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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,14310
OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22 (https://dejure.org/2024,14310)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2024 - 25 U 35/22 (https://dejure.org/2024,14310)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 (https://dejure.org/2024,14310)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 S 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
    Differenzschaden bei Weiterverkauf von Audi Diesel 3.0 L

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (38)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Rn. 52 Weitere Umstände, insbesondere dass die für die Beklagte Ziff. 2 handelnden Personen bei der Entwicklung und / oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, hat der diesbezüglich darlegungs- und -beweis laste Kläger (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, juris Rn. 16 ff.; BGH…, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, juris Rn. 15 ff.;BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris Rn. 48) nicht dargetan.

    Allerdings kann in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems abgestellt werden, während es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ankommt, etwa auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung und -reinigung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 51).

    Das Unionsrecht verlangt indes nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen, sondern nur den Ersatz des Schadens in Höhe des Betrages, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat, sog. Differenzschaden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 22 ff.).

    Die Übereinstimmungsbescheinigung verweist nach ihrem gesetzlichen Inhalt auch auf materielle Voraussetzungen, die im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 34).

    Für die Bewertung einer Vorrichtung als Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 können deshalb nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 50).

    Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des NEFZ auch bei veränderter Funktion eingehalten werden, ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 51).

    Der Beklagten Ziff. 2 als Anspruchsgegnerin obliegt dagegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 53).

    Für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV genügt ein fahrlässiger Verstoß (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 38).

    Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 59).

    Rn. 92 Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 61).

    Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 62 ff.).

    Rn. 94 Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 63).

    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 61) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten.

    Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Fahrzeughersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 69).

    Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde gelegen habe oder dass nach den vom Berufungsgericht zitierten Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 70).

    Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 55 ff.).

    Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben, die das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 73 bis 75).

    Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 76 bis 78).

    Bei der Schätzung ist nämlich insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 76; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 02. Februar 2024 - 4 U 62/20 -, juris Rn. 136 ).

    Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH…, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 80).

    Rn. 121 Die Vorteilsausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 80).

    Das wiederum kann nur der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn 22; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 80).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Rn. 74 Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Diese Bestimmung ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 50).

    Rn. 81 Die Abschalteinrichtung muss nicht nur notwendig sein, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen, sondern kumulativ auch, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, wobei die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors nicht als Beschädigung oder Unfall im Sinne der Vorschrift angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62; EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20 -, juris Rn. 65; EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 62 ff.).

    Eine Abschalteinrichtung kann daher nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sicher festzustellen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62; EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 64).

    Aus diesem Grund kann eine solche Abschalteinrichtung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 notwendig sein (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 63 ff.).

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung Nr. 715/2007 nur zulässig sein, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden, und nicht vor im Prinzip vorhersehbaren und der normalen Funktionsweise inhärenten Folgen zu schützen (vgl. EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18 -, VersR 2021, 652-661, juris Rn. 109 f.; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 64 ff.).

    Dies entspricht jedoch nicht den ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62).

    Bei solchen unerwünschten Folgen handelt es sich - wie oben ausgeführt - aber nur um mittelbare Auswirkungen, nicht aber um eine unmittelbare "Fehlfunktion" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 64).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Rn. 134 Da der Wert des Gebrauchs eines Fahrzeugs nicht genau berechenbar ist, muss er vom Tatrichter im Bestreitensfall gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, BGHZ 231, 149-179, juris Rn. 52 ff.).

    Rn. 138 Die allgemein zu erwartende Gesamtlaufleistung richtet sich nach der Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs, welche unter Berücksichtigung der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse sowie des Baujahres des Fahrzeugs zu beurteilen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, BGHZ 231, 149-179, juris Rn. 58 m.w.N.).

    Deren Reparaturanfälligkeit steigt bei zunehmender Nutzungsdauer, weshalb schon wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass eine mögliche Lebensdauer des Motors nicht mit der maßgeblichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, BGHZ 231, 149-179, juris Rn. 58).

    Im Rahmen der gem. § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden typisierten und pauschalierenden Betrachtung kommt es ferner auch nur auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs an und nicht darauf, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigsten Bedingungen im äußersten Fall erreichen könnte oder welche Laufleistung das Fahrzeug im konkreten Fall erreicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, BGHZ 231, 149-179, juris Rn. 59; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 109 ).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 15; BGH…, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 17 ff.; BGH…, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 -, juris Rn. 19).

    Rn. 47 Dabei setzt bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 23 ff.; BGH…, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 17 f.; BGH…, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 243/20 -, juris Rn. 18; BGH…, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20 -, juris Rn. 16).

    Die Bejahung dieser Anspruchsgrundlage würde die Feststellung voraussetzen, dass eine nach diesen Grundsätzen als Verrichtungsgehilfe der Beklagten Ziff. 2 zu qualifizierende Person in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, wobei grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie bei einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) gelten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 43.).

    Rn. 120 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist - anders als bei der Ermittlung des Schadens als solchem - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 57; BGH…, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn. 23).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    "Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn. 17 ff.; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 80).

    Rn. 120 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile ist - anders als bei der Ermittlung des Schadens als solchem - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 57; BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn. 23).

    Das wiederum kann nur der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 -, juris Rn 22; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 80).

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann es darauf ankommen, wie das KBA sich verhalten hat bzw. bei Offenlegung aller Details verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 14 f.).

    Rn. 142 Schließlich muss sich der Kläger - wie vorliegend - im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung an Stelle des Restwerts grundsätzlich den von ihm erzielten marktgerechten Verkaufserlös anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Rn. 146 Da sich der Streitgegenstand beim Übergang vom großen Schadensersatz zum Differenzschaden bei unverändertem Lebenssachverhalt nicht ändert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, juris Rn. 11), kann der Kläger Rechtshängigkeitszinsen aus dem Betrag, der den ursprünglich hilfsweise geltend gemachten Leistungsbetrag nicht übersteigt, ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag und nicht erst ab dem auf die Zustellung des Schriftsatzes mit dem im Berufungsverfahren geänderten Klageantrag folgenden Tag beanspruchen (vgl. BGH…, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 03. November 2023 - 8 U 104/21 -, juris Rn. 79 ).

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Auf eine einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite ist die Erledigung der Hauptsache nur dann festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier dem Weiterverkauf des Fahrzeugs - zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 17 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 30. Januar 2024 - 3 U 148/22 -, juris Rn. 59).

    Rn. 69 Da der Kläger - wie bei seinem auf den großen Schadensersatz gerichteten ursprünglichen Klagebegehren - auch den Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens auf die unzulässige Verwendung eines Thermofensters stützt, stellt der Wechsel der Schadensberechnung keine Klageänderung dar, da der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert geblieben ist (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 -, juris Rn. 53; BGH…, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 19 ff.).

    Das Unionsrecht verlangt indes nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen, sondern nur den Ersatz des Schadens in Höhe des Betrages, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat, sog. Differenzschaden (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 21 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 22 ff.).

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 17 ff.; BGH…, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 -, juris Rn. 19).

    Rn. 47 Dabei setzt bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 23 ff.; BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 17 f.; BGH…, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 243/20 -, juris Rn. 18; BGH…, Urteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 131/20 -, juris Rn. 16).

    Es genügt, wenn wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz beteiligter verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB von der Prüfstanderkennungssoftware Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, juris Rn. 21; BGH…, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 238/20 - juris Rn. 29 f.; BGH…, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 -, juris Rn. 11.).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Rn. 50 Der Umstand, dass die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei vordefinierten Außenlufttemperaturen reduziert und bei Erreichen bestimmter Temperaturwerte letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte Ziff. 2 handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben, selbst wenn eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18 -, VersR 2021, 652, juris).

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung Nr. 715/2007 nur zulässig sein, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden, und nicht vor im Prinzip vorhersehbaren und der normalen Funktionsweise inhärenten Folgen zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18 -, VersR 2021, 652-661, juris Rn. 109 f.; EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 64 ff.).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22
    Rn. 81 Die Abschalteinrichtung muss nicht nur notwendig sein, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen, sondern kumulativ auch, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, wobei die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors nicht als Beschädigung oder Unfall im Sinne der Vorschrift angesehen werden können (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62; EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20 -, juris Rn. 65; EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 62 ff.).

    Eine Abschalteinrichtung kann daher nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sicher festzustellen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 62; EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 64).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen …

  • BGH, 06.11.2023 - VIa ZR 535/21

    Deliktische Haftung des Motorherstellers in einem sog Dieselfall: Täuschung der …

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur …

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig …

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    "Dieselverfahren": Daimler-Thermofenster

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: …

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision …

  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des …

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen …

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 303/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • BGH, 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22

    Schadensersatz in einem sog. Dieselfall: Erforderlichkeit einer Anschlussberufung …

  • BGH, 19.10.2023 - III ZR 221/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers in sog. Dieselfall durch Verwendung einer …

  • BGH, 18.12.2023 - VIa ZR 1248/22

    Schadensersatz bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in …

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund des Kaufs eines Pkw …

  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21

    Dieselskandal: Voraussetzungen von Thermofenster und Verbotsirrtum

  • OLG München, 01.08.2022 - 35 U 3061/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …

  • OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22

    Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 238/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 257/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem …

  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 875/20

    Voraussetzungen für die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in …

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 243/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

  • BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 1012/22

    Revision im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen …

  • BGH, 12.03.2024 - VIa ZR 635/23

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

  • OLG Karlsruhe, 10.12.2025 - 13 U 69/23
    Rn. 60 bbb. Gemessen daran hat der Senat den dem Kläger erwachsenen Differenzschaden unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gesichtspunkte innerhalb des solchermaßen abgesteckten Rahmens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (…vgl. Urteile vom 12. März 2025 - 6 U 165/21 -, juris, Rn. 131 ;… vom 5. März 2024 - 17 U 20/21 -, juris, Rn. 57 ;… vom 2. Februar 2024 - 4 U 62/20 -, juris, Rn. 133 ;… vom 22. August 2024 - 19 U 2/24 -, juris, Rn. 115 ; vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 -, juris, Rn. 114 ;… vom 3. November 2023 - 8 U 104/21 -, juris, Rn. 68 ) auf 10 % des Kaufpreises von 27.690 EUR geschätzt, mithin auf 2.769 EUR.

    Bei der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km (vgl. etwa Senat…, Urteil vom 9. Juli 2021 - 13 U 168/21 -, juris, Rn. 65 ;… OLG Karlsruhe, Urteile vom 2. Februar 2024 - 4 U 32/22 -, juris, Rn. 89 m.w.N.;… vom 12. März 2025 - 6 U 165/21 -, juris, Rn. 160 ;… vom 22. August 2024 - 19 U 2/24 -, juris, Rn. 122 ; vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 -, juris, Rn. 137 ;… vom 5. März 2024 - 17 U 20/21 -, juris, Rn. 64 ) hat der Senat nicht nur auf den Fahrzeugtyp, das Baujahr und die Fahrzeugklasse des Wagens Bedacht genommen, sondern sich auch von der Erwägung leiten lassen, dass die Wegstrecke, die ein Fahrzeug während seiner "Lebensdauer" zurücklegen kann, von sehr unterschiedlichen Faktoren abhängt, insbesondere auch dem individuellen Nutzungs- und Wartungsverhalten des jeweiligen Besitzers.

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 115/21

    Differenzschaden bei Erwerb eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit Abschalteinrichtung; …

    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2025 - 6 U 165/21

    Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Differenzschadensersatz für …

    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I 23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.2025 - 6 U 42/22
    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2025 - 6 U 112/21

    Darlegungslast des Fahrzeugkäufers in einem Dieselfall; Darlegung einer …

    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 82/21
    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2024 - 6 U 12/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz B 200 CDI mit einem …

    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 35/22

    1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen …

    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 14.05.2025 - 6 U 178/22

    Erwerb eines Diesel-Kfz mit betriebsbedingter Abschalteinrichtung; Bewertung von …

    Auch für ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum gilt, dass - selbst wenn dessen Motor grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sein sollte - mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Kosten für Reparaturen verschleißbedingter und anderer Defekte anfallen, von deren Wirtschaftlichkeit die zu prognostizierende Nutzungsdauer abhängt (so überzeugend OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 139 ff; ebenso für 3.0 l-Motoren iE etwa - statt vieler - KG…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 26 U 113/23, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 31. Mai 2024 - I-23 U 172/23, juris Rn. 18).
  • LG Karlsruhe, 25.11.2025 - 24 O 17/24
    Rn. 23 Regelmäßig legt das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde ( OLG Karlsruhe…, Urteil vom 7. Mai 2024 - 8 U 8/22 , juris Rn. 84 [WV mit 1, 6-Liter-Motor];… Beschluss vom 30. April 2024 - 8 U 48/23 , juris Rn. 73 [WV mit 2, 0-Liter-Motor];… Urteile vom 24. Januar 2024 - 6 U 35/21 , juris Rn. 120 [Mercedes GLE 350d 4Matic];… vom 25. September 2024 - 6 U 155/21 , juris Rn. 147 [Mercedes C 180 CDI];… vom 22. August 2024 - 19 U 2/24 , juris Rn. 123 [BMW-Motor Baureihe N47];… vom 16. Juli 2024 - 19 U 102/24 , juris Rn. 75 ;… vom 26. Juni 2024 - 6 U 215/21 , juris Rn. 150 [Mercedes-Benz C 200 CDI];… vom 26. Juli 2022 - 25 U 396/21 , juris Rn. 118 [Audi A5 3.0 (TDI)]; vom 21. Juni 2024 - 25 U 35/22 , juris Rn. 137 [Audi mit 3.0 Liter V6-TDI Dieselmotor];… Urteil vom 21. Juni 2024 - 25 U 377/21 , juris Rn. 126 [Audi mit 4.2 Liter V8-TDI Dieselmotor];… vom 26. Juni 2024 - 6 U 158/21 , juris Rn. 194 [Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4Matic]).
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