Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4265
VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23 (https://dejure.org/2024,4265)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29.02.2024 - 90-IV-23 (https://dejure.org/2024,4265)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - 90-IV-23 (https://dejure.org/2024,4265)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4265) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Sachsen, 15.02.2021 - 215-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV- 09).

  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

    Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 126-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 13-IV-09

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 46-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 28-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 99-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Sie hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 13-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 22-IV-21

    Verfassungsmäßige Heranziehung von Grundstückseigentümern zu …

  • VerfGH Sachsen, 15.01.2026 - 51-IV-25
    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

    Die Erhebung der Anhörungsrüge und entsprechender Vortrag im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wäre auch erforderlich gewesen, soweit der Beschwerdeführer neben der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitere Verstöße rügt - vorliegend gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 14 Abs. 1 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr).

  • VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 12-IV-24
    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09).

  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 1-IV-24
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

    Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 13.11.2025 - 45-IV-24
    Wird - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge als Zulässigkeitserfordernis zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 - Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2024 - 21-IV-24
    Wird sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf das in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrecht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 38-IV-23
    Wird zu seinen Gunsten das Vorbringen des Beschwerdeführers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde - ungeachtet der Frage ihrer formwirksamen Einlegung - deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV- 20; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2024 - 51-IV-24
    Wird sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf die in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierten Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VerfGH Sachsen
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht