Rechtsprechung
| LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Alien” durch die Presse ist unzulässig
- openjur.de
§§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 185, 187, 186 StGB; Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 1 Abs. 1 GG; §§ 23, 22 KunstUrhG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildes und Berichterstattung gegen einen Zeitungsverleger; Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Rechtsanwaltes durch eine Bild- und ...
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90
Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung …
Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst daru?ber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen-Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 1991, 1532).Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342;… Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).
- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342;… Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04). - BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08
Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im …
Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage u?ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung fu?r die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (NJW 2009, 2823 m. w. Nachw.).
- BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98
Bonnbons
Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
Dies ist nicht schon - so wie im vorliegenden Fall - bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767). - OLG Hamm, 09.12.2005 - 9 U 170/04
Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg
Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342;… Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04). - KG, 28.04.1987 - 9 U 1052/87
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mit Inhalt der Unterlassung der …
Auszug aus LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene fu?r die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Beru?cksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiegt (BGH, NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397), Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn fu?r die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begru?ndetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342;… Löffler, Presserecht, 4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004 - 9 U 170/04).
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