rn. 44 Soweit teilweise wohl die Ansicht vertreten wird, dass es einem anerkannten Flüchtling schon im Hinblick auf seinen Schutzstatus generell unzumutbar sei, zwecks Beantragung eines Passes bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes vorzusprechen (vgl. VG des Saarlandes…, Beschluss vom 27.10.2023 - 6 K 647/21 - juris Rn. 54) oder eine Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache auch bei subsidiär Schutzberechtigten in der Regel jedenfalls dann angenommen wird, "wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12; VG Köln…, Urteil vom 04.12.2019 - 5 K 7317/18 - juris Rn. 31; VG Aachen…, Urteil vom 10.06.2020 - 4 K 2580/18 - juris Rn. 32; vgl. außerdem die weiteren Nachweise bei BVerwG…, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 16, das dort die Frage der generellen Unzumutbarkeit einer Botschaftsvorsprache bei einer Schutzzuerkennung aufgrund staatlicher Bedrohung offengelassen hat), folgt die Kammer dem nicht. - VGH Bayern, 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157
Zumutbarkeit der Beantragung eines Nationalpasses
Auszug aus VG Freiburg, 10.03.2026 - 2 K 97/24
Konkrete Erkenntnisse, dass es im Fall einer bereits vor längerer Zeit erfolgten Ausreise im Zusammenhang mit der Botschaftsvorsprache des Ausgereisten (erneut) zu Sanktionen und Repressalien gegenüber Angehörigen in Eritrea kommt, bestehen damit nicht (i.E. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 8;… Beschluss vom 29.07.2025 - 10 B 25.538 - juris Rn. 35; OVG Lüneburg…, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36). - OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 7/22
Klärung der Identität bei einem Einbürgerungsbewerber
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2025 - 19 A 4096/18
Beachtliche Wahrscheinlichkeit; Diaspora-Status; Eritrea; Frau; Illegale …
- VGH Hessen, 29.10.2025 - 2 A 1578/25
Reueerklärung und drohende Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 - 13 A 10789/23
Rückkehr eines Asylbewerbers nach Eritrea
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 - 3 S 184/22
Übergeleiteter Straßen- und Baufluchtenplan nach altem badischen Recht
- VG Saarlouis, 27.10.2023 - 6 K 647/21
Anforderungen an die Identitätsklärung eines anerkannten Flüchtlings für eine …
- VG Aachen, 10.06.2020 - 4 K 2580/18
Eritrea; Reiseausweis; Nationaldienst
- VG Ansbach, 17.11.2022 - AN 17 K 21.01458
Erfolglose Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich eines privaten …
- BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11
Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen; …
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 16.12.2024 - 2 K 97/24 |
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 16.12.2024 - 2 K 97/24
- BFH, 08.04.2026 - V B 8/25
Wird zitiert von ...
- BFH, 08.04.2026 - V B 8/25
Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland …
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.12.2024 - 2 K 97/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 12 3. Die mit der Rüge, das FG habe ihren im erstinstanzlichen Verfahren zunächst bevollmächtigten Prozessvertreter, einen im Königreich der Niederlande niedergelassenen Steuerberater (A), mit Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97/24 zu Unrecht zurückgewiesen, weiter geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greifen nicht durch.
Rn. 16 bb) Das FG hat zutreffend angenommen (FG-Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97/24), dass A keine der in § 62 Abs. 2 Satz 1 StBerG genannten vertretungsberechtigten Personen (insbesondere kein zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugter Steuerberater im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG) ist und weder nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO i.V.m. §§ 3a, 3c StBerG über die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen verfügt oder die Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3d, 3e StBerG hat.
Rn. 17 Zudem ist das FG zu Recht davon ausgegangen (FG-Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97/24), dass --anders als die Klägerin meint -- eine Vertretungsbefugnis ihres ursprünglichen Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgt, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14/20, BFH/NV 2021, 655, Rz 47 ff.).
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