Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Baden-Württemberg
Art 3 Nr 8 EGV 715/2007, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 Abs 1 EG-FGV
Haftung im Dieselskandal: Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen, nicht von der Rückrufaktion betroffenen Kraftfahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einer automatischen Abgasabschalteinrichtung verbauten PKW
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 15.12.2021 - 2 O 182/21
- OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (41)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Rn. 75 Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist auf den sog. Differenzschadensersatz in Höhe von 5% bis 15% des Kaufpreises des Fahrzeuges beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn 73-75).Rn. 79 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verschulden des Fahrzeugherstellers, der eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr bringt, zu vermuten (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59).
Der Hersteller kann sich insofern aber entlasten, wenn er darlegt und im Bestreitensfall nachweist, dass er sich hinsichtlich der Zulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtung in einem Verbotsirrtum befand und dieser Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (BGH Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63; OLG Stuttgart…, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 61 ).
Soweit sich der Schuldner nicht auf eine tatsächlich oder hypothetisch erteilte behördliche Genehmigung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64ff), muss er die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung (sofern vorhanden) sorgfältig beachten (vgl. BGH…, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).
Rn. 84 (1) Als Fahrzeugherstellerin traf die Beklagte die deliktsrechtlich geschützte Pflicht, keine unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigungen in den Verkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 61; BGH…, Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22, juris Rn. 20ff; BGH…, Urteil vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, juris Rn. 22).
Rn. 93 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums sowohl durch eine tatsächlich erteilte EG-Typgenehmigung als auch durch eine hypothetische Genehmigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64ff).
Denn der Senat ist mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das KBA das streitgegenständliche Thermofenster (in seiner konkreten Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages) auch bei einer die konkrete technische Ausgestaltung umfassend offenlegenden Nachfrage zum Erwerbszeitpunkt genehmigt hätte (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 66).
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; die erheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21).
- OLG Stuttgart, 28.09.2023 - 24 U 2504/22
Dieselskandal: Unvermeidbarer Verbotsirrtum über Unzulässigkeit von …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Der Hersteller kann sich insofern aber entlasten, wenn er darlegt und im Bestreitensfall nachweist, dass er sich hinsichtlich der Zulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtung in einem Verbotsirrtum befand und dieser Irrtum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (…BGH Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 61 ).Rechnet der Schädiger dagegen mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun und nimmt er diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen auf, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die Einsicht gefehlt habe, Unerlaubtes zu tun (vgl. BGH…, Beschluss vom 01.06.1977 - KRB 3/76, juris Rn. 15; BGH…, Urteil vom 16.06.1977 - III ZR 179/75, juris Rn. 53ff; BGH…, Urteil vom 10.07.1984 - VI ZR 222/82, juris Rn. 14; BGH…, Urteil vom 07.03.1996 - 4 StR 742/95, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22, juris Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 44 mwN).
Zudem war das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 41 mwN; BGH…, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).
Gegenüber der Beklagten wurde ein Thermofenster erstmals mit Bescheid vom 01.11.2022 als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet (so u.a. festgestellt im Senatsurteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 48 ).
Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat bereits auf der Grundlage vorstehend dargelegten ständigen Verwaltungspraxis des KBA, welche sich erst nach den Entscheidungen des EuGH vom 14.07.2022 (C-128/20, C-134/20, C-145/20), mithin erst nach dem streitgegenständlichen Erwerbszeitpunkt geändert hat (vgl. auch Senatsurteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 65 ).
- BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20
"Dieselverfahren": Daimler-Thermofenster
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Das KBA wäre daher bei unzureichenden oder gar fehlenden Angaben zu einer temperaturgesteuerten AGR nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 26).Rn. 41 (d) Bei einer Abschalteinrichtung, die - beim Vorliegen der äußeren Bedingungen - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte - insbesondere solcher für eine manipulative Ausgestaltung - nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 26).
Aus einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei jeweils identischen Betriebsbedingungen in gleicher Weise arbeitenden Einrichtung (selbst, wenn das nur in 11% aller Realfahrten der Fall wäre, so BGH…, Beschluss vom 30.05.2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 4) kann - bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte - nicht geschlossen werden, dass der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich erfolgt ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 30;BGH…, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21, BeckRS, 38651 Rn. 19, 24).
Ob das auch gilt, wenn die die KSR steuernden Parameter "exakt" auf die Randbedingungen des Prüfstandes des NEFZ abstimmt sind (bislang vom BGH offengelassen, vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 20) oder als "prüfstandsbezogen" anzusehen sind, muss hier - mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine solche Bedatung - nicht entschieden werden.
Rn. 68 (c) In einem solchen Fall, in dem keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs an eine Erkennung des Prüfstandes gekoppelt ist und/oder auf dem Prüfstand - bei gleichen äußeren Bedingungen - grundsätzlich in anderer Weise funktioniert als im realen Fahrbetrieb, sowie dem Umstand, dass die Frage der Zulässigkeit (relevant im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages) nicht ohne Weiteres eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 30mwN, und BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20, juris Rn. 30 mwN, jeweils zum Thermofenster; sowie BGH…, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651, Rn. 26 zur KSR).
- OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 U 229/21
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Der Umstand, dass die Emissionen im Realbetrieb über denen auf dem Prüfstand liegen, liegt auf der Hand (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2021 - 23 U 229/21, juris Rn. 36; OLG München…, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 5499/19, juris Rn. 42; BGH…, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris Rn. 23)."Unter Prüfbedingungen", d.h. immer dann, wenn diese Bedingungen vorliegen, und nicht nur auf dem Prüfstand, schaltet die KSR in einen Modus, bei dem unter Regelung einer niedrigen Kühlmitteltemperatur der NOx Grenzwert eingehalten werde (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2021 - 23 U 229/21, juris Rn. 29; OLG München…, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 5499/19, juris Rn. 41).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen verhielten sich die Kühlwassertemperatur und die AGR-Ventilposition bei gleichen Start- und Umgebungsbedingungen in jeweils gleichen Fahrbedingungen ebenfalls gleich (dazu auch OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2021 - 23 U 229/21, juris Rn. 31).
- OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 138/19
Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Denn hinsichtlich dem Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Euro 5-Fahrzeugen der Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da sie u.a. keine Feststellungen zu einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung habe treffen können (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 , juris Rn. 52 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 138/19 , juris Rn. 33 ).Denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden, Vorstellungen und Erkenntnisse maßgeblich (ebenso OLG Stuttgart…, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 , juris Rn. 57 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 138/19 , juris Rn. 38 ).
Rn. 49 Aus dem Umstand, dass nach - senatsbekannten - Auskünften des KBA, die KSR unter Prüfbedingungen eine niedrigere Kühlmitteltemperatur einregele, mit der Folge höherer AGR-Raten, aber nach Ablauf eines Timers eine höhere Kühlmitteltemperatur eingeregelt werde, mit der Folge geringerer AGR-Raten, kann nicht geschlossen werden, die KSR funktioniere auf dem Prüfstand des NEFZ anders als im realen Fahrbetrieb (ebenso OLG Stuttgart…, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 , juris Rn. 66 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 138/19 , juris Rn. 45 ).
- OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 158/19
Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Denn hinsichtlich dem Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Euro 5-Fahrzeugen der Beklagten hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre strafrechtlichen Ermittlungen mittlerweile mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da sie u.a. keine Feststellungen zu einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung habe treffen können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 , juris Rn. 52 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 138/19 , juris Rn. 33 ).Denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden, Vorstellungen und Erkenntnisse maßgeblich (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 , juris Rn. 57 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 138/19 , juris Rn. 38 ).
Rn. 49 Aus dem Umstand, dass nach - senatsbekannten - Auskünften des KBA, die KSR unter Prüfbedingungen eine niedrigere Kühlmitteltemperatur einregele, mit der Folge höherer AGR-Raten, aber nach Ablauf eines Timers eine höhere Kühlmitteltemperatur eingeregelt werde, mit der Folge geringerer AGR-Raten, kann nicht geschlossen werden, die KSR funktioniere auf dem Prüfstand des NEFZ anders als im realen Fahrbetrieb (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 158/19 , juris Rn. 66 ; OLG Stuttgart…, Urteil vom 25.01.2022 - 16a U 138/19 , juris Rn. 45 ).
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20
Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Rn. 50 (bb) Auch für eine behauptete Steuerung der KSR mittels einer sittenwidrigen Prüfstandserkennung, also einer Technik, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb Emissionskontrolltechniken aktiviert, welche einen gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierten Emissionsausstoß bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27) oder für eine prüfstandsbezogene Bedatung, worunter eine Bedatung mit Parametern zu verstehen ist, die im realen Betreib praktisch in dieser Kombination nicht vorkommt (vgl. BGH…, Urteil vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 25), werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt (…vgl. dazu bereits u.a. Senatsurteil vom 28.06.2022 - 24 U 115/22 , juris Rn. 52 ff).Aus einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei jeweils identischen Betriebsbedingungen in gleicher Weise arbeitenden Einrichtung (selbst, wenn das nur in 11% aller Realfahrten der Fall wäre, so BGH…, Beschluss vom 30.05.2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 4) kann - bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte - nicht geschlossen werden, dass der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 30;BGH…, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21, BeckRS, 38651 Rn. 19, 24).
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Soweit sich der Schuldner nicht auf eine tatsächlich oder hypothetisch erteilte behördliche Genehmigung stützt (vgl. BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64ff), muss er die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung (sofern vorhanden) sorgfältig beachten (vgl. BGH…, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).Zudem war das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 28.09.2023 - 24 U 2504/22 , juris Rn. 41 mwN; BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).
- OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22
Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz E 220 T CDI mit …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Zudem gibt das KBA selbst an, dass die Steuerung der KSR nicht an die Erkennung des Prüfstandes des NEFZ geknüpft, sondern lediglich an dessen Randbedingungen "angelehnt" sei (vgl. u.a. Auskunft des KBA vom 29.03.2021 gegenüber dem Landgericht Erfurt, so bereits Senatsurteil vom 28.06.2022 - 24 U 115/22, juris Rn. 51).Rn. 50 (bb) Auch für eine behauptete Steuerung der KSR mittels einer sittenwidrigen Prüfstandserkennung, also einer Technik, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb Emissionskontrolltechniken aktiviert, welche einen gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierten Emissionsausstoß bewirken (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27) oder für eine prüfstandsbezogene Bedatung, worunter eine Bedatung mit Parametern zu verstehen ist, die im realen Betreib praktisch in dieser Kombination nicht vorkommt (vgl. BGH…, Urteil vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 25), werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt (vgl. dazu bereits u.a. Senatsurteil vom 28.06.2022 - 24 U 115/22 , juris Rn. 52 ff).
- BGH, 13.10.2021 - VII ZR 99/21
Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2023 - 24 U 73/22
Aus einer auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei jeweils identischen Betriebsbedingungen in gleicher Weise arbeitenden Einrichtung (selbst, wenn das nur in 11% aller Realfahrten der Fall wäre, so BGH…, Beschluss vom 30.05.2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 4) kann - bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte - nicht geschlossen werden, dass der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich erfolgt ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 30;BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21, BeckRS, 38651 Rn. 19, 24).Rn. 68 (c) In einem solchen Fall, in dem keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs an eine Erkennung des Prüfstandes gekoppelt ist und/oder auf dem Prüfstand - bei gleichen äußeren Bedingungen - grundsätzlich in anderer Weise funktioniert als im realen Fahrbetrieb, sowie dem Umstand, dass die Frage der Zulässigkeit (relevant im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages) nicht ohne Weiteres eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris Rn. 30mwN, und BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20, juris Rn. 30 mwN, jeweils zum Thermofenster; sowie BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651, Rn. 26 zur KSR).
- OLG München, 27.10.2021 - 20 U 5499/19
Weder Sachmangel noch sittenwidrige Schädigung beim Erwerber eines …
- BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen …
- BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19
Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend …
- BGH, 14.01.2020 - VI ZR 97/19
Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Flugzeugabsturz; …
- BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22
Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG …
- BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
- BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20
Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
- BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05
Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei …
- BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22
"Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …
- BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82
Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses
- BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"
- BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91
Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten
- BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75
Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter …
- BGH, 16.09.2021 - VII ZR 321/20
Schadensersatzanspruch gegen eine Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer …
- OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21
Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster; …
- OLG Stuttgart, 16.06.2020 - 16a U 228/19
Dieselabgasskandal: Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des …
- BGH, 23.02.2022 - VII ZR 602/21
Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer …
- BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21
Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung …
- BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82
Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB
- BGH, 21.09.2022 - VII ZR 767/21
Gehörsverletzung im Dieselabgasskandal: Substanziierungsanforderungen im Hinblick …
- BGH, 07.03.1996 - 4 StR 742/95
Verbotene Zusammenarbeit mit LKA - Betäubungsmittelbesitz, Täterschaft - …
- OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
Passivlegitimation eines Motorherstellers wegen Inverkehrbringen …
- BGH, 30.05.2022 - VIa ZR 51/21
Zurückweisung der Revision; Vorliegen einer prüfstandsbezogenen unzulässigen …
- BGH, 01.06.1977 - KRB 3/76
Unzulässige Preisempfehlung
- OLG Schleswig, 16.02.2021 - 7 U 68/20
Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Sachmangel bei …
- BGH, 18.05.2022 - VII ZR 239/21
Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen …
- LG Heilbronn, 22.06.2018 - 6 O 139/18
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
- BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05
Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der …
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22
Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März …
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 24 MK 1/21
Bindungswirkung eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes im Hinblick …
Unabhängig davon, dass ein Bezug zu den streitgegenständlichen Fahrzeug-Modellen nicht einmal dargelegt wird, kann aufgrund der regulatorischen Unterschiede zwischen Europa und den USA und den hieraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Fahrzeug- und Motorenhersteller von möglichen Manipulationen in US-Fahrzeugen nicht auf solche in EU-Fahrzeugen geschlossen werden (vgl. ua Senatsurteile vom 07.12.2023 - 24 U 73/22 , juris Rn. 72 …und vom 30.11.2023 - 24 U 153/21 , juris Rn. 73 ).Rn. 287 Aus einer Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9001 folgt ebenfalls per se kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Kenntnis der Repräsentanten (Mitglieder des Vorstandes) (vgl. ua Senatsurteile vom 22.02.2024 - 24 U 254/21 - juris Rn. 42 , vom 07.12.2023 - 24 U 73/22 - juris Rn. 46 …und vom 30.11.2023 - 24 U 153/21 - juris Rn. 47 ).
Rn. 291 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Euro 5-Fahrzeug-Modelle fehlt es - unabhängig von vorstehender Einschränkung - bereits allgemein an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein vorsätzliches Handeln von Mitarbeitern der Musterbeklagten in Bezug auf die Verwendung der KSR als unzulässige Abschalteinrichtung, sodass hinsichtlich dieser Fahrzeuge die Behauptung einer Kenntnis von Mitarbeitern der Musterbeklagten von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der KSR ins Blaue hinein erfolgt (…so vom Senat bereits mehrfach entschieden: Senatsurteile vom 22.02.2024 - 24 U 254/21 , juris Rn. 29 ff; 07.12.2023 - 24 U 73/22 , juris Rn. 30 ff;… vom 05.07.2022 - 24 U 314/21 , juris Rn. 37 ff, letztere Entscheidung insoweit vom Bundesgerichtshof gebilligt, vgl. BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 17).
Zudem ist der Musterbeklagten aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Senats bekannt, dass der Senat diese Umstände zumindest als senatsbekannt seinen Entscheidungen bei der Frage zugrunde legt, ob Parteivortrag als ins Blaue hinein unberücksichtigt zu bleiben hat (…vgl ua veröffentlichte Senatsurteile vom 22.02.2024 - 24 U 254/21 , juris Rn. 30, 52ff; vom 07.12.2023 - 24 U 73/22 , juris Rn. 30, 55ff;… vom 30.11.2023 - 24 U 153/21 , juris Rn. 32, 56ff;… vom 09.11.2023 - 24 U 14/21 , juris Rn. 30, 52ff;… vom 19.10.2023 - 24 U 193/21 , juris Rn. 34, 58ff).
- OLG Stuttgart, 03.07.2025 - 16a U 216/25 Rn. 45 Eine Haftung der Beklagten scheidet aus, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, der den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lässt (so zum im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp OM 651 der Schadstoffklasse Euro 6: OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. September 2023, 24 U 2504/22, Rn. 59 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023, 24 U 73/22, Rn. 82 ff.; OLG Stuttgart…, Urteil vom 7. März 2024, 24 U 755/22, Rn. 106 ff.; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 2. November 2023, 10 U 8/23, Rn. 33 ff.; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 2. Januar 2024, 7 U 57/23, Rn. 42; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 23. Januar 2024, 7 U 22/23, Rn. 54; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 16. Juli 2024, 7 U 135/23, Rn. 27 ff., jeweils zitiert nach juris).
Anders wäre es nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass einem unvermeidbaren Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt gewesen wären und damit die Möglichkeit bestünde, dass diese Umstände aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger bei der Beklagten gelangt wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22, juris Rn. 85).
Rn. 55 Das KBA sah die Verwendung von Thermofenstern noch lange nach dem allgemeinen Bekanntwerden des "Dieselskandals" im September 2015 nicht als kritisch an (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22, juris Rn. 88; OLG Dresden…, Beschluss vom 19. April 2024 - 4 U 1919/22, juris Rn. 31; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22, juris Rn. 68).
Auch anlässlich des vom KBA mit Bescheid vom 25.02.2021 freigegebenen - mithin rund ein Jahr nach dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs - freiwilligen Softwareupdates, beanstandete das KBA das als solches weiterhin vorhandene Thermofenster nicht (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. September 2023 - 24 U 2504/22, juris Rn. 48 i.V.m. Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22, juris Rn. 89; OLG Dresden…, Urteil vom 26. März 2024 - 4 U 27/39/21, juris Rn. 66; OLG Dresden…, Beschluss vom 19. April 2024 - 4 U 1919/22, juris Rn. 26 f.; vgl. auch: OLG Stuttgart…, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21, juris Rn. 103 f.).
Rn. 65 Der Senat ist mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das KBA das streitgegenständliche Thermofenster zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug durch die Klägerseite (auch bei einer auf Nachfrage der konkreten technischen Ausgestaltung umfassend offenlegenden Darstellung) genehmigt hätte (ebenso zu Fahrzeugen des Herstellers Mercedes-Benz, wobei die anzulegenden Prüfungsmaßstäbe identisch sind: OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. September 2023 - 24 U 2504/22, juris Rn. 63; OLG Stuttgart…, Urteil vom 9. November 2023 - 24 U 14/21, juris Rn. 115; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22, juris Rn. 94; OLG Dresden…, Beschluss vom 19. April 2024 - 4 U 1919/22, juris Rn. 30; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22, juris Rn. 70; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 14. November 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 23).
Hätte es diese Funktion je nach konkreter Ausgestaltung für unzulässig erachtet, hätte es entsprechend dem geltenden Amtsermittlungsgrundsatz weitere Informationen angefordert, um die genaue Ausgestaltung zu überprüfen (was allerdings tatsächlich nicht geschehen ist: vgl. zu den parallelen Fallgestaltungen des Herstellers Mercedes-Benz: OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22, juris Rn. 89; OLG Dresden…, Urteil vom 26. März 2024 - 4 U 27/39/21, juris Rn. 66; OLG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 10. Oktober 2023 - 7 U 100/22, juris Rn. 68).
- LG Stuttgart, 21.03.2024 - 19 O 12/22
Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal"; unvermeidbarer …
Rn. 49 (a) Als Fahrzeugherstellerin traf die Beklagte die deliktsrechtlich geschützte Pflicht, keine unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigungen in den Verkehr zu bringen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rz. 61; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 - 24 U 73/22 , juris Rz. 84 ).Zudem war das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können ( OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 - 24 U 73/22 , juris Rz. 84 m.w.N.).
Auf die Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter, wie dies beispielsweise das OLG Karlsruhe (…vgl. Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21 , juris Rz. 145 ff) fordert, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 - 24 U 73/22 , juris Rz. 84 ).
Anders wäre es nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass einem (unvermeidbaren) Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt gewesen wären und damit die Möglichkeit bestünde, dass diese Umstände aufgrund eines Organisationsverschuldens zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger bei der Beklagten gelangt wären (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 - 24 U 73/22 , juris Rz. 84 ).
Rn. 51 (b) Das Gericht ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Umstände - die zum Teil allgemein bekannt und zum Teil aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sind - mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (hierzu: BGH…, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rz. 72; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2023 - 24 U 73/22 , juris Rz. 86 ) davon überzeugt, dass die für die Beklagte handelnden Personen hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermofensters einem Verbotsirrtum unterlegen waren.
- OLG Dresden, 18.04.2024 - 4 U 1919/22
Streit um Ansprüche wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; …
Hinsichtlich der zu den weiteren von der Klagepartei vorgetragenen Indizien für eine angebliche Prüfstandsbezogenheit der KSR wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Stuttgart zu einem gleichfalls nicht von einem Rückruf betroffenen Fahrzeug der Beklagten mit identischen Motortyp der EUR 6-Norm zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22 -, Rn. 47ff - Rn. 67, juris).Soweit sich der Schuldner nicht auf eine tatsächlich oder hypothetisch erteilte behördliche Genehmigung stützt (vgl. BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64ff), muss er die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung (sofern vorhanden) sorgfältig beachten (vgl. BGH…, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14; OLG Stuttgart Urt. v. 7.12.2023 - 24 U 73/22, a.a.O. m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 14.11.2024 - 24 U 424/22
Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung unzulässiger …
Ein zuletzt in der Hauptsache nicht mehr weiterverfolgter Anspruch aus § 826 BGB scheidet als Grundlage hierfür bereits deshalb aus, weil ein solcher Anspruch auch im Streitfall mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln nicht begründet war (vgl. zuletzt etwa: Senatsurteile vom 07.12.2023 - 24 U 73/22 juris Rn. 34 ff …und vom 09.11.2023 - 24 U 14/21 , juris Rn. 33 ff sowie - den Senat bestätigend - etwa: BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 17ff;… vom 11.09.2023 - VIa ZR 1470/22, juris Rn. 12). - OLG Stuttgart, 08.05.2025 - 24 U 1736/22
Dieselfall: Thermofenster und KSR als unzulässige Abschalteinrichtungen; …
Denn auch insoweit wäre zum einen lediglich von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, weil Anhaltspunkte dafür, dass die unterstellten Abschalteinrichtungen auf dem NEFZ-Prüfstand nicht in gleicher Weise funktionieren würden wie im Realbetrieb weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl. zuletzt etwa: Senatsurteile vom 07.12.2023 - 24 U 73/22 juris Rn. 34 ff …und vom 09.11.2023 - 24 U 14/21 , juris Rn. 33 ff sowie - den Senat bestätigend - etwa: BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 17ff;… vom 11.09.2023 - VIa ZR 1470/22, juris Rn. 12). - OLG Saarbrücken, 05.03.2024 - 2 U 58/22
Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: …
Diese Überzeugung ergibt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der zuvor dargestellten ständigen Verwaltungspraxis des Kraftfahrt-Bundesamts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im Jahr 2016, wonach Thermofenster grundsätzlich nicht als kritisch erachtet wurden, wenn sich der Hersteller für dessen Verwendung wie vorliegend auf Gründe des Motorschutzes berufen konnte, wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass der Wirkbereich des Thermofensters, in dem die Abgasrückführung noch in vollem Umfang aktiv ist, derart weit angelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass die rechtliche Auffassung der Beklagten von der Zulässigkeit des Thermofensters vom Kraftfahrt-Bundesamt auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 14. Juli 2022 - C-128/20 - (…NJW 2022, 2605, 2607 Rn. 40) bestätigt worden wäre (…so auch OLG Karlsruhe Urteil vom 19. Dezember 2023 - 14 U 6/22, BeckRS 2023, 36527 Rn. 77 ff.; KG…, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 20 U 49/22, BeckRS 2023, 37702 Rn. 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 24 U 73/22, BeckRS 2023, 39487 Rn. 76 ff.;… OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 17 U 225/22, BeckRS 2023, 37714 Rn. 57; OLG Hamm…, Beschluss vom 7. September 2023 - I-49 U 1/23, BeckRS 2023, 24381 Rn. 47; OLG Koblenz…, Urteil vom 27. Juli 2023 - 6 U 1270/22, BeckRS 2023, 19536 Rn. 29). - OLG Stuttgart, 26.06.2025 - 24 U 2614/22
Vorteilsausgleichung bei unzulässiger Abgasrückführung und Fahrzeugveräußerung …
Ein zuletzt in der Hauptsache nicht mehr weiterverfolgter Anspruch aus § 826 BGB scheidet als Grundlage hierfür bereits deshalb aus, weil ein solcher Anspruch auch im Streitfall mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln nicht begründet war (vgl. zuletzt etwa: Senatsurteile vom 07.12.2023 - 24 U 73/22 juris Rn. 34 ff …und vom 09.11.2023 - 24 U 14/21 , juris Rn. 33 ff sowie - den Senat bestätigend - etwa: BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 17ff;… vom 11.09.2023 - VIa ZR 1470/22, juris Rn. 12). - OLG Saarbrücken, 12.07.2024 - 3 U 8/22
Differenzschadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
Rn. 18 b) Auch die Verwendung der KSR löst keinen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB aus (vgl. OLG Dresden…, Beschluss vom 18.4.2024 - 4 U 1919/22, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 2.2.2024 - 4 U 62/20, Rn. 47 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2023 - 24 U 73/22, Rn. 44 ff., juris; OLG Hamm…, Urteil vom 13.9.2023 - 30 U 81/21, Rn. 72 ff., juris). - OLG Dresden, 30.07.2024 - 4 U 1429/22
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller …
Soweit sich der Schuldner nicht auf eine tatsächlich oder hypothetisch erteilte behördliche Genehmigung stützt (vgl. BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64ff), muss er die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung (sofern vorhanden) sorgfältig beachten (vgl. BGH…, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05, juris Rn. 19; BGH…, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14; OLG Stuttgart Urt. v. 7.12.2023 - 24 U 73/22, a.a.O. m.w.N.). - LG Memmingen, 12.04.2024 - 32 O 1558/23
Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Verbotsirrtum, Kraftfahrt-Bundesamt, …
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