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| VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24 |
Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV- 22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 46-IV-17
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 28-IV-21
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 99-IV-09
- VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 22-IV-21
Verfassungsmäßige Heranziehung von Grundstückseigentümern zu …
- OVG Sachsen, 05.01.2024 - 2 B 212/23
Vorläufige Fortsetzung Beamtenverhältnis; Versäumung der Prüfung; Amtsärztliches …
- VerfGH Sachsen, 15.01.2026 - 51-IV-25 Wenngleich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er nicht vorgetragen, gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126- IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
Die Erhebung der Anhörungsrüge und entsprechender Vortrag im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerdeführer neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitere Verstöße rügt - vorliegend gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 14 Abs. 1 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2025 - 63-IV-24 Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz erfordert dabei, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 65-IV- 25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 23. März 2023 - Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 1 BvR 1296/21 - juris Rn. 9 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 10-IV-24 Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 29-IV-24 Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 15.08.2024 - 43-IV-24 Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; st. Rspr.).
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