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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984

Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.1984 - 242/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2472
EuGH, 12.07.1984 - 242/83 (https://dejure.org/1984,2472)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - 242/83 (https://dejure.org/1984,2472)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - 242/83 (https://dejure.org/1984,2472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 51; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. I

  • EU-Kommission PDF

    Patteri

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - REGELUNGSBEFUGNIS DES RATES - TRAGWEITE

  • EU-Kommission

    Patteri

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits um die Zahlung der Differenz zwischen dem Betrag der belgischen Familienbeihilfe und dem niedrigeren Betrag der italienischen Beihilfe für einen in Italien wohnhaften italienischen Arbeitnehmer, der sowohl eine belgische als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - REGELUNGSBEFUGNIS DES RATES - TRAGWEITE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; System der sozialen Sicherheit; Zusammenrechnung der nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten; Zahlung von Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Schließlich ergebe sich aus der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Vorabentscheidung vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 gegeben habe, daß "der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen.

    von ihr kritisierte Auslegung des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Berufungsgericht im Einklang mit der Auslegung stehe, die der Gerichtshof derselben Bestimmung zuvor in seinem Urteil Laterza gegeben habe.

    Diese neuen Gesichtspunkte bestünden zum einen in der Überlegung, daß der Gerichtshof im Urteil Laterza (sowie in anderen Urteilen über ähnliche Fälle) die in Rede stehende Bestimmung (oder ähnliche Fälle betreffende Bestimmungen) ausgelegt habe, ohne auf die Frage der Gültigkeit der ausgelegten Bestimmung einzugehen, und zum anderen in der Überlegung, daß die Befugnis des Rates gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag zum Erlaß von Verordnungen, die unmittelbare Ansprüche begründen könnten, nur so weit gehe, den Berechtigten die Sozialleistungen im Wege der Zusammenrechnungen der aufeinanderfolgenden nationalen Bezugszeiträume zu gewähren (Artikel 51 Buchstabe a) und sicherzustellen, daß die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen an Personen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, tatsächlich gezahlt würden (Artikel 51 Buchstabe b).

    Zu dem Urteil Laterza, auf das sich die Cour du travail Mons in ihrem Urteil vom 25. September 1981 ausdrücklich beziehe, bemerkt die Kasse, dieses sei das einzige Urteil, in dem über die Auslegung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden worden sei; das Urteil beschränke sich jedoch darauf, diese Bestimmung unter Hinweis auf die Ziele des EWG- Vertrags sowie auf die Begründungserwägungen zur Verordnung selbst, insbesondere auf die siebte und achte Begründungserwägung, auszulegen.

    Der Wohnortwechsel führe lediglich zu der Frage, welches Recht anwendbar sei, die im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Laterza in der Rechtssache 733/79, Gravina in der Rechtssache 807/79 und D'Amario in der Rechtssache 320/82) beantwortet werden müsse; die diesbezüglichen Anwendungsmodalitäten seien nunmehr durch den Beschluß Nr. 122 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1983 (ABl. C 295 vom 2.11.1983) festgelegt.

    Er schlägt dem Gerichtshof daher vor, die bisherige Rechtsprechung (Urteile Laterza, Rechtssache 733/79, Gravina, Rechtssache 807/79 und D'Amano, Rechtssache 320/82) zu bestätigen mit der Ergänzung, daß der so ausgelegte Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstoße.

    Unter Hinweis darauf, daß Artikel 51 EWG-Vertrag den Erlaß der "für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen" Maßnahmen zum Ziel habe, und gestützt auf die Auslegung, die der Gerichtshof dieser Bestimmung in seinem Urteil Laterza gegeben habe, macht der Rat geltend, er sei gemäß Artikel 51 nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Vorschriften zu erlassen, die in allen Fällen die aufgrund nationalen Rechts erworbenen Ansprüche der Wanderarbeitnehmer schützten.

    Abschließend ersucht der Rat den Gerichtshof, im vorliegenden Fall für Recht zu erkennen, daß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 gültig sei, soweit er den Arbeitnehmern andere Ansprüche zuerkenne, als sie sich allein aus dem nationalen Recht ergäben, und sein bereits ergangenes Urteil in der Rechtssache 733/79, Laterza zu bestätigen.

    Im Urteil Laterza sei Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Weise ausgelegt worden, die dem Sinn des Artikels 51 EWG- Vertrag gerecht werde.

    Damit erinnere der Gerichtshof an den Grundsatz der Erhaltung wohlerworbener Rechte, wonach die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen so anzuwenden sei, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkenne (Urteil vom 6.3. 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, auf welches das Urteil Laterza Bezug nehme).

    Dieser Umstand sei eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, daß im vorliegenden Fall Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i im Einklang mit dem Urteil Laterza ausgelegt werde.

    4 Der belgische Sozialleistungsträger war nicht der Auffassung, daß diese Frage angesichts der Auslegung, die der Gerichtshof dieser Bestimmung in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) gegeben hat, bereits geklärt sei.

  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Schließlich untersucht die Kasse die Rechtsprechung zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, zunächst das Urteil Rossi vom 6. Mai 1979 (Rechtssache 100/78, Slg. 1979, 831) und dann die Urteile Walsh vom 22. Mai 1980 (Rechtssache 143/79, Slg. 1980, 1639), Gravina vom 9. Juli 1980 (Rechtssache 807/79, Slg. 1980, 2205) und Jerzak vom 15. September 1983 (Rechtssache 279/82, Slg. 1983, 2603); sie schließt daraus, daß auch diese Rechtsprechung die Frage nach dem Ausmaß der dem Rat durch Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht eindeutig beantworte.

    Der Rat teilt die vom Gerichtshof in den Urteilen Rossi und Laterza geäußerte Auffassung und bemerkt, die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer habe in ihrem Beschluß Nr. 122 vom 20. April 1983 dies bestätigt und beschlossen, daß die auf nationalem Recht beruhenden Ansprüche der Wanderarbeitnehmer nicht gekürzt werden könnten (ABl. C 295 vom 2.11.1983).

    Damit erinnere der Gerichtshof an den Grundsatz der Erhaltung wohlerworbener Rechte, wonach die Gemeinschaftsregelung vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen so anzuwenden sei, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkenne (Urteil vom 6.3. 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, auf welches das Urteil Laterza Bezug nehme).

    Der Gerichtshof habe die Richtigkeit dieses Standpunkts dadurch anerkannt, daß er in seinem Urteil Rossi auf die unmittelbaren Ansprüche Bezug genommen habe, die dem Berechtigten "erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht" zustünden.

  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Schließlich untersucht die Kasse die Rechtsprechung zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, zunächst das Urteil Rossi vom 6. Mai 1979 (Rechtssache 100/78, Slg. 1979, 831) und dann die Urteile Walsh vom 22. Mai 1980 (Rechtssache 143/79, Slg. 1980, 1639), Gravina vom 9. Juli 1980 (Rechtssache 807/79, Slg. 1980, 2205) und Jerzak vom 15. September 1983 (Rechtssache 279/82, Slg. 1983, 2603); sie schließt daraus, daß auch diese Rechtsprechung die Frage nach dem Ausmaß der dem Rat durch Artikel 51 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht eindeutig beantworte.

    Der Wohnortwechsel führe lediglich zu der Frage, welches Recht anwendbar sei, die im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Laterza in der Rechtssache 733/79, Gravina in der Rechtssache 807/79 und D'Amario in der Rechtssache 320/82) beantwortet werden müsse; die diesbezüglichen Anwendungsmodalitäten seien nunmehr durch den Beschluß Nr. 122 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1983 (ABl. C 295 vom 2.11.1983) festgelegt.

    Er schlägt dem Gerichtshof daher vor, die bisherige Rechtsprechung (Urteile Laterza, Rechtssache 733/79, Gravina, Rechtssache 807/79 und D'Amano, Rechtssache 320/82) zu bestätigen mit der Ergänzung, daß der so ausgelegte Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gegen Artikel 51 EWG-Vertrag verstoße.

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Wenn der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur sozialen Sicherheit immer darauf hingewiesen habe, daß die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene Systeme bestehen gelassen hätten, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewährten, so habe er damit eine allgemeine Pauschalierung des Versicherungsverlaufs verhindern wollen, die zum Verlust von Ansprüchen führen würde, die entweder allein aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund des durch das Gemeinschaftsrecht ergänzten nationalen Rechts erworben worden seien (Urteil vom 21.10.1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149).

    Denn der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits eine größere Perspektive aufgezeigt, indem er von dem Gedanken ausgegangen sei, daß "Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ... die Artikel 48 bis 51 des Vertrages" seien (Urteil vom 21.10.1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, a. a. O.).

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor …

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Der Gerichtshof habe bereits in den ersten Urteilen, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergangen seien, zur Bedeutung des Artikels 51 ausgeführt: "Da die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitskräfte hiernach zu den ,Grundlagen' der Gemeinschaft gehört, stellt sie das Hauptziel des Artikels 51 dar und ist mithin für die Auslegung der in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verordnungen maßgebend" (Urteil vom 19.3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, 396, weiter verdeutlicht im Urteil vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, 628 f.).

    Die Gewährleistung dieser Freizügigkeit ist, wie in ständiger Rechtsprechung klar herausgestellt worden ist (Urteile vom 19.3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, und vom 15.7.1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veen, Slg. 1964, 1213), das Hauptziel des Artikels 51 EWG-Vertrag.

  • EuGH, 15.07.1964 - 100/63

    J.G. van der Veen, Witwe von J. Kalsbeek gegen Bestuur der Sociale …

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Von diesem Standpunkt aus habe der Gerichtshof einen der fundamentalen Grundsätze für die Auslegung der Verordnungen über die soziale Sicherheit im Lichte der Ziele des Artikels 51 formuliert, nämlich den Grundsatz der Erhaltung wohlerworbener Rechte: "Das Ziel der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag würde aber nicht erreicht, sondern verfehlt, wenn der Arbeitnehmer, ohne mindestens gleichwertige Ansprüche zu erlangen, mit dem Verlust in einem Mitgliedstaat schon erworbener Leistungsansprüche dafür büßen müßte, daß er von der ihm gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch machte" (Urteil vom 15.7. 1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veem, Slg. 1964, 1213, 1232 f.).

    Die Gewährleistung dieser Freizügigkeit ist, wie in ständiger Rechtsprechung klar herausgestellt worden ist (Urteile vom 19.3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, und vom 15.7.1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veen, Slg. 1964, 1213), das Hauptziel des Artikels 51 EWG-Vertrag.

  • EuGH, 09.06.1964 - 92/63

    M. Th. Nonnenmacher, Witwe von H.E. Moebs gegen Bestuur der Sociale …

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Der Gerichtshof habe bereits in den ersten Urteilen, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergangen seien, zur Bedeutung des Artikels 51 ausgeführt: "Da die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitskräfte hiernach zu den ,Grundlagen' der Gemeinschaft gehört, stellt sie das Hauptziel des Artikels 51 dar und ist mithin für die Auslegung der in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verordnungen maßgebend" (Urteil vom 19.3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, 396, weiter verdeutlicht im Urteil vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, 628 f.).

    Die Gewährleistung dieser Freizügigkeit ist, wie in ständiger Rechtsprechung klar herausgestellt worden ist (Urteile vom 19.3. 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 379, vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, und vom 15.7.1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veen, Slg. 1964, 1213), das Hauptziel des Artikels 51 EWG-Vertrag.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1979 - 139/78

    Giovanni Coccioli gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    In diesem Zusammenhang erklärt die Kommission unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 139/78 (Coccioli, Slg. 1979, 1001, 1003), entscheidend für die Auslegung des Artikels 51 sei der Hinweis im ersten Halbsatz dieses Artikels auf die "auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen".

    Kommission nennt zwei Beispielsfälle; der eine bezieht sich auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Urteil vom 20.3. 1979 in der Rechtssache 139/78, Coccioli, Slg. 1979, 991), der andere auf Leistungen bei Invalidität (Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 181/83, Weber).

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Die unmittelbare Geltung der Bestimmungen des EWG-Vertrags und der Durchführungsverordnungen, mit denen die Wohnortklausel aufgehoben worden seien, entbinde die Mitgliedstaaten nicht von der ihnen nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung, ihre nationalen Rechtsvorschriften den Erfordernissen der Gemeinschaftsrechtsordnung anzupassen (Urteil vom 4.4. 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359).
  • EuGH, 20.03.1979 - 139/78

    Coccioli

    Auszug aus EuGH, 12.07.1984 - 242/83
    Kommission nennt zwei Beispielsfälle; der eine bezieht sich auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Urteil vom 20.3. 1979 in der Rechtssache 139/78, Coccioli, Slg. 1979, 991), der andere auf Leistungen bei Invalidität (Erklärungen der Kommission in der Rechtssache 181/83, Weber).
  • EuGH, 15.09.1983 - 279/82

    Jerzak

  • EuGH, 13.07.1976 - 19/76

    Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales

  • EuGH, 20.10.1977 - 32/77

    Giuliani

  • EuGH, 22.05.1980 - 143/79

    Walsh

  • EuGH, 13.10.1976 - 32/76

    Saieva / Caisse allocations familiales

  • EuGH, 17.06.1970 - 3/70

    Caisse de compensation pour allocations familiales des charbonnages du couchant …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse …

    (77) - Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 12. Juni 1984 in der Rechtssache 242/83 (Patteri, Slg. 1984, 3171, Randnr. 8).
  • EuGH, 14.03.1989 - 1/88

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

    Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes sollen nämlich die Regeln der Verordnung Nr. 1408/71 den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Hoechstbetrag dieser Leistungen sichern; gemäß diesen Grundsätzen darf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung nicht so angewandt werden, daß dem Arbeitnehmer durch die Ersetzung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten der Vorteil der günstigeren Leistungen entzogen wird ( Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915; im gleichen Sinne das Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, Patteri, Slg. 1984, 3171 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95

    Francisco Bastos Moriana, Cristóbal Aguilera Reyes, Cristóbal Gordo Valle, …

    (18) - Rechtssache 242/83 (Patteri, Slg. 1984, 3171).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88

    Adalino Baldi gegen Caisse de compensation pour allocations familiales. - Soziale …

    Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten 1 - Siehe die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, CCAF/Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82, D'Amario/Landesversicherungsanstalt Schwaben, Slg. 1983, 3811, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, CCAF/Patteri, Slg. 1984, 3171.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1986 - 153/84

    Antonio Ferraioli gegen Deutsche Bundespost. - Soziale Sicherheit - …

    In diesem Sinne haben Sie es für erforderlich erachtet, in Ihrem Urteil in der Rechtssache Patteri darauf hinzuweisen, daß die Auslegung dieser Regelung von dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer geleitet werden muß, die Hauptziel von Artikel 51 EWG-Vertrag ist (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, Randnrn.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,12513
Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83 (https://dejure.org/1984,12513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.06.1984 - 242/83 (https://dejure.org/1984,12513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1984 - 242/83 (https://dejure.org/1984,12513)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Caisse de compensation pour allocations familiales du bâtiment, de l'industrie et du commerce du Hainaut gegen Salvatore Patteri.

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83
    - entweder "unter Berücksichtigung des normalen Wortsinnes", d. h. ent- 1 - Insbesondere das Urteil vom 6.3.1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831.2 - Urteil vom 24.11.1983 in der Rechtssache 320/82, D'Amano, Slg. 1983, 3811.

    In Fortführung Ihrer Rechtsprechung aus dem Jahr 1964 haben Sie in Ihrem Urteil Rossi erklärt, die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer seien.

    Und gerade unter Berücksichtigung der "Grundlage", des "Rahmens" sowie der "Grenzen", die diese Artikel bilden, haben Sie Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in Ihrem Urteil Laterza, das im übrigen ausdrücklich auf das Urteil Rossi verweist, ausgelegt.

    Sie haben also in jener Rechtssache Artikel 77 nach der in Ihrem Urteil Rossi angesprochenen Methode ausgelegt, d. h. "im Lichte" der Ziele des Artikels 51 EWG-Vertrag.

  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83
    Genau dieselbe Frage stellte sich hinsichtlich derselben Länder sowie wegen derselben nationalen Rechtsvorschriften im Fall des Herrn Cosimo Laterza in der Rechtssache 733/79.

    2 - Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915.3 - Randnummer 10 der Entscheidungsgründe.

    Und gerade unter Berücksichtigung der "Grundlage", des "Rahmens" sowie der "Grenzen", die diese Artikel bilden, haben Sie Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in Ihrem Urteil Laterza, das im übrigen ausdrücklich auf das Urteil Rossi verweist, ausgelegt.

  • EuGH, 15.07.1964 - 100/63

    J.G. van der Veen, Witwe von J. Kalsbeek gegen Bestuur der Sociale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83
    "Die Verordnung Nr. 1408/71 geht bei dem Erlaß und der Erweiterung der Regeln zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem in der siebten und achten Begründungserwägung niedergelegten Grundprinzip aus, daß diese Regeln den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- 1 - Urteil vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, 628 f. 2 - Urteil vom 15.7.1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veen, Slg. 1964, 1213, 1232 f. 3 - Randnummer 12 der Entscheidungsgründe.
  • EuGH, 24.11.1983 - 320/82

    D'Amario

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83
    - entweder "unter Berücksichtigung des normalen Wortsinnes", d. h. ent- 1 - Insbesondere das Urteil vom 6.3.1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831.2 - Urteil vom 24.11.1983 in der Rechtssache 320/82, D'Amano, Slg. 1983, 3811.
  • EuGH, 09.06.1964 - 92/63

    M. Th. Nonnenmacher, Witwe von H.E. Moebs gegen Bestuur der Sociale …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1984 - 242/83
    "Die Verordnung Nr. 1408/71 geht bei dem Erlaß und der Erweiterung der Regeln zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem in der siebten und achten Begründungserwägung niedergelegten Grundprinzip aus, daß diese Regeln den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- 1 - Urteil vom 9.6.1964 in der Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611, 628 f. 2 - Urteil vom 15.7.1964 in der Rechtssache 100/63, van der Veen, Slg. 1964, 1213, 1232 f. 3 - Randnummer 12 der Entscheidungsgründe.
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