Rechtsprechung
| VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 43 Abs 1 VwGO
Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Hamburger Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020 und 2021; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - VG Hamburg
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2020 und 2021
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (40)
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Zur Begründung führte er aus, dass er mit Blick auf die Maßstäbe in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 4/18 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung habe.Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 45 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 51 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich - soweit ersichtlich - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag);… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 68 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 87 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5).
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum ganzen Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 100 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108;… Bü-Drs. 22/12727, S. 2).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47-49).
Rn. 102 (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 105 Ausgehend hiervon nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht das Gericht entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010)).
Rn. 115 Um sie in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 121 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Rn. 123 Zunächst handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017;… LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.).
Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) aa) (3)).
Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.
Rn. 137 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind.
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 141 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) - ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen.
Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den - vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) - Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist - bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird -, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142).
Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 158 Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67).
Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71).
Rn. 167 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das ganze Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Im Hintergrund steht die auf Grunderwägungen zum Besoldungsgefüge beruhende Überlegung, dass (nur) so sichergestellt werde, dass kein Beamter und keine Beamtin unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
In dieser niedrigsten Besoldungsgruppe ist grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75).
Rn. 173 (bb) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 180 (cc) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2).
Denn in den Besoldungsgruppen A 4 und A 6 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 181 (dd) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Rn. 182 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)).
Rn. 186 (ee) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Rn. 197 Beim Abstandsgebot handelt es sich - wie beim Mindestabstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, juris Rn. 74 ff.;… ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 46 f.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Rn. 212 Die sog. "Spitzausrechnung" der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres (in der Endstufe einschließlich einer ggf. gewährten allgemeinen Stellenzulage, zuzüglich Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge oder familienbezogene Sonderzahlungen; vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164) erfolgen.
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot" - das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde - gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 231 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23 m.w.N., 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Zahlen (oben a) ee)) keine Rede sein.
Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können (BVerfG, Beschl. v. 4.5,2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 49).
Solange und soweit der Gesetzgeber diese Besoldungsgruppen für den aktiven Dienst vorsieht, bilden sie den Ausgangspunkt für das übrige Besoldungsgefüge und sind damit maßgeblicher Bezugspunkt für die Einhaltung des Mindestabstands (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74).
Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass sie unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. zur internationalen Perspektive die Mitteilung der Europäischen Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022, COM (2022) 500 final, S. 11).
Denn mit dem Amt einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 169).
Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerberinnen und Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Examina ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89).
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 260 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.).
Rn. 263 d) Steht nach alledem fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 45 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Rn. 51 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2).
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 68 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 87 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (…vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 105).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (…dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108).
Rn. 260 Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140).
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Rn. 53 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).Rn. 54 (c) Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25, 56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.) und in welcher Weise diese - partiell (familien-)situationsbezogene - Besoldungsanpassung in aussagekräftiger Weise für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.).
Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (zum Maßstab siehe oben die Einleitung zu aa)) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen (vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 63 f.).
Rn. 88 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Die Entwurfsbegründung zum zugehörigen Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 lässt mit der Darstellung der (Kontroll-)Berechnung einer Mindestbesoldung vielmehr erkennen, dass der Besoldungsgesetzgeber diese für die streitgegenständlichen Jahre selbst vorausgesetzt hat (für frühere Besoldungsjahre vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ).
Es wäre an ihm gewesen, zu ermitteln, ob die Familienkonstellationen, wie sie nach der von dem Bundesverfassungsgericht übernommenen Berechnungsmethode erfasst wären, für die streitgegenständlichen Jahre einen ganz atypischen Sonderfall darstellten (ähnlich VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 75 ).
Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf gerichtliche Anfrage mitgeteilten Werte für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 wegen der Unterbringung (Geflüchteter) in Sammelunterkünften nur eingeschränkt interpretierbar oder offensichtlich nicht aussagekräftig wären (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 78 f.).
Rn. 138 Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 82 - wohl in Orientierung an einer früheren Rechtslage in Berlin).
Rn. 224 Wie in den Entscheidungen der Kammer zur Besoldung in Jahren bis 2019 (vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 20 K 7509/17 , juris Rn. 107 ) ist insofern auch für das Jahr 2020 noch zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2006 zu einer Anpassung der Sonderzahlungen bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gekommen ist.
Dass die Einstellungsvoraussetzungen - wie von der Beklagten dargestellt - gleich geblieben sind, wird jedenfalls dadurch relativiert, dass sie aus einer Zeit stammen, in der die Besoldung nach den Vorlagebeschlüssen der Kammer aus dem Jahr 2020 für verfassungswidrig zu niedrig gehalten worden ist (siehe beispielsweise: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (…vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7.95, juris Rn. 17;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 1).Insbesondere steht der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht entgegen (…vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m. Nachweisen zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung;… VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65).
Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und zwei minderjährige Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. dazu VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 181 m.w.N.).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (…vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Rn. 137 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259;… anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.; zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage;… ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.;… insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
Rn. 248 Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis.
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23
Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Rn. 70 Zur Bestimmung der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst in Hamburg zieht die Kammer die auf Anfrage vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten heran (siehe auch die Werte bei VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 116).Rn. 73 Zusammengefasst ergeben sich hieraus die eingangs genannten Werte von 35, 8 % und 37, 55 % (zur Berechnung siehe: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 90, 120).
Dass der Vergleich in einem solchen Umfang für die Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Besoldung sprechen könnte, dass er insgesamt etwas änderte, ist nicht ersichtlich (siehe die oben genannten Zahlen zum arithmetischen Mittel und beispielsweise zum Median der Hamburger R 1-Besoldung im Vergleich bei: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 289).
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Rn. 245 Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (…ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).
Rn. 248 Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis.
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336; zu den vom Besoldungsgesetzgeber genannten Vorteilen des Berufsbeamtentums siehe sogleich dd)).
Rn. 257 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) liegt für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7510/17
Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Dass dies für den später erhobenen Rechtsbehelf des Klägers, soweit dieser sich auf die Besoldung des Jahres 2021 bezieht, (noch) nicht geschehen ist, ist unschädlich (…vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ).Dies gilt auch mit Blick auf frühere veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte zu vorangehenden Besoldungsjahren zwischenzeitlich ergänzend auf Werte zum bundesweiten Durchschnittsalter von Müttern bei der Geburt eines ersten bzw. zweiten Kindes verwiesen hatte ( VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 74 f.).
Rn. 120 (aaa) Bei der Ermittlung der Kosten für die Unterkunft nicht zu folgen ist zunächst dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 77 ).
Rn. 174 Für die Besoldungsgruppe A 4 ist gemessen an dieser Zielsetzung zunächst die Amtszulage nach Anlage I HmbBesG in Verbindung mit Anlage IX HmbBesG zu berücksichtigen (…vgl. auch Bü-Drs. 21/12709, S. 58; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 93 ), die im Jahr 2020 monatlich 75, 05 Euro beziehungsweise jährlich 900, 60 Euro betrug (vgl. Anlage IX in der vom 28. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) und sich im Jahr 2021 auf monatlich 76, 10 Euro beziehungsweise jährlich 913, 20 Euro belief (vgl. Anlage IX in der vom 1. Januar 2021 und dem 31. Juli 2022 gültigen Fassung).
Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg in dem hier zu betrachtenden 15-Jahres-Zeitraum, d.h. ab 2005 beziehungsweise 2006, abbilden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 256 Relevante Änderungen am Hamburger Versorgungsrecht, die sich auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 auswirken könnten, gab es vorliegend nicht (so zu der Zeit ab dem Jahr 2001 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Auch die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt.Rn. 137 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Rn. 152 Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese - in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten - Mehrbedarfe allgemein als "atypische" Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 - "atypische Sondersituationen").
Im Hintergrund steht die auf Grunderwägungen zum Besoldungsgefüge beruhende Überlegung, dass (nur) so sichergestellt werde, dass kein Beamter und keine Beamtin unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176;… vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand, wenn ihnen nicht eine (höhere) Amtszulage gewährt wurde (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.;… zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 - mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage;… ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.;… insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176).
Rn. 245 Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (…ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).
Rn. 248 Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis.
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Insbesondere steht der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht entgegen (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.;… offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m. Nachweisen zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung;… VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65).Rn. 74 Die Staffelprüfung ergibt auf der Grundlage der Zahlen vom Statistischen Bundesamt einen Anstieg der Hamburger Tariflöhne bis 2015 in Höhe von 28, 02 % und bis 2016 in Höhe von 27, 9 % (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 73 ).
Für die Staffelprüfung errechnet sich auf Grundlage der Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Anstieg des Nominallohnindex bis 2015 in Höhe von 36, 61 % (100 / 73, 2 x 100 - 100) und bis 2016 in Höhe von 36, 58 % (102,3 / 74, 9 x 100 - 100;… vgl. auch: Bü-Drs. 22/8848, S. 65; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 74 ).
Rn. 167 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das ganze Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.).
Im Hinblick auf die Grundgehälter bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden, da diese in den letzten fünf (oder mehr, vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1011)) Jahren (fast) immer gleichlaufend prozentual erhöht worden sind (vgl. dazu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 77 ).
Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 124 ).
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Zur Begründung führte er aus, dass er mit Blick auf die Maßstäbe in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 4/18 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung habe.Konkrete Vorgaben dazu lassen sich - soweit ersichtlich - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (…vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag); BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.;… vgl. auch Bü-Drs.
Selbst wenn der erste Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35
;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot" - das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde - gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 245 Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung
) mit Universitätsabschluss (ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.). - LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger …
Auszug aus VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt.Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66).
Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben).
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
Beamtenbesoldung in Hessen
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert
- BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17
Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
- BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten - …
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
- BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; …
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
Besoldung kinderreicher Beamter
- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen
- OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16
Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016
- VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
- BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der …
- BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …
- BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin
- BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54
Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen
- VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 140/15
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
Feststellungsklage; Verfassungswidrigkeit der Besoldung; Richter; Staatsvertrag; …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
- VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
- BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16
Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren; …
- VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21
Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7517/17
- VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 276/14
Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A 13 - Alimentationspflicht; …
- VG Hamburg, 06.05.2019 - 14 K 5111/15
- VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
Rn. 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).Rn. 63 (c) Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25, 56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (…so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.; offen gelassen in: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ) und in welcher Weise sie für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (…für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.).
Dies beruht mit Blick auf den Tarifvertrag aus dem Jahr 2019 allerdings ersichtlich darauf, dass in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auf das Gesamtvolumen der Entgelterhöhungen in diesen Jahren abgestellt wurde, in dem neben den linearen Tariferhöhungen unter anderem auch Mindestbeträge enthalten sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 70 ;… vgl. zu den Mindestbeträgen in dieser Tarifrunde: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 52 f.).
Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (siehe oben die Einleitung zu aa) zum Maßstab) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 70 ;… vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 63 f.).
Rn. 93 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird (siehe unten 2. b) aa) (4) (a) im Detail) und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Zugrunde gelegt wird der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ; abrufbar unter https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111/table/61111-0001, zuletzt abgerufen am 28.3.2025).
Rn. 99 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (4); VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 163 (i) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 156 ).
Rn. 288 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden, da die Grundgehälter und die allgemeinen Stellenzulagen in den letzten fünf (kritisch zum Zeitraum: Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1011) Jahren (fast) immer gleichlaufend prozentual erhöht worden sind (vgl. dazu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 198 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 77 ).
Quellen und Zwischenergebnisse fehlen (siehe hierzu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 205 ).
Rn. 313 Wie in den Entscheidungen der Kammer 20 zur Besoldung in Jahren bis 2019 (…vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 20 K 7509/17 , juris Rn. 107 ) war jedenfalls für die Besoldung im Jahr 2020 noch zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2006 zu einer Anpassung der Sonderzahlungen bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gekommen ist ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 224 ).
Bei Beamtinnen und Beamten der höheren Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richtern sprach der Vergleich unter Berücksichtigung dieser Umstellung demgegenüber eher gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2020, weil damit auch für Tarifangestellte in den höheren Entgeltgruppen ein erheblicher Teil der Sonderzahlung wegfiel ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 224 ).
Rn. 314 Das "Einfrieren" der Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 hat ebenfalls je nach Entgeltstufe unterschiedlich starke Auswirkungen auf die Entgeltentwicklung ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 225 ).
Für die Entgeltgruppe E 4 führte dies entsprechend zu einer Reduzierung des Jahresentgelts in Höhe von insgesamt 0, 58 % bis zum Jahr 2021 ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 225 ).
Rn. 315 Eine weitere Verzerrung ergibt sich vorliegend daraus, dass mit der Tarifeinigung aus dem Jahr 2019 das Gesamtvolumen der Tariferhöhung ungleichmäßig verteilt worden ist und das Entgelt um Mindestbeträge in Höhe von 100 Euro (2019), 90 Euro (2020) und 50 Euro (2021) erhöht worden ist ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 226 ).
Rn. 319 Diese Ausführungen sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 321 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).
Rn. 323 Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keiner anderen Bewertung, dass Ortszuschläge von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht gewünscht sind und beispielsweise die Berliner Regelung über die Einführung einer sog. "Hauptstadtzulage" (politische) Konsequenzen nach sich gezogen hat (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 233 ).
Mit Blick auf die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollzogen werden (so unter Rückgriff auf die Zahlen der Verdienststrukturerhebung 2018 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 234 ).
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 93 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat.
Rn. 120 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 127 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (2); VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die - weitaus geringeren - Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 183 ).
Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2018 und 2019 zumindest teilweise noch nach der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 184 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (…siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 235 ;… vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 223 (a) Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (…ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 245 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).
Rn. 236 (2) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs rühren daher, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wurde ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ).
Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen - einschließlich des deutlich früher eingestellten Klägers - bei ihrer Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 253 ).
Rn. 268 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Selbst die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 262 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 88 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat.
Rn. 112 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 118 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (2); VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die - weitaus geringeren - Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 183 ).
Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2018 zumindest teilweise noch nach der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 184 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (…siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 235 ;… vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 213 (a) Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (…ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 245 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).
Rn. 226 (2) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs rühren daher, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wurde ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ).
Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen - einschließlich der deutlich früher eingestellten Klägerin - bei ihrer Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 253 ).
Rn. 258 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Selbst die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 262 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 66 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ).
Rn. 89 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für das vorliegende Jahr - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 95 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die - weitaus geringeren - Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 183 ).
Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2020 zumindest teilweise noch nach der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 184 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (…siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 235 ;… vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die relevante Vergleichsgruppe für R 3 die Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss dar (…BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 192 sowie Rn. 160 ff. für R 1;… vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 245 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Rn. 177 Bezogen auf das Jahr 2020 gab es keine Änderungen im Bereich der Beihilfe, die entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation sprechen (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 252 ; vgl. Bü-Drs.
Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen - einschließlich des deutlich früher eingestellten Klägers - bei ihrer Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 253 ).
Rn. 181 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) liegt für das vorliegend streitgegenständliche Jahr 2020 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 257 ;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
Rn. 182 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Selbst die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 262 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 76 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ).
Rn. 104 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegenden Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 111 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die - weitaus geringeren - Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 183 ).
Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2020 oder 2021 zumindest teilweise noch nach der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 184 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (…siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 235 ;… vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Rn. 183 Bezogen auf die Jahre 2020 und 2021 gab es keine Änderungen im Bereich der Beihilfe, die entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation sprechen (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 252 ; vgl. Bü-Drs.
Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen - einschließlich der deutlich früher eingestellten Klägerin - bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 253 ).
Rn. 187 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) liegt für das vorliegend streitgegenständliche Jahr 2020 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 257 ;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
Rn. 188 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Selbst die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 262 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 121 f.).
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 85 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat.
Rn. 109 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für das vorliegend streitgegenständliche Jahr - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 115 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in Entscheidungen zu späteren Besoldungsjahren verwiesen, die nach Auffassung der Kammer auf den streitgegenständlichen Zeitraum zu übertragen sind ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 316 ff.
; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 227 ff.).Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 235 ;… vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 191 (a) Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 2 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung
) mit Universitätsabschluss (…vgl. zu R 1 und R 3: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff., 192;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 245 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).Rn. 204 (2) Den Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs rühren daher, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wurde ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ).
Rn. 232 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
Rn. 83 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat.
Rn. 107 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 113 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Rn. 195 (aa) Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.
;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 245 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).Rn. 208 (b
) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs rühren daher, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wurde ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ).
Rn. 236 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
Rn. 83 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (…anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 82 ) und wird von der Kammer im Sinne einer einheitlichen Handhabung auch auf solche Besoldungsjahre angewendet, in denen der Gesetzgeber keine eigenen Berechnungen dokumentiert hat.
Rn. 107 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 113 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (… VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25 , juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 71 ; vgl. Bü-Drs.
Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 99 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
Rn. 195 (aa) Vergleichspunkt für die Besoldungsgruppe R 1 ist die Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss (ebenso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160 ff.
;… BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1 juris Rn. 93 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 245 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 682 ff.;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 333;… VG Chemnitz, Beschl. v. 8.11.2018, 3 K 2000/15, juris Rn. 122 ff.).Rn. 208 (b
) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs rühren daher, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle vier Jahre durchgeführt wurde ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ).
Rn. 236 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 256 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 117 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
- VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 173 (aa) Sofern die Besoldungsgesetzgebung für die streitgegenständlichen Jahre überhaupt einen erkennbaren Ansatz für die Ermittlung der Unterkunftskosten enthält, stellt dieser keine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Ermittlung des Wohnbedarfs dar (…so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 77 ; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 120 ff.).Bei letzterem handelt sich offenbar um die "Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II", die eine Verwaltungsvorschrift und keine verbindliche Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II darstellt (vgl. dazu schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 120, 123).
Aus den Entwurfsbegründungen selbst lässt sich nicht einmal ohne Weiteres entnehmen, welche genaue Fassung der Fachanweisung sie referenzieren und damit zur Grundlage der jeweiligen Besoldungsgesetzgebung machen; zur Tatsachengrundlage, Methodik und Anwendung der Fachanweisung enthalten sie keine Angaben (…vgl. Bü-Drs. 21/9779, S. 30;… Bü-Drs. 21/17902, S. 44, 58; vgl. dazu bereits im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 125 ).
Insbesondere ist aber nicht zu erkennen, dass die Bezugnahme auf die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Fachanweisung die tatsächliche Anerkennungspraxis der Grundsicherungsbehörden hinreichend abbilden würde (siehe hierzu schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 126 ).
Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (…zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 129 ).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22; siehe zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 137 ).
Ob stattdessen eine Wohnfläche von 90 qm in den Blick zu nehmen sein könnte (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 138 m.w.N.), kann offen bleiben, weil schon bei Heranziehung des niedrigeren Werts von 85 qm im Ergebnis eine Mindestabstandsgebotsverletzung festzustellen ist.
Rn. 229 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den hiernach zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Stand vom 16. Mai 2025 mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (siehe dazu Anlage 9a;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; zu dem in anderen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten zur am 1. August 2018 eingeführten Option einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung siehe VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 183 f.).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
Rn. 172 (aa) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v, 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 156 ).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
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Rechtsprechung
| VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 54 Abs 1 VwGO, § 44 ZPO, § 42 ZPO
Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit wegen eigener Rechtsverfolgung betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (18)
- FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 161/11
Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit aufgrund selbst …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
v. 17.7.2000, Vf. 3, VII-99, juris Rn. 6 m.w.N.; FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11 , juris Rn. 7, 10; insb.Dies gilt auch dann, wenn die (gesamte) Gruppe am Verfahrensausgang interessiert oder von diesem mittelbar oder unmittelbar betroffen sein könnte (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11 , juris Rn. 8 f.).
Rn. 16 b) Eine Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters kann sich vielmehr nur aus individuellen Gründen ergeben (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11 , juris Rn. 7, 10), welche die Beziehung der Richterin oder des Richters zum Streitgegenstand als besonders eng erscheinen lassen (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v. m.w.N.).
Ein derartiger Unmittelbarkeitszusammenhang ist allerdings auch keine notwendige Voraussetzung für die begründete Besorgnis eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Unvoreingenommenheit einer Richterin oder eines Richters (…vgl. dazu insbesondere BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 13;… auch Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO Rn. 11a; ferner FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11 , juris Rn. 8 f.).
- BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19
Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Ebenso wenig gibt er für sich genommen Anlass für die Befürchtung, die jeweilige Richterin oder der jeweilige Richter wäre nicht zu einer unvoreingenommenen, umfassenden und sachlichen Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur einer möglicherweise zuvor gefassten Einschätzung bereit und imstande, sofern sie bzw. er sich in (spruch-)richterlicher Tätigkeit mit der rechtlichen Bewertung einschlägiger Fragestellungen zu befassen hätte (strenger im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal BGH, Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 94/19, juris; Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris).Dann muss die von der Beklagten geltend gemachte Besorgnis, dass es an der hinreichenden Distanz zum Verfahren fehlen könnte, weil diese Richterin bzw. dieser Richter in der Würdigung des Verfahrensstoffs - ob bewusst oder unbewusst, ob in die eine (im eigenen Interesse gelegene) oder (gerade) in die andere Richtung - von dem eigenen Rechtsbehelfsverfahren beeinflusst sein könnte, bei einer die Lebenswirklichkeit nicht außer Acht lassenden Betrachtung verständlich erscheinen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris Rn. 10;… Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 95/19, juris Rn. 8 ff.; ferner VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.] - jew. m. ergänzender Begründung; anders hingegen VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v.).
Denn unabhängig von der Frage, ob es zur erfolgreichen Ablehnung eines konkreten Zusammenhangs zwischen dem Rechtsstreit und einem gleichartigen Rechtsbehelfsverfahren einer Richterin oder eines Richters bedarf (dagegen BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris Rn. 10;… Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 95/19, juris Rn. 8 ff.), ergibt sich im vorliegenden Fall ein enger Zusammenhang der Verfahren - die sich als Teil einer schon gerichtsseitig so referenzierten Massenerscheinung darstellen - bereits daraus, dass auch der Erfolg des Rechtsbehelfsverfahrens der Richterin bzw. des Richters die im vorliegenden Verfahren ggf. herbeizuführende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Streit stehende Besoldungsrechtslage voraussetzt und dass dieser aufgrund ihrer umfassenden Wirkung (§ 31 BVerfGG, vgl. bereits o.) auch gegenüber der Richterin bzw. dem Richter Geltung zukäme.
- OVG Saarland, 22.12.2005 - 1 R 19/04
Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der in gleichgelagertem Fall ein …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
So habe auch das Saarländische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Az. 1 R 19/04) die Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eine Richterin angenommen, die ein der dortigen Streitsache gleichgelagertes und mit Bezug auf die anstehende Sachentscheidung ausgesetztes Widerspruchsverfahren betrieben habe.Einen solchen individuellen Grund kann darstellen, dass die Richterin oder der Richter ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren führt, das einen im Wesentlichen gleichgelagerten Streitgegenstand betrifft (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.]; OVG Saarland, Beschl. v. 22.12.2005, 1 R 19/04, juris Rn. 2, 5 f.).
Rn. 21 Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass die Verfahren bislang nicht förmlich verknüpft sind (vgl. zu einer Musterprozessabrede VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.]; ferner OVG Saarland, Beschl. v. 22.12.2005, 1 R 19/04, juris Rn. 2, 5 f.).
- BGH, 28.07.2020 - VI ZB 95/19
Zwar nicht beteiligt, aber betroffen: Richter befangen!
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Dann muss die von der Beklagten geltend gemachte Besorgnis, dass es an der hinreichenden Distanz zum Verfahren fehlen könnte, weil diese Richterin bzw. dieser Richter in der Würdigung des Verfahrensstoffs - ob bewusst oder unbewusst, ob in die eine (im eigenen Interesse gelegene) oder (gerade) in die andere Richtung - von dem eigenen Rechtsbehelfsverfahren beeinflusst sein könnte, bei einer die Lebenswirklichkeit nicht außer Acht lassenden Betrachtung verständlich erscheinen (…vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 95/19, juris Rn. 8 ff.; ferner VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10 [u.a.] und v. 9.12.2015, 8 K 5065/15 [u.a.] - jew. m. ergänzender Begründung; anders hingegen VG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2021, 21 K 5064/15 [u.a.], n.v.).Denn unabhängig von der Frage, ob es zur erfolgreichen Ablehnung eines konkreten Zusammenhangs zwischen dem Rechtsstreit und einem gleichartigen Rechtsbehelfsverfahren einer Richterin oder eines Richters bedarf (…dagegen BGH, Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.7.2020, VI ZB 95/19, juris Rn. 8 ff.), ergibt sich im vorliegenden Fall ein enger Zusammenhang der Verfahren - die sich als Teil einer schon gerichtsseitig so referenzierten Massenerscheinung darstellen - bereits daraus, dass auch der Erfolg des Rechtsbehelfsverfahrens der Richterin bzw. des Richters die im vorliegenden Verfahren ggf. herbeizuführende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Streit stehende Besoldungsrechtslage voraussetzt und dass dieser aufgrund ihrer umfassenden Wirkung (§ 31 BVerfGG, vgl. bereits o.) auch gegenüber der Richterin bzw. dem Richter Geltung zukäme.
- BGH, 25.03.2021 - III ZB 57/20
Richterablehnung im Schadensersatzprozess eines Kraftfahrzeugkäufers wegen …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Dies kann anzunehmen sein, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten eine Vorfestlegung der Richterin oder des Richters zu befürchten ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10; BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 12 f.) bzw. die Entscheidung der Richterin oder des Richters wie eine Entscheidung in eigener Sache erscheint (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 7 m.w.N.;… Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO, Rn. 11 f.;… ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BVerfG, Beschl. v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, juris Rn. 69;… BVerwG, Beschl. v. 29.1.2014, 7 C 13/13, juris Rn. 4).Ein derartiger Unmittelbarkeitszusammenhang ist allerdings auch keine notwendige Voraussetzung für die begründete Besorgnis eines Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Unvoreingenommenheit einer Richterin oder eines Richters (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 13;… auch Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO Rn. 11a;… ferner FG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2012, 3 K 161/11 , juris Rn. 8 f.).
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Zumindest mitursächlich für diese Aktualisierung war eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) zur fehlenden Amtsangemessenheit dreier R-Besoldungen des Landes Berlin für bestimmte Jahre, in deren Folge diverse - wenn auch A-Besoldungen betreffende - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg im Herbst 2020 ergangen sind, sowie eine von der Beklagten in die Bezügemitteilungen für Dezember 2020 aufgenommene Mitteilung zur Reichweite einer früheren Gleichbehandlungszusage betreffend die Höhe der Alimentation (vgl. dazu etwa Bü-Drs. 22/2385). - BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Dies kann anzunehmen sein, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten eine Vorfestlegung der Richterin oder des Richters zu befürchten ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10;… BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 12 f.) bzw. die Entscheidung der Richterin oder des Richters wie eine Entscheidung in eigener Sache erscheint (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 7 m.w.N.;… Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO, Rn. 11 f.; ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BVerfG, Beschl. v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, juris Rn. 69;… BVerwG, Beschl. v. 29.1.2014, 7 C 13/13, juris Rn. 4). - BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88
Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Maßgeblich ist, ob bei sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls die Sorge einer oder eines Verfahrensbeteiligten, dass die streitige Rechtsfrage von richterlicher Seite nicht mehr offen und unbefangen beurteilt werde, bei lebensnaher Betrachtungsweise nachvollziehbar erscheint und damit begründet ist (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.1992, 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, juris Rn. 28; ferner Schmidt, JuS 2021, 270). - BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13
Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Dies kann anzunehmen sein, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten eine Vorfestlegung der Richterin oder des Richters zu befürchten ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2010, 8 K 2279/10;… BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 12 f.) bzw. die Entscheidung der Richterin oder des Richters wie eine Entscheidung in eigener Sache erscheint (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 25.3.2021, III ZB 57/20, juris Rn. 7 m.w.N.;… Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 42 ZPO, Rn. 11 f.;… ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BVerfG, Beschl. v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16, BVerfGE 148, 69, juris Rn. 69; BVerwG, Beschl. v. 29.1.2014, 7 C 13/13, juris Rn. 4). - BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit
Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2024 - 20 B 2157/21
Nachw.; BVerfG, Beschl. v. 12.7.1986, 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 330, juris Rn. 13). - BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20
Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der …
- BGH, 28.07.2020 - VI ZB 94/19
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Entscheidung über einen …
- BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15
Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren; …
- BGH, 02.12.2004 - I ZR 92/02
Pro Fide Catholica
- BGH, 17.12.2009 - III ZB 55/09
Ablehnung eines Richters zur Erprobung wegen Besorgnis der Befangenheit bei einem …
- BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85
Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung
- BVerwG, 12.10.2023 - 10 C 4.22
Begründete Besorgnis der Befangenheit wegen Vertrauensverhältnis zu …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1974 - XII B 728/74
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