Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 30.10.2020 - 18 UF 585/20
- OLG Dresden, 10.11.2020 - 18 UF 585/20
- VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 207-IV-20
- VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2020 gemäß § 44 FamFG eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).Unabhängig davon sind die Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Sächs- VerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt.
- VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2020 gemäß § 44 FamFG eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 99-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2020 gemäß § 44 FamFG eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). - OLG Dresden, 10.11.2020 - 18 UF 585/20
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
Mit seiner am 15. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 (18 UF 585/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 16. November 2020 zugestellt.
- VerfGH Sachsen, 15.01.2026 - 51-IV-25 Wenngleich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er nicht vorgetragen, gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126- IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
Die Erhebung der Anhörungsrüge und entsprechender Vortrag im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerdeführer neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitere Verstöße rügt - vorliegend gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 14 Abs. 1 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr).
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23 Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV- 09).
- VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24 Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 62-IV-24 Wird - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 13.11.2025 - 45-IV-24 Wird - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge als Zulässigkeitserfordernis zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 10-IV-24 Wird - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 45-IV-22 Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 132-IV-19; Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 105-IV- 10; st. Rspr.).
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