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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,25704
VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003 (https://dejure.org/2023,25704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.09.2023 - 22 M 23.40003 (https://dejure.org/2023,25704)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. September 2023 - 22 M 23.40003 (https://dejure.org/2023,25704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 151, § 162, § 165; ZPO § 91 Abs. 1; JVEG Anlage 1 § 8, § 9
    Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen, Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für das Erscheinen eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung, der an der Erstellung der Planunterlagen beteiligt war, Rechtfertigung durch die prozessuale ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 22 M 21.40010

    Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Gutachters (hier: Lärm- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10;… B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.;… B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.;… NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Demgegenüber kommt die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 11 f.).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (…vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.;… s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9;… BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund war die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen notwendig (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063

    Kostenerinnerung; Beigeladener; Sachverständigenkosten des Vorhabensträgers

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10; B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.;… B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.;… NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (…vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind;… BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9;… BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2015 - 8 E 109/15

    Erstattungsfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10;… B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.;… B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.;… NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Demgegenüber kommt die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6;… BayVGH, B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 11 f.).

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300

    Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10;… B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.;… B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (…vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind;… BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.;… s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Die der Beigeladenen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2022 (Az. 22 A 21.40003) von den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf 3.574,80 EUR festgesetzt.

    Rn. 2 Im zugrundeliegenden Klageverfahren (Az. 22 A 21.40003) hatten die Kläger die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 10. Dezember 2020 erstrebt, mit dem die Verlängerung einer Straßenbahnlinie planfestgestellt worden war.

  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit; …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Rn. 6 Über die Kostenerinnerung entscheidet der Senat als Spruchkörper in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Kostengrundentscheidung nach mündlicher Verhandlung ebenfalls vom Senat getroffen wurde (…vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 7; BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.03.2023 - 3 KSt 1.22

    Auslagen eines Rechtsanwalts für Reisen zur mündlichen Verhandlung am Ort einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Rn. 17 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG; BVerwG, B.v. 27.3.2023 - 3 KSt 1.22 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 11.01.2012 - 15 C 10.2937

    Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (…vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind;… BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6; B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.;… s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9;… BayVGH, B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 22 C 10.1854

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Hart- und …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Demgegenüber kommt die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 11 f.).
  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 8 M 09.40065

    Kostenerinnerung; privater Sachverständiger; Teilnahme an Sitzungen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003
    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (…BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10;… B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.; B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 08.01.2007 - W 4 S 06.747
  • VGH Bayern, 23.04.2025 - 22 M 24.40025

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Gutachter, die auf gerichtlichen …

    Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 9;… B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 10;… B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 8 f.;… B.v. 8.3.2010 - 8 M 09.40065 - juris Rn. 6;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6 ff.;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.).

    Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Verwaltungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (so zu einem Planfeststellungsverfahren BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 9;… B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 7 f.;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 7;… NdsOVG, B.v. 17.1.2012 - 13 OA 207.11 - juris Rn. 8).

    Demgegenüber kommt die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage eines Vorhabenträgers (vorliegend also der Beklagten als Ergebnisverpflichtete bzgl. der Luftreinhalteplanung) rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (so zu einem Vorhabenträger BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 9;… B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 7.4.2011 - 22 C 10.1854 - juris Rn. 11 f.;… OVG NW, B.v. 13.4.2015 - 8 E 109/15 - juris Rn. 6).

    Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (…vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beiziehung von privaten Sachverständigen (Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 9;… B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6;… B.v. 11.1.2012 - 15 C 10.2937 - juris Rn. 16 ff.;… s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - juris Rn. 9;… B.v. 29.3.2011 - 22 M 11.300 - juris Rn. 17;… Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund war die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beklagten notwendig (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 10;… B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 7).

    In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bestimmt, dass die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfasst und dass diese entsprechend den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften zu bemessen ist; diese Regelung ist im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden (…vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 12).

    Die Kostenerstattung von privaten Sachverständigen orientiert sich dabei der Rechtsprechung des Senats folgend an den Regelungen, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden (vgl. hierzu den Kostenfestsetzungsbeschluss u.V.a. BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 12 f. m.w.N.).

    Denn die Kläger haben weder in ihren Klageanträgen noch in ihrem Vortrag im Schwerpunkt auf ein solches streckenbezogenes Fahrverbot abgestellt, so dass eine derartige Fokussierung auch keine adäquate Reaktion auf bzw. keinen ausreichend nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzt (s.o. 1.1.1: BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 9;… B.v. 3.5.2021 - 22 M 21.40010 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 188/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.5[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    dargestellt - an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13].

    Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15] sowie erforderliche Vorbereitungszeiten[vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11][vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11] hinzu.

    Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18].

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 187/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.5[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    dargestellt - an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13].

    Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15] sowie erforderliche Vorbereitungszeiten[vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11][vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11] hinzu.

    Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, juris, Rn. 18].

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    dargestellt - an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13].

    Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15] sowie erforderliche Vorbereitungszeiten[Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11][Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11] hinzu.

    Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18].

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 165/23

    Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater …

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) < schließen Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) < schließen.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13 < schließen.

  • VG München, 18.06.2024 - M 31 M 24.2838

    Kostenerinnerung, Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige …

    Die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung sind dies mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz in § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 9).

    Grund und Höhe der Erstattung ergeben sich hierbei aus §§ 162 Abs. 1 Alt. 2, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 (vgl. zur Heranziehung der JVEG-Regelungen für Sachverständige auch in der vorliegenden Konstellation BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - juris Rn. 13 ff.).

  • OVG Saarland, 14.06.2024 - 2 F 165/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.6[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. - juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    dargestellt - an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13].

  • VG München, 04.09.2026 - M 1 M 26.3761

    Kostenerinnerung (begründet), Gutachterkosten, Privatgutachten, …

    Da es sich nicht um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz handelt, kommt § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht zur Anwendung (BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003, Rn. 17).
  • VGH Bayern, 28.01.2025 - 2 M 25.21

    Entstehen einer Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren

    Rn. 21 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (…vgl. zur Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren BVerwG, B.v. 27.3.2023 - 3 KSt 1.22 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - BayVBl 2024, 388 = BeckRS 2023, 25793;… Kunze in Posser/Wolff/Decker: BeckOK VwGO, 71. Aufl., Stand 1.10.2024, § 165 Rn. 11 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 11.07.2024 - 8 M 24.892

    Kostenerinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Beiziehung eines privaten …

    Die Kostenerstattung für die Beiziehung des privaten Sachverständigen scheidet auch nicht deshalb aus, weil es um die Klärung von Fragen gegangen wäre, die bereits im Bebauungsplanverfahren zu klären gewesen wären (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2023 - 22 M 23.40003 - BayVBl 2024, 388 = juris Rn. 9;… Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 162 Rn. 8).
  • VG München, 27.05.2025 - M 9 M 24.3661

    Kostenerinnerung des Beigeladenen (begründet), Ausgangsverfahren baurechtliche …

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