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   BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15   

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https://dejure.org/2016,52708
BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15 (https://dejure.org/2016,52708)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 AZR 342/15 (https://dejure.org/2016,52708)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 (https://dejure.org/2016,52708)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § ... 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 1b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 286 Abs. 1, § 288 BGB, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 16 BetrAVG, § 167 ZPO, Art. 76 GG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 30c Abs. 4 BetrAVG, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für die zugesagten Altersversorgungsleistungen; Abgrenzung der Eigenbeitragszusage von der privaten Altersvorsorge; Anforderungen an die Anpassungsüberprüfung laufender Betriebsrenten; Ermittlung des Kaufkraftverlustes nach ...

  • Betriebs-Berater

    Einstandspflicht des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersvorsorge und die Voraussetzungen an eine Umfassungszusage

  • bag-urteil.com

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • rewis.io

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pensionskasse: Kein rückwirkender Entfall der Anpassungsprüfungspflicht vor 2016

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pensionskasse; Anpassung laufender Leistungen

  • rechtsportal.de

    Einstandspflicht des Arbeitgebers für die zugesagten Altersversorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anpassung laufender Leistungen bei der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Novellierung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfaltet keine Rückwirkung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Umfassungszusage - Anpassung laufender Leistungen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Rentenanpassung gilt nicht rückwirkend

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente: Was der Gesetzgeber wirklich will…

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 157, 230
  • ZIP 2017, 448
  • NZA 2017, 1263
  • BB 2017, 435
  • DB 2017, 613
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Diese wurde über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt (vgl. dazu nur BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 29, BAGE 157, 230) .

    Aufgrund des EU-Mobilitäts-Umsetzungsgesetzes war die Neuregelung und der damit verbundene Wegfall des genannten Tatbestandsmerkmals nicht auf Anpassungsprüfungsstichtage anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezember 2015 lagen (dazu ausführlich BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 57 ff., BAGE 157, 230) .

  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

    Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild der Leistungsherabsetzung (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 157, 230) .
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Zum anderen kann die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die grundsätzlich einen Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn ausgerichtet am Verbraucherpreisindex verfolgt (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 77 f. mwN, BAGE 157, 230) , unterbleiben, wenn wirtschaftliche Belange der Arbeitgeberin entgegenstehen (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 26 ff. mwN) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Solche Regelungen bewirken nur eine Lastenverteilung und bestimmen die Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 39 f., BAGE 157, 230) .

    Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 77 mwN, BAGE 157, 230) .

    Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 78 mwN, BAGE 157, 230) .

    Abzustellen ist dabei auf den Monat vor Rentenbeginn im Verhältnis zum Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 78, BAGE 157, 230) .

    Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen könnte der Kläger erst ab Rechtskraft verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288 BGB; vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 85 mwN, BAGE 157, 230) .

    aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist in seiner jetzigen Fassung am 31. Dezember 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) in Kraft getreten (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 55, BAGE 157, 230) .

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    (4) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff., BAGE 157, 230) entschieden, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf Anpassungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015, dem Inkrafttreten der Streichung des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals, hatte, sondern sich nur auf spätere Anpassungsstichtage auswirkte.

    Damit war es naheliegend, dass der Gesetzgeber - aus seiner Sicht klarstellend (BT-Drs. 18/12612 S. 32: "ausdrücklich geregelt")  - auch die Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2016 (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff., BAGE 157, 230) korrigieren würde und zwar auch hinsichtlich bereits bestehender Ansprüche.

    Die Gesetzesänderung war also eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats (so auch BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 65, BAGE 157, 230) und diente ihrer Korrektur.

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 691/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

    Die Vorschrift galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 54; ausführlich dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212) .

    Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff.) ausführlich begründet.

    Im Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rückwirkend gelten soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - aaO) .

    Die Frage, ob die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungsprüfungsstichtage galt, die vor Inkrafttreten der Neuregelung liegen, hat der Senat erst durch Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 -) entschieden.

  • LAG Hessen, 17.01.2018 - 6 Sa 183/17

    Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16

    Sie nimmt insoweit auf die nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Bezug.

    Die Klägerin stützt sich insbesondere darauf, dass sich aus der nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - ergebe, dass vorliegend für die Anpassungsprüfung zum 01. Oktober 2014 § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG n. F. nicht anzuwenden sei.

    Träfe diese Einschätzung der Klägerin zu, so wäre ohne weiteres das Urteil des Arbeitsgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.Allerdings ist nach der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils und nach Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - nochmals eine Gesetzesänderung zu § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Kraft getreten.

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 464/15

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage

    Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 32 mwN) .

    Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 35 mwN) .

    Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und hierbei gleichzeitig einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 36) .

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte (vgl. für die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Diese wurde über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt (vgl. dazu nur BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 29, BAGE 157, 230) .

    Denn meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 29, BAGE 157, 230) .

  • LAG Köln, 20.02.2019 - 5 Sa 399/18

    Wegfall der Anpassungsüberprüfungspflicht bei Durchführung der Altersversorgung

    Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

    Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

    Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

    Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen kann (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Dezember 2016(3 AZR 342/15) entschieden, dass die Neuregelung nicht rückwirkend gelte.

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 26 Sa 448/16

    Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) bei institutionellem Zuwendungsempfänger -

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 443/20

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung - beitragsorientierte Leistungszusage -

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 344/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

  • LAG Sachsen, 26.11.2021 - 4 Sa 337/20

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 492/18

    Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

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