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   OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09   

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https://dejure.org/2009,4153
OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09 (https://dejure.org/2009,4153)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2009 - 20 U 5/09 (https://dejure.org/2009,4153)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. November 2009 - 20 U 5/09 (https://dejure.org/2009,4153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft: Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess wegen pflichtwidrigen Erwerbs eigener Aktien und unterbliebener Einholung fachlichen Rats; Beginn der aktienrechtlichen Sonderverjährungsfrist; Zulassung der Verjährungseinrede ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast im Schadensersatzprozess gegen ein Vorstandsmitglied; Pflicht des Vorstandsmitgliedes zur Einholung eines sachkundigen Rates; Pflichten des Vorstandes bei Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft; Beginn der Verjährung von ...

  • Judicialis

    AktG § 71 Abs. 2 S. 2; ; AktG § ... 71 Abs. 4; ; AktG § 71 c; ; AktG § 93; ; HGB § 272 Abs. 4; ; BGB § 200; ; BGB § 203; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 254; ; BGB § 255; ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozess gegen ein Vorstandsmitglied; Pflicht des Vorstandsmitgliedes zur Einholung eines sachkundigen Rates; Pflichten des Vorstands bei Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft; Beginn der Verjährung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geschäftsleiter: Rechtsrat eingeholt und dennoch Haftung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beweislast bei Sorgfaltsverstößen des Vorstands einer AG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auswahlverschulden, Berater, Darlegungs- und Beweislast, Haftung nach § 93 AktG, Schadensersatzanspruch, Verjährung, Verjährungseinwand im Berufungsrechtszug, Vorstand

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweislast bei Sorgfaltsverstößen des Vorstands einer AG

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2386
  • WM 2010, 120
  • AnwBl 2010, 82
  • NZG 2010, 141
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    aa) In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen (vgl. nur BGHZ 152, 280, 284; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG § 93 Rn. 208; Krieger/Sailer in Schmidt/Lutter, AktG § 93 Rn. 31, MünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 93 Rn. 167, jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Darlegungs- und Beweislastregeln gelten ebenso, wenn dem Vorstandsmitglied das pflichtwidrige Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird (vgl. BGHZ 152, 280, 284 f.; Fleischer in Spindler/Stilz aaO).

    Sie greifen insbesondere auch für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ein (vgl. BGHZ 152, 280, 285; Fleischer in Spindler/Stilz aaO § 93 Rn. 211; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG § 93 Rn. 29).

    Soweit das ehemalige Organmitglied keinen Zugang zu den Gesellschaftsunterlagen mehr hat, muss ihm die Gesellschaft Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen gewähren (vgl. BGHZ 152, 280, 285; Fleischer in Spindler/Stilz aaO § 93 Rn. 211).

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    bb) Bei fehlender eigener Sachkunde verletzt ein Gesellschaftsorgan Pflichten nur dann nicht schuldhaft, wenn es zur Klärung der anstehenden Fragen den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt (vgl. BGH ZIP 2007, 1265, 1266 f.).

    Zudem besteht eine weitere originäre Pflicht des Vorstandsmitglieds, den Berufsträger über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß zu informieren (vgl. BGH ZIP 2007, 1265, 1266 f.).

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    bb) Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist - unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO - jedoch nur dann zuzulassen, wenn die Erhebung der Einrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGHZ 177, 212 Tz. 18).
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04

    Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit einer Genossenschaft gegen den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    Insbesondere ist es hinreichend, wenn die Gesellschaft einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich mindestens die Möglichkeit eines pflichtwidrigen Organhandelns ergibt (vgl. BGH ZIP 2007, 322, 325; Goette, ZGR 1995, 648, 673 f.; Fleck, GmbHR 1997, 237, 239; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber,.AktG § 93 Rn. 26).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    Der Beklagte, welcher das Zurückbehaltungsrecht in der Berufungsinstanz wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr geltend machen kann, ist jedoch nicht damit ausgeschlossen, die Abtretung nachträglich geltend zu machen, da in der Unterlassung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts keineswegs ein Verzicht auf die Abtretung zu sehen ist (vgl. RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42; Staudinger/Bittner aaO § 255 Rn. 40).
  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 29/95

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld - Medizinische Notwendigkeit einer stationären

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    Eine derartige pauschale Bezugnahme auf Vortrag in erster Instanz ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich nicht statthaft (vgl. etwa BGH NJW-RR 1996, 572 sowie Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 520 Rdn. 40 m.w.N.) und lediglich dann ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn - anders als hier - das erstinstanzliche Vorbringen von der Vorinstanz aus Rechtsgründen nicht behandelt, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert angesehen oder gänzlich übergangen wurde (vgl. Zöller/Heßler aaO m.w.N.).
  • RG, 30.11.1938 - II 39/38

    1. Liegt eine Firmenfortführung im Sinne der §§ 22, 25 HGB. vor, wenn Firmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    Denn es ist nach § 255 BGB zum Ersatz nur gegen Abtretung der etwaigen Ansprüche verpflichtet, die der Gesellschaft aus den die Ersatzpflicht begründenden Vorgängen gegen Dritte zustehen (RGZ 159, 211, 280).
  • RG, 28.06.1927 - II 4/27

    Verkauf einer fremden Sache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.11.2009 - 20 U 5/09
    Der Beklagte, welcher das Zurückbehaltungsrecht in der Berufungsinstanz wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr geltend machen kann, ist jedoch nicht damit ausgeschlossen, die Abtretung nachträglich geltend zu machen, da in der Unterlassung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts keineswegs ein Verzicht auf die Abtretung zu sehen ist (vgl. RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42; Staudinger/Bittner aaO § 255 Rn. 40).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Vertretungsorgan, das selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16 ff. [zur Prüfung der Insolvenzreife durch einen Wirtschaftsprüfer]; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2386, 2389; Fleischer, NZG 2010, 121 ff.).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2012 - 20 W 1/12

    Aktiengesellschaft: Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzforderungen des

    Demgegenüber hat das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. BGH ZIP 2009, 70, juris Rz. 20; BGH ZIP 2007, 322, juris Rz. 28; BGH ZIP 2002, 2314, juris Rz. 8, OLG Stuttgart, ZIP 2009, 2386, juris Rz. 18 f.; Bürgers/Israel in Bürgers/Köber, Aktiengesetz, 2 Aufl. 2011, § 116 Rz. 19 und § 93 Rz. 26; Spindler in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2010, § 116 Rz. 116).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

    In Höhe der aufgewendeten Mittel ist deshalb ein Schaden, der Gesellschaft anzunehmen, es sei denn, die Gesellschaft hat den Fehlbetrag endgültig wieder erlangt, oder er ist durch einen Wert ausgeglichen, welcher endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (OLG Stuttgart AG 2010, 133, Rn. 50 bei Juris; Kölner Kommentar zum AktG/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rn. 96; vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2008 - II ZR 234/07, NJW 2009, 68, Rn. 17 bei Juris zur Parallelvorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG).
  • OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei

    Gesicherter Erkenntnis nach beginnt die Verjährungsfrist nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit dem Abschluss der anspruchsbegründenden Handlung (OLG Stuttgart NZG 2010, 141, 146; Hölters/Hölters § 93, Rn. 336; MünchKomm AktG/Spindler § 93 Rn. 291).
  • LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
    In Höhe der aufgewendeten Mittel ist deshalb ein Schaden der Gesellschaft anzunehmen, es sei denn, die Gesellschaft hat den Fehlbetrag endgültig wieder erlangt, oder er ist durch einen Wert ausgeglichen, welcher endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (OLG Stuttgart AG 2010, 133, Rn. 50 bei Juris; Kölner Kommentar zum AktG/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rn. 96; vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2008 - II ZR 234/07, NJW 2009, 68, Rn. 17 bei Juris zur Parallelvorschrift des § 43 Abs. 3 GmbHG; OLG Nürnberg, Urteil vom 08. März 2017 - 12 U 927/15 -, Rn. 99, juris).
  • LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 40 O 117/09

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Aufsichtsratshaftung nach Insolvenz

    Anders als in den Entscheidungen, auf die der Kläger sich beruft (OLG Stuttgart 20 U 5/09; BGH II ZR 234/07; jeweils zit. nach Juris), erfolgten nach diesem Zeitpunkt keine schadensstiftenden Handlungen durch positives Tun mehr.
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