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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 07.05.2015

Rechtsprechung
   KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - 141 AR 166/15, 2 Ws 108/15 - 141 AR 166/15   

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KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - 141 AR 166/15, 2 Ws 108/15 - 141 AR 166/15 (https://dejure.org/2015,12617)
KG, Entscheidung vom 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - 141 AR 166/15, 2 Ws 108/15 - 141 AR 166/15 (https://dejure.org/2015,12617)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15 - 141 AR 166/15, 2 Ws 108/15 - 141 AR 166/15 (https://dejure.org/2015,12617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 78b Abs 1 Nr 1 GVG, § 67c Abs 1 S 1 StGB, § 454 Abs 1 S 3 StPO
    Anschlussvollstreckung von Sicherungsverwahrung nach Strafhaftverbüßung: Mündliche Anhörung des Verurteilten; erhebliche Entscheidungsverzögerung als Vollstreckungshindernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Strafvollstreckungskammer bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Haft bzw. Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2018, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (26)

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen …

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 21 Der Zweck der hier zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138;… BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris];… 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Rn. 22 Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, regelmäßig eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 44: Im Falle eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung besteht eine Pflicht zur Vergewisserung, ob sich die Sachlage verändert hat; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung, insbesondere dann, wenn der Verurteilte drogenabhängig ist und es auf den aktuellen Stand der Behandlung ankommt; insoweit offen gelassen: Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]).

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (…vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1;… OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aussetzung zur Bewährung; …

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 32 Zuvor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts dienen (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 - [juris Rdn. 17, 22]; 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 - [juris Rdn. 16] und 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 - [juris Rdn. 12]).

    Auch der Senat hatte bereits in anderer Sache Anlass, die beschließende Strafvollstreckungskammer darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Interesses des Verurteilten an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung das gesamte Verfahren besonders zügig zu führen ist (vgl. BVerfG NJW 2012, 516; Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 Ws 340/14 -).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Für die zeitliche Komponente des Beginns der Prüfung und ihrer Durchführung sind zwei Begrenzungen von Bedeutung: Zum einen soll nicht zu früh vor dem Ende der Strafe entschieden werden, weil sonst möglicherweise ein Teil der Entscheidungsgrundlage fehlt (vgl. BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737; BVerfG NStZ-RR 2003, 169; OLG Stuttgart NStZ 1988, 45; Senat, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 Ws 360, 373 - 377, 381/07 - [juris]).

    Rn. 30 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75 - (BVerfGE 42, 1 = NJW 1976, 1736, 1737) darauf hingewiesen, dass die Auslegung, eine nicht rechtzeitige Entscheidung führe automatisch zur Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung, mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre.

  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe - …

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 21 Der Zweck der hier zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris];… 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1;… OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Verfahren über Strafrestaussetzung zur Bewährung: Rechtliches Gehör vor …

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 21 Der Zweck der hier zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138;… BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (…vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1;… OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1995 - 1 Ws 455/95
    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 22 Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung mehr als drei Monate verstrichen sind, regelmäßig eine erneute mündliche Anhörung erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 44: Im Falle eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung besteht eine Pflicht zur Vergewisserung, ob sich die Sachlage verändert hat; vgl. OLG Stuttgart Justiz 1986, 497: Erfordernis erneuter Anhörung bei Ablauf von drei Monaten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung, insbesondere dann, wenn der Verurteilte drogenabhängig ist und es auf den aktuellen Stand der Behandlung ankommt; insoweit offen gelassen: Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]).

    Zumindest hätte § 244 Abs. 2 StPO, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 Ws 52/14 - [juris]), verlangt, eine aktuelle Stellungnahme der JVA Tegel einzuholen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 - [juris]: Sind seit der letzten Stellungnahme der JVA mehr als sieben Monate vergangen, so ist sie erneut zu hören.).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Denn das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren nur um einige Monate verzögert wurde (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 92, 93).
  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 2774/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; …

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Unterschied macht, ob die Beschlussfassung als solche oder die Mitteilung der Beschlussgründe verspätet erfolgt, weil der Untergebrachte sich in beiden Fällen - bei andauernder Freiheitsentziehung - nicht in der Lage sieht, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines möglicherweise verletzten Freiheitsanspruchs zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - [juris, Rdn. 48]).
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauerentscheidung; …

    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 32 Zuvor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts dienen (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 - [juris Rdn. 17, 22]; 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 - [juris Rdn. 16] und 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 - [juris Rdn. 12]).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07
    Auszug aus KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15
    Rn. 32 Zuvor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 - [juris Rdn. 17, 22];… 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 - [juris Rdn. 16] und 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 - [juris Rdn. 12]).
  • OLG Koblenz, 14.07.2014 - 2 Ws 340/14

    Zulässigkeit von Weisungen an den Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht: …

  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter); …

  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 319/02

    Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • OLG Nürnberg, 19.09.2002 - Ws 1131/02

    Aussetzung der Vollstreckung des letzten Strafdrittels zur Bewährung; Anordnung …

  • OLG Stuttgart, 09.10.1987 - 4 Ws 297/87

    Unterbringung in Entziehungsanstalt; Freiheitsstrafe; Ende der Strafvollstreckung

  • OLG Hamm, 01.07.1998 - 2 Ws 303/98
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1987 - 1 Ws 838/87

    Strafrestaussetzung; Mündliche Anhörung

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
  • KG, 19.02.2014 - 2 Ws 52/14

    Aktenvermerk über Anhörungstermin; Auseinandersetzung des Vollstreckungsgerichts …

  • OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09

    Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung …

  • OLG Brandenburg, 11.12.2008 - 2 Ws 127/08
  • OLG Düsseldorf, 05.10.1990 - 1 Ws 871/90
  • OLG München, 31.07.1975 - 1 Ws 396/75
  • OLG Zweibrücken, 24.08.1989 - 1 Ws 439/89
  • OLG Hamm, 12.09.2023 - 3 Ws 302/23

    Unterbringung; Sicherungsverwahrung; gesetzlicher Richter; mündliche Anhörung; …

    Wenn alle zur Entscheidung berufenen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, ist die Ersetzung der Unterschrift des an der Unterzeichnung des schriftlichen Beschlusses verhinderten Richters auch dann möglich, wenn der Tenor des Beschlusses nicht zuvor, bei Beschlussfassung in einem Vermerk schriftlich niedergelegt worden ist (entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2014 - 2 Ws 265/14 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 Ws 105/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 - 1 Ws 153/22 (S) -juris).

    Alternativ dazu könnten die die Richter das Beratungsergebnis in Form des vollständigen schriftlichen Beschlusses zu einem späteren Zeitpunkt niederlegen (KG Berlin, Beschl. v. 22.07.2014 - 2 Ws 265/14 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.05.2015 - 2 Ws 73/15 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 09.06.2015 - 2 Ws 105/15 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2018 - 2 Ws 2/18 - juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2023 - 1 Ws 153/22 (S) -juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig …

    Rn. 6 2. Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 17.03.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. "faktischer" Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur "faktischen" Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt …

    Rn. 7 Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 07.10.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. "faktischer" Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur "faktischen" Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 ; diff. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, III-4 Ws 114/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 25.10.2016 - 4 Ws 313/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Nichteinhaltung der …

    Ob sie grundsätzlich (in Ausnahmefällen) ein solches begründen kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20.05.12015 - 2 Ws 73/15 - juris) kann dahinstehen.
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 18/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder …

    Rn. 20 Eine Verzögerung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB kann zur Folge haben, dass der schon begonnene (faktische) Vollzug der Sicherungsverwahrung gegebenenfalls als rechtswidrig anzusehen und in Fällen erheblicher Verfahrensverzögerungen unter Umständen auch zu unterbrechen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 3 Ws 226/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Schwere der Tat; …

    Ob eine Fristüberschreitung grundsätzlich (in Ausnahmefällen) ein solches begründen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, juris) kann dahinstehen.
  • KG, 06.11.2020 - 5 Ws 193/20

    Reststrafenaussetzung bei Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB

    Rn. 19 Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verlangt insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 - 1 Ws 455/95 -, StV 1996, 44, 45; KG, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris Rn. 23 ; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 5 Ws 143/20 -).
  • OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18

    Keine Vorrangigkeit der Beschwerde nach § 119a StVollzG gegenüber § 67c StGB

    Rn. 19 Eine Verzögerung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB kann zur Folge haben, dass der schon begonnene (faktische) Vollzug der Sicherungsverwahrung gegebenenfalls als rechtswidrig anzusehen und in Fällen erheblicher Verfahrensverzögerungen unter Umständen auch zu unterbrechen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17

    Unterbringungsfortdauer; Psychiatrisches; Krankenhaus; Körperverletzungsdelikte; …

    Ob sie grundsätzlich (in Ausnahmefällen) ein solches begründen kann (KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 2 Ws 73/15, juris), kann dahinstehen.
  • OLG Köln, 31.03.2026 - 2 Ws 101/26

    Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Erforderlichkeit, Ausnahmen

    Der Zweck der damit grundsätzlich zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. KG, Beschluss vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15 und 2 Ws 108/15, m.w.N.; KG, Beschluss vom 19.09.2012, 2 Ws 269-270/12, jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 29.10.2020 - 5 Ws 143/20

    Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse einer mündlichen Anhörung nach § 454 …

  • KG, 24.09.2021 - 5 Ws 185/21

    Erfordernis erneuter mündlicher Anhörung bei Bekanntwerden neuer …

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OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2015 - 2 Ws 108/15 (https://dejure.org/2015,49140)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 2 Ws 108/15 (https://dejure.org/2015,49140)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2025 - 2 Ws 306/25

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Fertigstellung des …

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).

    Rn. 13 Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hat parallel zur Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe zu erfolgen und darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022, 1 Ws 107/22 ).

    In der Rechtsprechung wurden soweit erkennbar in Einzelfällen effektive Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten (…OLG Bremen a. a. O.) bzw. von 15 Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ) für noch hinnehmbar erachtet, in anderen Fällen Verzögerungen von zwei Monaten bei einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ), von drei Monaten bei zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und sechs Monaten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ) und von sechs Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ) für nicht mehr hinnehmbar erachtet.

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 2 Ws 156/25

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Fertigstellung des …

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).

    Rn. 13 Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 ; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 ).

    In der Rechtsprechung wurden soweit erkennbar in Einzelfällen effektive Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten (…OLG Bremen a. a. O.) bzw. von 15 Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 ) für noch hinnehmbar erachtet, in anderen Fällen Verzögerungen von zwei Monaten bei einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 ), von zweieinhalb Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016, 2 Ws 146/16 ), von drei Monaten bei zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und sechs Monaten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 ) und von sechs Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 ) für nicht mehr hinnehmbar erachtet.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und …

    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16 ; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).

    Rn. 96 (2) Von diesem Zeitraum von zwölf Wochen und einem Tag war eine Bearbeitungszeit - auch vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens - von jedenfalls einer Woche zur Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Revisionsgegenerklärung abgegeben werden sollte (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), abzuziehen (BVerfG StV 2006, 81; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer …

    Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG StV 2015, 39 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15).
  • OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus …

    Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
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