Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16   

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https://dejure.org/2016,44295
OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,44295)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.11.2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,44295)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16. November 2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,44295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; HaftPflG § 2 Abs. 1 S. 1
    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer Verwurzelung des Regenwasserkanalrohrs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer Verwurzelung des Regenwasserkanalrohrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Amts- oder Verkehrssicherungspflichten bei Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs bei fehlender Rückstausicherung

  • rechtsportal.de

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer Verwurzelung des Regenwasserkanalrohrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassener Einbau einer Rückstausicherung trotz kommunaler Satzung schließt Amtshaftungsanspruch aus

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Köln, 21.01.2015 - 16 U 99/14

    Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, Az.: 7 U 29/01; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004, Az.: 14 U 3/04).

    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (vgl. Urteil des BGH vom 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81; Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, a. a. O.; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

    Daher werden auch Rückstauschäden durch fehlerhafte Kanalarbeiten nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht einer Gemeinde umfasst, denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

    So gilt der Ausschluss der Haftung für Rückstauschäden z. B. auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eines privaten Bauunternehmers, der im Auftrag der Gemeinde Kanalarbeiten durchführt (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2000, Az.: 19 U 231/98).

  • OLG Nürnberg, 25.07.2007 - 4 U 67/07

    Kein Haftungsausschluss für Wasserschäden durch wuchernde Baumwurzeln wegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die Gemeinde haftet auch nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Grundstückseigentümerin durch die gemeindliche Satzung gehalten ist, sich gegen Rückstauschäden zu sichern und es zu einem Rückstauschaden durch den Wurzeleinwuchs eines auf einem kommunalen Grundstück wachsenden Baums in die Regenwasserkanalisation kommt, der bei Einbau einer solchen Rückstausicherung vermieden worden wäre (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2007 - Az.: 4 U 67/07).

    Soweit das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 25.07.2007 (Az.: 4 U 67/07) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinde wegen der außerhalb des Nutzungsverhältnisses liegenden Gefahrerhöhung in Form des Setzens oder Belassens eines Baumes für den Schaden durch Verstopfung eines Abwasserkanals durch Wurzelwerk eines auf der Gemeindegrenze stehenden Baumes verantwortlich zu machen sei, weil sie nicht bessergestellt werden dürfe als andere Grundstückseigentümer, überzeugt dieses Ergebnis nicht.

    Anders als das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 25.07.2007 (Az.: 4 U 67/07) geht der Senat davon aus, dass allein das Setzen oder Belassen eines Baumes nicht dazu führen kann, dass eine Gemeinde für einen durch die Wurzeln des Baumes verursachten Rückstauschaden wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht haftet.

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11).

    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03).

    Dieser Anspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2003, a. a. O.).

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01

    Amtshaftungsrecht; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Fehlen einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, Az.: 7 U 29/01; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004, Az.: 14 U 3/04).

    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (vgl. Urteil des BGH vom 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81; Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, a. a. O.; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Urteil des BGH vom 03.02.2004, Az.: VI ZR 95/03).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Trotz Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung der Gemeinde in Form der Unterdimensionierung des Kanalnetzes kommt ein Amtshaftungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Kanalanschluss beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis des Hauseigentümers wegen eines Rückstauschadens jedoch nicht in Betracht, wenn die vom Hauseigentümer gegen einen möglichen Rückstauschaden nach der gemeindlichen Satzung zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren und der eingetretene Schaden insoweit außerhalb des Schutzbereichs der von der Gemeinde verletzten Pflichten liegt (vgl. Beschluss des BGH vom 30.07.1998, Az.: III ZR 263/96).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (vgl. Urteil des BGH vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04).
  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das aus einem Rohrleitungssystem bestehende städtische Kanalisationsnetz mit den Rohren zu den angeschlossenen Grundstücken (vgl. Urteil des BGH vom 07.07.1983, Az.: III ZR 119/82).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2007 - 22 U 6/07

    Nachbarschaftliche Ansprüche bei Baumwurzelschäden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Auch bei einer eintretenden Verstopfung des Regenabflussrohres durch von dem Nachbargrundstück eingedrungene Baumwurzeln liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Baumhalters vor, weil ein Wurzeleinwuchs nur bei entsprechender Vorschädigung der Rohrleitung möglich ist, so dass ein etwaiger Rohrschaden für den Baumhalter ohne konkrete, dahingehende Anhaltspunkte nicht vorhersehbar ist (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.06.2007, Az.: I-22 U 6/07).
  • OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04

    Gefährdungshaftung bei Rückstauschäden; Haftung aus Amtspflichtverletzung bei

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 149/90

    Gefährdungshaftung für eine Wasserrohrleitungsanlage

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

  • OLG Hamm, 15.04.2010 - 6 U 160/09

    Untersuchungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen hinsichtlich

  • OLG Koblenz, 14.02.2001 - 1 U 1161/99

    Sicherungspflicht des Waldeigentümers

  • BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98

    Aufwendungsersatzanspruch - Freistellungsanspruch - Abtretung - Zulässigkeit -

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98

    Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18

    Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines

    Den objektiv erforderlichen Selbstschutz durch Einbau einer Rückstauklappe (wie auch in § 16 der Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1) gefordert) hat die Hauseigentümerin - anders als etwa die Geschädigte in dem Fall des OLG Braunschweig (Urteil vom 16.11.2016, 3 U 31/16 - juris) aber eingehalten; Die weiteren Mängel der hauseigenen Entwässerungsanlage waren ihr nicht bekannt, ohne dass ihr ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte.
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 29.07.2016 - L 3 U 31/16 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,49182
LSG Hessen, 29.07.2016 - L 3 U 31/16 B ER (https://dejure.org/2016,49182)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.07.2016 - L 3 U 31/16 B ER (https://dejure.org/2016,49182)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER (https://dejure.org/2016,49182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2016 - L 3 U 31/16
    Die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten eingelegte Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 3 U 29/15 anhängig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Verfahrens L 3 U 29/15 sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 8 U 187/06

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft gem. § 13 Abs. 1c des

    Auszug aus LSG Hessen, 29.07.2016 - L 3 U 31/16
    Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (S 8 U 161/12, vormals S 8 U 187/06) war teilweise erfolgreich.
  • BVerfG, 02.12.2016 - 1 BvR 2014/16

    Erfolglose Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung

    Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigten Verfassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2016 - L 8 KR 323/16 RG -, gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER - und gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2016 - B 11 AL 10/16 C - werden abgelehnt.

    c) Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. Juli 2016 - L 3 U 31/16 B ER - über die Ablehnung einer Rentengewährung aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin primär mit einer vermeintlichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen.

  • BSG, 12.03.2020 - B 2 U 3/20 BH

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Entscheidungen über Anträge

    Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Klage der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ( L 3 U 31/16 B ER) verworfen, in dem es die vorläufige Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 100 vH aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25.11.2002 im Wege der einstweiligen Anordnung verneint hatte (Beschluss vom 29.7.2016) .
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 3 U 31/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3234
OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2022,3234)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2022 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2022,3234)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2022,3234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de

    Räumung einer verpachteten Kleingartenparzelle; Schadensersatzansprüche wegen einer eigenmächtigen Räumung und der Entsorgung aufstehender Gewächse; Verbotene Eigenmacht; Sachverständigengutachten als Grundlage für eine Schadensschätzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begehren nach verpachteter Kleingartenparzelle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09

    Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 3 U 31/16
    Übt ein Vermieter oder Verpächter - wie hier - durch eigenmächtige Inbesitznahme der Miet- oder Pachtsache eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er gemäß § 231 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (vgl. BGH NJW 2010, 3434).

    Zwar trifft den Vermieter oder Verpächter, der ohne einen gerichtlichen Titel in verbotener Eigenmacht die Miet- oder Pachtsache in Besitz nimmt, im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe der herauszugebenden Gegenstände für den Bestand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die er der durch verbotene Eigenmacht in seinen Besitz gebracht hat, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW 2010, 3434).Denn zu den Obhutspflichten des Klägers bei Inbesitznahme des Gartens und der darauf befindlichen Anpflanzungen hat auch die Pflicht gehört, die Interessen des durch Ortsabwesenheit und mangelnde Kenntnis von der Inbesitznahme an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Beklagten zu wahren (vgl. BGH NJW 2010, 3434).

    Da der Kläger dieser Obhutspflicht nicht nachgekommen ist, geht der dem Beklagten aus einer Verletzung dieser Pflicht zustehende Schadensausgleich auch dahin, dass der Kläger seinerseits verpflichtet ist zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Gegenstände von den Angaben abweichen, die der Beklagte hierzu gemacht hat, soweit die vom Beklagten angesetzten Werte plausibel sind (vgl. BGH NJW 2010, 3434).

  • BGH, 11.04.2013 - III ZR 249/12

    Umfang der Rückgabepflichten und Räumungspflichten des Pächters eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 3 U 31/16
    Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des unmittelbaren Besitzes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese Sachen nicht vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter zu übernehmen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 11.04.2013 - III ZR 249/12 - BeckRS 2013, 11214 m.w.Nw.).

    Werden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem Pächter auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen sollte, mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße "Scheinbestandteile" nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 11.04.2013 - III ZR 249/12 - BeckRS 2013, 11214 m.w.Nw.).

  • OLG Düsseldorf, 07.07.1988 - 10 U 154/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 3 U 31/16
    Außerdem mindert sich der Wert um den fiktiven Wertverlust der Bäume, der im Fall des Verpflanzens anfallen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.1088 - 10 U 154/87 - zitiert nach juris; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, BGB § 539 Rn. 43; BeckOK BGB/Zehelein, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 552 Rn. 7; Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus BGB § 552 Rn. 4 m.w.Nw.).
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   OLG Celle, 22.06.2016 - 3 U 31/16   

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https://dejure.org/2016,67740
OLG Celle, 22.06.2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,67740)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.06.2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,67740)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,67740)
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   OLG Bremen, 07.09.2017 - 3 U 31/16   

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https://dejure.org/2017,44949
OLG Bremen, 07.09.2017 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2017,44949)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2017 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2017,44949)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. September 2017 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2017,44949)
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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachweis einer drucktechnisch hinreichend deutlichen Belehrung durch Blankoformular

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